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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1997


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Lars-Jörgen Geburtig


XIV. Europäische Gemeinschaften

1. Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Recht

       110. In seiner Entscheidung vom 15.5.1997 (Vf. 21-VII-95 u.a. - = BayVerfGH 50, 76 = NVwZ 1998, 54 = BayVBl. 1997, 495) befaßte sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob die Regelungen im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz über das aktive und passive Kommunalwahlrecht der ausländischen Unionsbürger mit der bayerischen Verfassung vereinbar sind. Die Antragsteller hatten gerügt, daß die Erschwerungen und Einschränkungen des aktiven und passiven Kommunalwahlrechts und der Zulassung zu den öffentlichen Ämtern des 1. Bürgermeisters, des Landrats und ihrer Stellvertreter für ausländische Unionsbürger gegen durch Europarecht "angereicherte" Landesverfassungsnormen verstoßen. Demgegenüber war der BayVerfGH der Auffassung, daß die einschlägigen Vorschriften der bayerischen Verfassung durch das Recht der EG nicht dahin abgeändert worden sind, daß den ausländischen Unionsbürgern das Kommunalwahlrecht und die Zulassung zu öffentlichen Ämtern in gleichem Umfang mit deutschen Staatsbürgern nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts nunmehr landesverfassungsrechtlich eingeräumt ist. Selbst wenn man von einem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Europafreundlichkeit, wie es von den Antragstellern beansprucht werde, auszugehen hätte, bliebe es bei der Eigenständigkeit der gemeinschaftsrechtlichen und der innerstaatlichen Rechtsordnung. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Kommunalwahlrecht seien daher nicht Inhalt und Teil der bayerischen Verfassung. Auch das in Art. 6 EGV generell und in Art. 8 b Abs. 1 EGV für das Kommunalwahlrecht enthaltene Diskriminierungsverbot, das es gebietet, ausländische Unionsbürger in bezug auf das Kommunalwahlrecht mit Deutschen gleichzustellen, soweit nicht das Gemeinschaftsrecht Einschränkungen enthält, ändere an dieser Eigenständigkeit der Rechtsordnungen nichts. Das Diskriminierungsverbot habe damit nicht zur Folge, daß das nach Maßgabe des Art. 8 b Abs. 1 EGV eingeräumte Kommunalwahlrecht als Recht auf Wahlgleichheit deswegen in die bayerische Verfassung inkorporiert werde, weil deutschen Staatsbürgern ein Grundrecht auf gleiche Wahl zusteht. Die folglich den alleinigen Prüfungsmaßstab darstellende bayerische Verfassung sei durch die angegriffenen Vorschriften nicht verletzt.

       111. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 7.8.1997 (3 C 23.96 - DVBl. 1998, 148), daß eine EG-Richtlinie, deren Umsetzungsfrist noch läuft und die noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, keine Grundlage für eine richtlinienkonforme Auslegung ist.

       112. Das OVG Nordrhein-Westfalen war in seinem Beschluß vom 1.2.1996 (13 B 3388/95 - OVGE 45, 217) der Auffassung, daß die dynamische Verweisung auf eine EG-Richtlinie wie in § 11 Fleischhygiene-Verordnung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Danach ist für die Zulassung von Schlachtbetrieben die Frischfleisch-Richtlinie in der jeweils jüngsten Fassung im Amtsblatt der EG maßgebend. Zwar handele es sich bei der Bezugnahme auf die Richtlinie auch um eine Regelung der Berufsausübung. Jedoch sei der deutsche Gesetzgeber ohnehin verpflichtet, die jeweiligen Änderungen umzusetzen, so daß Bedenken wegen der Aufgabe der eigenen -formellen- Rechtsetzungsbefugnis zurückgestellt werden müßten und zudem der deutsche Gesetzgeber im Falle eines Grundrechtsverstoßes oder der Überschreitung der Ermächtigungsgrenzen der EG seine Verordnung hinreichend schnell ändern und die Verweisung auf die Richtlinie zurücknehmen könne.

