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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

XII. Zusammenarbeit der Staaten

b. Wissenschaftlich-technische und kulturelle Zusammenarbeit

    137. Im Berichtszeitraum traten Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Weißrußland307, Honduras308 und Sao Tomé und Pr�ncipe309 in Kraft.

    138. Der deutsch-niederländisch-englisch und amerikanischen "Vereinbarung vom 24. Juli 1992 über die Errichtung, den Bau und den Betrieb einer Urananreicherungsanlage in den Vereinigten Staaten von Amerika" stimmte der Bundestag zu.310 Sie gründet sich auf das am 4. März 1970 von den beteiligten Staaten abgeschlossene Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans (Übereinkommen von Almelo). Dieses verfolgt das Ziel, einen zwischenstaatlichen Rahmen für ein Gemeinschaftsunternehmen in den Vereinigten Staaten unter Verwendung des in den drei europäischen Ländern entwickelten Verfahrens zur Herstellung angereicherten Urans für ausschließlich friedliche, nicht explosive Zwecke zu schaffen. Die Vereinbarung regelt die Weitergabe von Zentrifugentechnologie an das Gemeinschaftsunternehmen in den Vereinigten Staaten seitens der drei europäischen Regierungen (Art. 2 a) und im Hinblick auf die Regierung der Vereinigten Staaten (b). Es regelt auch, unter welchen Bedingungen den drei europäischen Regierungen und dem Gemeinschaftsunternehmen selbst Zugang zu den in der Anlage entstehenden Daten gestattet wird, sofern es sich um geschützte Daten handelt (c und Anhang). Es wurde darüber hinaus vereinbart, unter welchen Bedingungen die drei europäischen Regierungen und das Gemeinschaftsunternehmen Zugang zu den auf die Anlage anwendbaren, als "United States National Security Information" bezeichneten Informationen gestattet wird, soweit sie sich auf Sicherungsmaßnahmen und Sicherungssysteme beziehen. Art. 3 der Vereinbarung betrifft die friedliche Nutzung, Art. 4 die Anwendung internationaler Sicherungsmaßnahmen. Ausdrücklich ist in Art. 5 der physische Schutz der Anlage und des Kernmaterials geregelt. Art. 6 betrifft die Weitergabe des Kernmaterials, Art. 8 ff. den Schutz geheimhaltungsbedürftiger und rechtlich geschützter Informationen. Nach Art. 12 lassen die in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen die Verpflichtungen der drei europäischen Regierungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unberührt.

    139. Am 7. März 1994 wurde in Bonn die "Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der National Science Foundation der Vereinigten Staaten über die Zusammenarbeit in der geo-wissenschaftlichen Forschung" unterzeichnet und trat zugleich in Kraft.311 Nach Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung arbeiten die Vertragsparteien als gleichberechtigte Partner bei der Erforschung der Meere, der Atmosphäre und der Erde zusammen, um zu einem besseren Verständnis des Aufbaus, der Zusammensetzung und der Entwicklung der Erde zu gelangen. Nach Art. 1 Abs. 2 ist ein vollständiger und offener Austausch sowie die allgemeine Veröffentlichung und Verbreitung der aus ihrer gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgehenden wissenschaftlichen Informationen vorgesehen. Die Zusammenarbeit soll sich nach Art. 2 auf die Planung, Ausarbeitung und Realisierung von gemeinsamen geo-wissenschaftlichen Forschungsprogrammen und Projekten, von Beobachtungssystemen und von Datensystemen erstrecken. Miteingeschlossen sind die gemeinsame Nutzung von Forschungsanlagen, einschließlich Schiffen, Fluggeräten, Fahrzeugen, Großgeräten und Laboratorien. Ausdrücklich ist auch ein Austausch von Daten und Informationen, der Wissenschaftleraustausch und die gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen vorgesehen. Die Überwachung der Zusammenarbeit obliegt nach Art. 4 einem gemeinsamen "BMFT/NSF-Ausschuß", der in der Regel jährlich zusammentreten soll. Jede Partei soll daneben einen Koordinator für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses benennen (Art. 4 Abs. 3).

