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Peter-Tobias Stoll
b. Wissenschaftlich-technische und kulturelle Zusammenarbeit
137. Im Berichtszeitraum traten Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Weißrußland307, Honduras308 und Sao Tomé und Pr�ncipe309 in Kraft.
138. Der deutsch-niederländisch-englisch und amerikanischen "Vereinbarung vom 24. Juli 1992 über die Errichtung, den Bau und den Betrieb einer Urananreicherungsanlage in den Vereinigten Staaten von Amerika" stimmte der Bundestag zu.310 Sie gründet sich auf das am 4. März 1970 von den beteiligten Staaten abgeschlossene Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans (Übereinkommen von Almelo). Dieses verfolgt das Ziel, einen zwischenstaatlichen Rahmen für ein Gemeinschaftsunternehmen in den Vereinigten Staaten unter Verwendung des in den drei europäischen Ländern entwickelten Verfahrens zur Herstellung angereicherten Urans für ausschließlich friedliche, nicht explosive Zwecke zu schaffen. Die Vereinbarung regelt die Weitergabe von Zentrifugentechnologie an das Gemeinschaftsunternehmen in den Vereinigten Staaten seitens der drei europäischen Regierungen (Art. 2 a) und im Hinblick auf die Regierung der Vereinigten Staaten (b). Es regelt auch, unter welchen Bedingungen den drei europäischen Regierungen und dem Gemeinschaftsunternehmen selbst Zugang zu den in der Anlage entstehenden Daten gestattet wird, sofern es sich um geschützte Daten handelt (c und Anhang). Es wurde darüber hinaus vereinbart, unter welchen Bedingungen die drei europäischen Regierungen und das Gemeinschaftsunternehmen Zugang zu den auf die Anlage anwendbaren, als "United States National Security Information" bezeichneten Informationen gestattet wird, soweit sie sich auf Sicherungsmaßnahmen und Sicherungssysteme beziehen. Art. 3 der Vereinbarung betrifft die friedliche Nutzung, Art. 4 die Anwendung internationaler Sicherungsmaßnahmen. Ausdrücklich ist in Art. 5 der physische Schutz der Anlage und des Kernmaterials geregelt. Art. 6 betrifft die Weitergabe des Kernmaterials, Art. 8 ff. den Schutz geheimhaltungsbedürftiger und rechtlich geschützter Informationen. Nach Art. 12 lassen die in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen die Verpflichtungen der drei europäischen Regierungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unberührt.
139. Am 7. März 1994 wurde in Bonn die "Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der National Science Foundation der Vereinigten Staaten über die Zusammenarbeit in der geo-wissenschaftlichen Forschung" unterzeichnet und trat zugleich in Kraft.311 Nach Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung arbeiten die Vertragsparteien als gleichberechtigte Partner bei der Erforschung der Meere, der Atmosphäre und der Erde zusammen, um zu einem besseren Verständnis des Aufbaus, der Zusammensetzung und der Entwicklung der Erde zu gelangen. Nach Art. 1 Abs. 2 ist ein vollständiger und offener Austausch sowie die allgemeine Veröffentlichung und Verbreitung der aus ihrer gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgehenden wissenschaftlichen Informationen vorgesehen. Die Zusammenarbeit soll sich nach Art. 2 auf die Planung, Ausarbeitung und Realisierung von gemeinsamen geo-wissenschaftlichen Forschungsprogrammen und Projekten, von Beobachtungssystemen und von Datensystemen erstrecken. Miteingeschlossen sind die gemeinsame Nutzung von Forschungsanlagen, einschließlich Schiffen, Fluggeräten, Fahrzeugen, Großgeräten und Laboratorien. Ausdrücklich ist auch ein Austausch von Daten und Informationen, der Wissenschaftleraustausch und die gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen vorgesehen. Die Überwachung der Zusammenarbeit obliegt nach Art. 4 einem gemeinsamen "BMFT/NSF-Ausschuß", der in der Regel jährlich zusammentreten soll. Jede Partei soll daneben einen Koordinator für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses benennen (Art. 4 Abs. 3).
140. Am 23. November 1994 wurde die "Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Department of Energy der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet" geschlossen und trat am selben Tag in Kraft.312 Zum Gegenstand der Vereinbarung heißt es in Art. 1:
"Die Vertragsparteien richten im Rahmen dieser Vereinbarung zum beiderseitigen Nutzen und zur Ergänzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Energiesektor einen Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet ein." |
141. Mit Gesetz vom 5. Juli 1994 stimmte der Bundestag der Änderung des Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten ("Eumetsat") vom 24. Mai 1983 zu.313 Mit den Änderungen wird insbesondere der Aufgabenkatalog für den Betrieb meteorologischer Satelliten auf den Bereich der Klimaüberwachung und die Erfassung weltweiter Klimaveränderungen ausgedehnt.314
142. Auf der Botschafterkonferenz Asien-Pazifik wurde hervorgehoben, daß die Bundesrepublik in Singapur, Malaysia und Thailand Technologieinstitute unterstützt und diesen Modellcharakter beimißt.315