       113. Mit Beschluß vom 22.1.1997 (2 BvR 1915/91 - EuZW 1997, 734) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage, ob die Verpflichtung zum Aufdruck von Warnungen vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens auf Packungen von Tabakerzeugnissen mit den Grundrechten vereinbar ist, als unbegründet zurückgewiesen. Begründung: Das BverfG betonte, daß es bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des gegenständlichen § 3 der VO über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen nicht darauf ankommt, ob die zur Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften verpflichtenden EG-Richtlinien gemeinschaftsrechtsgültig sind, welche innerstaatliche Verbindlichkeit sie begründen, ob die Beschwerdeführer beim EuGH ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle anhängig machen können und welcher grundrechtliche Maßstab auf abgeleitetes Gemeinschaftsrecht anwendbar ist. Eine Grundrechtsverletzung liege indes nicht vor, insbesondere Art. 12 GG sei durch die Verpflichtung nicht verletzt.

       114. Der Bayerische VGH nahm in seinem Urteil vom 30.4.1997 (19 B 94.1269 - BayVBl. 1998, 21) zur Frage der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktordnung (MOG) Stellung. Grundsätzlich steht die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Bei flächenbezogenen Beihilfen für benachteiligte Gebiete i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG bestehe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in solchen Fällen jedoch kein Ermessensspielraum, sondern eine grundsätzliche Rücknahmepflicht. Allerdings nimmt § 10 MOG auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG Bezug, der materielle Regelungen für Ausnahmen enthält. Das Gericht prüft daher zunächst, ob ein Ausschlußtatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorliegt, der es bei der Rücknahmepflicht beläßt, läßt diese Frage aber offen. Denn selbst wenn der Kläger im vorliegenden Fall auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertraut haben sollte, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Da ein Verbrauch der Leistung nicht vorliege, seien das Vertrauen des Klägers auf den Bestand und das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes abzuwägen. Umstände, die das Vertrauen des Klägers als besonders schutzwürdig erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Dem Kläger seien keine Schäden entstanden, insbesondere keine anderen Fördermittel entgangen. Demgegenüber komme dem öffentlichen Rücknahmeinteresse bei gemeinschaftsrechtlichen Subventionen grundsätzlich hohes Gewicht zu. Das nationale Recht müsse nach der Rechtsprechung des EuGH so angewendet werden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich wird. Das öffentliche Rücknahmeinteresse müsse daher nicht nur in Fällen der Bösgläubigkeit durchgesetzt werden. Dem durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrecht gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse gebühre bei der Abwägung im Rahmen des § 48 VwVfG deshalb grundsätzlich der Vorrang vor dem gegenteiligen Interesse des Begünstigten. Besondere Umstände, aufgrund derer das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, seien beim Kläger nicht gegeben.

       115. Das OLG Köln war in seinem Urteil vom 15.7.1997 (7 U 23/97 - NJW-RR 1998, 169 = EuZW 1998,95) der Auffassung, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet war, Reiseverträge, die vor der Umsetzungsfrist für die Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG (1.1.1993) abgeschlossen worden waren, in die durch die Richtlinie vorgeschriebene Konkurssicherung einzubeziehen, auch wenn die Reise erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist angetreten werden sollte. Zu der Frage, ob die Sicherstellung der Reisenden auch schon für vor dem 1.1.1993 geschlossenen Verträge zu erfolgen hatte, sage die Richtlinie nichts aus. Auch aus dem Urteil des EuGH in der Sache Dillenkofer84 lasse sich nichts dazu ableiten, ob der Abschluß des Reisevertrages oder der Antritt der Reise der maßgebende Zeitpunkt sein sollte. Durch eine Regelung, die auch noch nach Vertragsabschluß wirksam geworden wäre, hätte der Gesetzgeber aber auf bedenkliche Weise einseitig zu Lasten der Reiseveranstalter in bestehende Verträge eingegriffen, da die Veranstalter die Kosten für die Sicherung in die Kalkulation dieser Reisepreise nicht mit einfließen lassen konnten. Es ist nach Auffassung des Senats offenkundig, daß der Richtliniengeber eine solche Folge nicht gewollt hat, weshalb von einer Vorlage an den EuGH abgesehen werden konnte.

      



      84 EuGH, NJW 1996, 3141 = EuZW 1996, 654.