    140. Am 23. November 1994 wurde die "Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Department of Energy der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet" geschlossen und trat am selben Tag in Kraft.312 Zum Gegenstand der Vereinbarung heißt es in Art. 1:

    "Die Vertragsparteien richten im Rahmen dieser Vereinbarung zum beiderseitigen Nutzen und zur Ergänzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Energiesektor einen Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet ein."
    Der Austausch soll öffentlich zugängliche wissenschaftlich-technische Informationen über abgeschlossene Energieforschungs- und Entwicklungsvorhaben, laufende Energieforschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschlägige Fakten und Zahlen sowie informationstechnische Forschung umfassen. Die Überwachung der Durchführung der Vereinbarung obliegt nach Art. 8 zwei Koordinatoren, nämlich dem Fachinformationszentrum Karlsruhe, Gesellschaft für wissenschaftlich-technische Informationen einerseits und dem Office of Scientific and Technical Information andererseits. Diese und die vorgenannte Vereinbarung enthalten als Anlage eine im wesentlichen gleichlautende Erklärung zum geistigen Eigentum.

    141. Mit Gesetz vom 5. Juli 1994 stimmte der Bundestag der Änderung des Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten ("Eumetsat") vom 24. Mai 1983 zu.313 Mit den Änderungen wird insbesondere der Aufgabenkatalog für den Betrieb meteorologischer Satelliten auf den Bereich der Klimaüberwachung und die Erfassung weltweiter Klimaveränderungen ausgedehnt.314

    142. Auf der Botschafterkonferenz Asien-Pazifik wurde hervorgehoben, daß die Bundesrepublik in Singapur, Malaysia und Thailand Technologieinstitute unterstützt und diesen Modellcharakter beimißt.315

    143. Im Hinblick auf den Euro-Pipeline-Vertrag sei auf V.a., Ziff. 36 verwiesen.

    144. Im übrigen unterstützte Deutschland im Berichtszeitraum die Bekämpfung von Aids in den Entwicklungsländern mit erheblichen Mitteln.316

    145. Am 1. Juni 1994 trat das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping in Kraft.317

    146. Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen318 trat für Deutschland am 1. November 1984 in Kraft.319 Im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gab Deutschland die folgende Erklärung ab:

    "Vor dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Rechtsstreit anhängig, in dem möglicherweise die Frage von Bedeutung ist, ob die Europäischen Gemeinschaften zum Erlaß der Fernsehrichtlinie berechtigt waren. Die Bundesregierung stellt ausdrücklich klar, daß die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen nicht zugleich ihre Zustimmung zu einem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen präjudiziert."320

    147. Am 20. Oktober 1994 stimmte der Bundestag dem Europäischen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu.321

    148. Im Berichtszeitraum schloß Deutschland jeweils mit Ungarn322, Weißrußland323 und Kroatien324 Kulturabkommen ab. In Kraft traten Kulturabkommen mit Lettland (über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren)325, Namibia326, Slowenien327 und Paraguay.328

    149. Fragen der auswärtigen Kulturpolitik und insbesondere der Finanzierung der Goetheinstitute waren mehrfach Gegenstand parlamentarischer Diskussionen.329 Gegenstand parlamentarischer Diskussionen waren auch das deutsch-amerikanische akademische Konzil330, die Bildungszusammenarbeit mit Mittel- und Osteuropa331, die Forderungen der deutsch-tschechischen und der deutsch-slowakischen Historikerkommissionen332 und die Fördermöglichkeit für den Besuch von ausländischen Jugendlichen durch den Bund.333

    150. Am 16. Dezember 1994 trat die "Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kultur und Bildung der Republik Estland über jugendpolitische Zusammenarbeit" vom 25. November 1993 in Kraft.334 Eine entsprechende Vereinbarung schloß das Bundesministerium mit dem Ministerium für Erziehung, Kultur und Bildung der Republik Lettland am 3. Juni 1994.335

