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c. Kollektive nicht-militärische Maßnahmen
254. Hinsichtlich der Beteiligung an Wirtschaftssanktionen des Sicherheitsrats sei allgemein auf Ziff. 196 verwiesen.
255. Vor dem Hintergrund des VN-Embargos gegen Serbien äußerte sich die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Schriftliche Anfrage zur Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern aus Serbien:
"Die Resolution Nr. 757 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Mai 1992 ist durch die Verordnung (EWG) 1432/92 vom 1. Juni 1992 gemeinschaftsweit umgesetzt worden. Danach sind Verträge über Dienstleistungen, die eine Förderung der Wirtschaft der Republiken Serbien und Montenegro bewirken, seit dem 31. Mai 1992 verboten. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat die Bundesanstalt für Arbeit am 9. Juni 1992 angewiesen, keine neuen Werkverträge mit Firmen aus Serbien und Montenegro mehr zu genehmigen. Aus Gründen des nationalen und internationalen Rechts war es nicht möglich, die Genehmigung bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligter Werkverträge zurückzunehmen. [...] Aufgrund der Resolution Nr. 820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. April dieses Jahres ist der Zahlungsverkehr mit Serbien und Montenegro weiter beschränkt worden. Zahlungen an serbische und montenegrinische Einzelpersonen und Unternehmen sind nur noch mit einer Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank und - bei Zahlungen an Unternehmen - allenfalls auf ein Sperrkonto möglich. Die Bundesanstalt für Arbeit hat auf Veranlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die deutschen und serbischen oder montenegrinischen Partner von Werkverträgen auf diese Rechtslage und die Strafbarkeit bei Verstößen gegen das Zahlungsverbot oder gegen die Genehmigungspflicht hingewiesen."624 |
"Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen Rest-Jugoslawien (Serbien, Montenegro) am 14. April 1993 mit Wirkung vom 16. April 1993 erlassenen Sanktionen (Resolution Nr. 820) enthalten keine Regelungen, die unmittelbar den Luftverkehr betreffen. Der Überflug jugoslawischen Gebietes ist nicht untersagt. Lufthansa und andere deutsche sowie ausländische Luftverkehrsgesellschaften überfliegen dieses Gebiet unverändert auf dem Weg nach Südost-Europa und Fernost. Die Bundesregierung hat in Übereinstimmung mit den Sanktionen der Vereinten Nationen den Luftverkehrsgesellschaften bereits 1992 untersagt, entstehende Flugsicherungsgebühren unmittelbar auf jugoslawische Konten zu überweisen. Lufthansa und andere deutsche Luftverkehrsgesellschaften zahlen demzufolge die Gebühren auf ein Sperrkonto ein."625 |
256. In einer Erklärung zum ehemaligen Jugoslawien im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit betonten die Minister, daß ein internationales Gericht für Strafsachen erforderlich sei und verliehen ihrer Bereitschaft Ausdruck, diese Initiative bei den Vereinten Nationen zu unterstützen629.
257. In einer weiteren Erklärung im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit vom 8.1.1993 verurteilten die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wiederholte Verstöße des Irak gegen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats:
"Irak hat seine Politik, VN-Inspektionsgruppen bei der Wahrnehmung der ihnen im Einklang mit Resolution 687 und den nachfolgenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrats erteilten Aufgaben vorsätzlich zu behindern, fortgesetzt. Die Schikanierung und Einschüchterung von Konvois und Personal im humanitären Hilfseinsatz sind Bestandteil dieser Gesamtpolitik. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verurteilen nachdrücklich die Politik Iraks, sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zu halten. Das wiederholte Eindringen Iraks in die Flugverbotszone südlich des 32. Breitengrades und die Stationierung von Boden-/Luft-Flugkörpern in dieser Zone stellen eine unmittelbare Bedrohung der Bemühungen dar, mit denen die Völkergemeinschaft sicherstellen will, daß Irak alle einschlägigen Resolutionen des Sicherheitrats befolgt. Daher kann ein solches Verhalten nicht akzeptiert werden."630 |