143. Im Hinblick auf den Euro-Pipeline-Vertrag sei auf V.a., Ziff. 36 verwiesen.
144. Im übrigen unterstützte Deutschland im Berichtszeitraum die Bekämpfung von Aids in den Entwicklungsländern mit erheblichen Mitteln.316
145. Am 1. Juni 1994 trat das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping in Kraft.317
146. Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen318 trat für Deutschland am 1. November 1984 in Kraft.319 Im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gab Deutschland die folgende Erklärung ab:
"Vor dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Rechtsstreit anhängig, in dem möglicherweise die Frage von Bedeutung ist, ob die Europäischen Gemeinschaften zum Erlaß der Fernsehrichtlinie berechtigt waren. Die Bundesregierung stellt ausdrücklich klar, daß die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen nicht zugleich ihre Zustimmung zu einem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen präjudiziert."320 |
147. Am 20. Oktober 1994 stimmte der Bundestag dem Europäischen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu.321
148. Im Berichtszeitraum schloß Deutschland jeweils mit Ungarn322, Weißrußland323 und Kroatien324 Kulturabkommen ab. In Kraft traten Kulturabkommen mit Lettland (über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren)325, Namibia326, Slowenien327 und Paraguay.328
149. Fragen der auswärtigen Kulturpolitik und insbesondere der Finanzierung der Goetheinstitute waren mehrfach Gegenstand parlamentarischer Diskussionen.329 Gegenstand parlamentarischer Diskussionen waren auch das deutsch-amerikanische akademische Konzil330, die Bildungszusammenarbeit mit Mittel- und Osteuropa331, die Forderungen der deutsch-tschechischen und der deutsch-slowakischen Historikerkommissionen332 und die Fördermöglichkeit für den Besuch von ausländischen Jugendlichen durch den Bund.333
150. Am 16. Dezember 1994 trat die "Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kultur und Bildung der Republik Estland über jugendpolitische Zusammenarbeit" vom 25. November 1993 in Kraft.334 Eine entsprechende Vereinbarung schloß das Bundesministerium mit dem Ministerium für Erziehung, Kultur und Bildung der Republik Lettland am 3. Juni 1994.335
151. Im Berichtsjahr wurde auf der dritten Ministertagung der Außenminister der Ostseestaaten im Mai 1994 eine Europafakultät gegründet. Die Minister billigten eine Erklärung zur Europafakultät sowie deren Satzung und regten die Ausarbeitung einer Übereinkunft über die Rechtsstellung der Europafakultät an.336 Dem Übereinkommen vom 18. Juni 1992 zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts stimmte der Bundestag am 8. Juni 1994 zu.337
152. Im Berichtszeitraum trat das Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region in Kraft.338 Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde brachte Deutschland folgenden Vorbehalt an:
"Im akademischen Bereich: Die Bundesrepublik Deutschland wird Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Art. 8 und 9 wird den nach der Gesetzgebung zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland obliegen.
Zu Art. 1 Abs. 1b des Übereinkommens: Für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf und für seine Ausübung müssen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen staatlichen und berufständigen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen reglementierten Beruf".339 |
153. Ebenfalls in Kraft trat das "Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten".340 Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gab Deutschland folgende Erklärung ab:
"Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Anerkennungen nach diesem Übereinkommen sich nur auf den akademischen Bereich beziehen und nicht auf den Zugang zum Beruf. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb bei der Zulassung zu Prüfungen, die auch den Zugang zu einem durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften reglementierten Beruf eröffnen oder vor dem Zugang zu einem solchen Beruf abzulegen sind, Anerkennungen nach dem Übereinkommen nur insoweit vornehmen, als sie den Anforderungen in den Prüfungsordnungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen."341 |
154. Am 31. Mai 1994 unterzeichnete die Bundesregierung mit der Regierung der Französischen Republik ein Abkommen über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, das am selben Tage in Kraft trat.342 Mit dem Abkommen soll eine normale und unbefristete Möglichkeit des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung für beide Länder geschaffen werden, die bisher nur versuchsweise und mit zeitlicher Befristung offen stand. Außerdem streben die Vertragsparteien eine Ausdehnung dieser Möglichkeit auf weitere vergleichbare Schulen in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik an. Dieser gleichzeitige Erwerb soll sich in einem gemeinsamen pädagogischen Rahmen vollziehen, der darauf angelegt ist, die Fähigkeit zu verbessern, im Partnerland zu studieren. Er soll durch gemeinsame Abstimmung und Festlegung der Lerninhalte und Anforderungen im Zusammenwirken der zuständigen Behörden beider Seiten bei der Gestaltung des Unterrichts und der Abschlußprüfungen geschaffen werden. Dafür sieht das Abkommen in Art. 4 verschiedene Durchführungsgrundsätze vor. Für Koordinierungsfragen ist die deutsch-französische Expertenkommission für die Zusammenarbeit im allgemeinbildenden Schulwesen zuständig.
155. Im Berichtszeitraum traten Abkommen über die Entsendung von deutschen Lehrern an ausländische Schulen mit der Republik Estland343, mit Lettland344 und mit der Ukraine345 in Kraft.