    151. Im Berichtsjahr wurde auf der dritten Ministertagung der Außenminister der Ostseestaaten im Mai 1994 eine Europafakultät gegründet. Die Minister billigten eine Erklärung zur Europafakultät sowie deren Satzung und regten die Ausarbeitung einer Übereinkunft über die Rechtsstellung der Europafakultät an.336 Dem Übereinkommen vom 18. Juni 1992 zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts stimmte der Bundestag am 8. Juni 1994 zu.337

    152. Im Berichtszeitraum trat das Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region in Kraft.338 Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde brachte Deutschland folgenden Vorbehalt an:

    "Im akademischen Bereich: Die Bundesrepublik Deutschland wird Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Art. 8 und 9 wird den nach der Gesetzgebung zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland obliegen.
    Zu Art. 1 Abs. 1b des Übereinkommens: Für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf und für seine Ausübung müssen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen staatlichen und berufständigen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen reglementierten Beruf".339

    153. Ebenfalls in Kraft trat das "Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten".340 Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gab Deutschland folgende Erklärung ab:

    "Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Anerkennungen nach diesem Übereinkommen sich nur auf den akademischen Bereich beziehen und nicht auf den Zugang zum Beruf. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb bei der Zulassung zu Prüfungen, die auch den Zugang zu einem durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften reglementierten Beruf eröffnen oder vor dem Zugang zu einem solchen Beruf abzulegen sind, Anerkennungen nach dem Übereinkommen nur insoweit vornehmen, als sie den Anforderungen in den Prüfungsordnungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen."341

    154. Am 31. Mai 1994 unterzeichnete die Bundesregierung mit der Regierung der Französischen Republik ein Abkommen über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, das am selben Tage in Kraft trat.342 Mit dem Abkommen soll eine normale und unbefristete Möglichkeit des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung für beide Länder geschaffen werden, die bisher nur versuchsweise und mit zeitlicher Befristung offen stand. Außerdem streben die Vertragsparteien eine Ausdehnung dieser Möglichkeit auf weitere vergleichbare Schulen in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik an. Dieser gleichzeitige Erwerb soll sich in einem gemeinsamen pädagogischen Rahmen vollziehen, der darauf angelegt ist, die Fähigkeit zu verbessern, im Partnerland zu studieren. Er soll durch gemeinsame Abstimmung und Festlegung der Lerninhalte und Anforderungen im Zusammenwirken der zuständigen Behörden beider Seiten bei der Gestaltung des Unterrichts und der Abschlußprüfungen geschaffen werden. Dafür sieht das Abkommen in Art. 4 verschiedene Durchführungsgrundsätze vor. Für Koordinierungsfragen ist die deutsch-französische Expertenkommission für die Zusammenarbeit im allgemeinbildenden Schulwesen zuständig.

    155. Im Berichtszeitraum traten Abkommen über die Entsendung von deutschen Lehrern an ausländische Schulen mit der Republik Estland343, mit Lettland344 und mit der Ukraine345 in Kraft.


    307 Vom 2.4.1993, in Kraft getreten am 9.11.1993, BGBl. 1994 II, 46.
    308 Vom 29.2.1993, in Kraft getreten am 8.3.1994, BGBl. 1994 II, 3514.
    309 Vom 30.7.1991, in Kraft getreten am 7.12.1993, BGBl. 1994 II, 3758.
    310 BGBl. 1994 II, 3576, in Kraft getreten am 1.2.1995, BGBl. 1996 II, 146.
    311 BGBl. 1994 II, 418.
    312 BGBl. 1995 II, 18.
    313 BGBl. 1994 II, 1037.
    314 Woche im Bundestag 2/94 vom 26.1.1994, 42.
    315 Leitlinien zur deutschen Asienpolitik, Botschafterkonferenz Asien-Pazifik, Bull. Nr. 9 vom 28.1.1994, 69; siehe oben Ziff. 133.
    316 Bull. Nr. 114 vom 9.12.1994.
    317 BGBl. 1994 II, 334; siehe Walter (Anm. 29), Ziff. 128.
    318 BGBl. 1994 II, 638.
    319 BGBl. 1994 II, 3627. Siehe auch Langenfeld (Anm. 4), Ziff. 104.
    320 BGBl. 1994 II, 3627.
    321 BGBl. 1994 II, 3566, siehe Walter (Anm. 29), Ziff. 131; das Übereinkommen ist nach seinem Art. 17 für Deutschland am 1.7.1995 in Kraft getreten.
    322 1.3.1994, Bull. Nr. 22 vom 7.3.1994, 199.
    323 3.3.1994, Bull. Nr. 22 vom 7.3.1994, 203.
    324 26.8.1994, Bull. Nr. 78 vom 6.9.1994, 737.
    325 5.4.1994, BGBl. 1994 II, 1233.
    326 Vom 5.6.1991; in Kraft getreten am 28.1.1994, BGBl. 1994 II, 1229.
    327 Vom 18.6.1993; in Kraft getreten am 28.6.1994, BGBl. 1994 II, 2464; gemäß Protokoll vom 18.6.1993 tritt im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien mit dem Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Art. 16 das Abkommen vom 28.7.1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über kulturelle Zusammenarbeit außer Kraft, BGBl. 1994 II, 2468.
    328 Vom 23.6.1993; in Kraft getreten am 19.8.1994, BGBl.1995 II, 23.
    329 Woche im Bundestag 1/94 vom 19.1.1994, 85; Woche im Bundestag 11/94 vom 1.6.1994, 31; Woche im Bundestag 12/94 vom 22.6.1994, 97.
    330 Woche im Bundestag 13/94 vom 29.6.1994, 72 und Woche im Bundestag 14/94 vom 6.7.1994, 36.
    331 Woche im Bundestag 8/94 vom 27.4.1994, 61.
    332 Antwort der Bundesregierung auf Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 12/7058, 1.
    333 Antwort der Bundesregierung auf Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 12/8360, 20.
    334 BGBl. 1995 II, 190.
    335 BGBl. 1995 II, 1005; in Kraft getreten am 25.9.1995.
    336 Bull. Nr. 70 vom 26.7.1994, 660.
    337 BGBl. 1994 II, 715.
    338 Vom 21.12.1979, BGBl. 1994 II, 2321, in Kraft getreten am 8.1.1995, BGBl. 1995 II, 338.
    339 In der Bekanntmachung über das Inkrafttreten wird darauf hingewiesen, daß das Übereinkommen bereits für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik am 19.2.1982 in Kraft getreten war. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß die ehemalige Deutsche Demokratische Republik bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgende Erklärung abgegeben hatte: "Die Deutsche Demokratische Republik vertritt die Auffassung, daß Art. 16 des o.g. Übereinkommens in Widerspruch zu dem Grundsatz steht, daß jeder Staat, dessen Politik sich von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten läßt, das Recht hat, Vertragspartei jedes Übereinkommens zu werden, das die Interessen aller Staaten berührt.", BGBl. 1995 II, 338. Art. 16, auf den die Erklärung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Bezug nimmt, betrifft den Beitritt weiterer Staaten zu dem Übereinkommen und macht ihn von einer Ermächtigung abhängig. Das Ersuchen auf eine derartige Ermächtigung ist an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zur übermitteln, der es spätestens 3 Monate vor der Sitzung des in Abs. 3 genannten ad hoc-Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Dieser ad hoc-Ausschuß aus entsprechend ermächtigten Staatenvertretern entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit.
    340 Vom 6.11.1990, BGBl. 1994 II, 3606, in Kraft getreten am 1.3.1995, BGBl. 1995 II, 413.
    341 BGBl. 1995 II, 413.
    342 BGBl. 1994 II, 1293.
    343 Vom 29.4.1993; in Kraft getreten am 21.3.1994, BGBl.1994 II, 1144.
    344 Vom 18.9.1993; in Kraft getreten am 4.10.1994, BGBl.1995 II, 1994.
    345 Vom 10.6.1993; in Kraft getreten am 24.3.1994, BGBl. 1994 II, 2431.