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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

XIII. Umwelt- und Naturschutz

a. Allgemeiner Umweltschutz

    193. Auf der 2. Sitzung der Kommission der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (UN-Commission on Sustainable Development � CSD) wurde der deutsche Bundesminister für Umwelt, Prof. Dr. Töpfer, zum Vorsitzenden gewählt.436 Er bezeichnete die CSD als "zentralen politischen Motor für die neue globale Umwelt- und Entwicklungspartnerschaft zwischen Nord und Süd."437 Weiter führte er aus:

    "Die 'Agenda für Entwicklung' ist insofern eine logische und notwendige Ergänzung der 'Agenda für Frieden'."438
    Weiter begrüßte er die Umstrukturierung und Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität (GEF)439 und führte aus:
    "Zusätzliche Anstrengungen sind notwendig, damit in bezug auf die offiziellen Entwicklungshilfebeträge so bald als möglich das durch die Agenda 21 bekräftigte Ziel von 0,7% erreicht werden kann."440
    Die Bundesregierung begrüßte im Namen der Europäischen Union auch das Inkrafttreten der Konventionen über den Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt, die Zeichnung der Wüsten-Konvention441, das auf der Konferenz zur nachhaltigen Entwicklung kleiner Inselstaaten verabschiedete Aktionsprogramm442 und die Initiative für eine Konvention über den globalen Schutz des Waldes.443

    194. Zusammen mit 85 weiteren Staaten zeichnete Deutschland am 15. Oktober 1994 die "Internationale Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den Ländern, die durch Dürre und/oder Wüstenbildung gefährdet sind, insbesondere in Afrika". Die Konvention geht auf einen Beschluß der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 in Rio de Janeiro zurück und soll die beiden globalen Umweltkonventionen zum Klimaschutz und zur Erhaltung der Biodiversität ergänzen. Nach der Konvention verpflichten sich die betroffenen Entwicklungsländer, dem Kampf gegen die Wüstenbildung Priorität im Rahmen ihrer Programme zur nachhaltigen Entwicklung einzuräumen. Umgekehrt verpflichten sich die Industrieländer, diese Programme durch substantielle finanzielle Leistungen im Rahmen der bestehenden bi- und multilateralen Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen. Die Konvention sieht vor, daß auf nationaler und regionaler Ebene Aktionspläne mit Schwerpunkt in den Trockenzonen Afrikas erarbeitet werden, die dem Ziel dienen sollen, die zunehmende Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Maßnahmen in allen relevanten Bereichen aufzuhalten.444

    195. Auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Rio-Konferenz traf Deutschland Grundsatzvereinbarungen mit einer Reihe von Staaten, die der Ent- bzw. Umschuldung dieser Staaten und dem Umweltschutz dadurch dienen sollen, daß bestimmte Maßnahmen zum Umweltschutz mit einem teilweisen Forderungsverzicht verknüpft werden. Entsprechende Vereinbarungen hat Deutschland im Jahre 1993 mit Honduras, Jordanien und Vietnam und im Jahre 1994 mit Peru getroffen.446

    197. Im Berichtszeitraum wurde ein deutsch-polnisches Umweltabkommen abgeschlossen.447 Das Abkommen sieht eine umfassende Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens vor (Art. 1 Abs. 1). Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind insbesondere der Erfahrungsaustausch in Fragen der Umweltrechtsetzung und der Umweltverwaltung, die Erhebung und die Analyse von Daten über den Zustand der Umwelt und der auf sie einwirkenden Faktoren sowie der Austausch dieser Informationen, außerdem ein Erfahrungsaustausch bei der Einführung umweltfreundlicher Technologien sowie die Erleichterung ihrer Anwendung und ihres Austausches (Art. 2 Abs. 2). Eine abgestimmte grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes soll eine umweltverträgliche Entwicklung der grenznahen Gebiete gewährleisten (Art. 3 Abs. 1). Insoweit ist die unmittelbare nachbarschaftliche Zusammenarbeit der zuständigen kommunalen und staatlichen Behörden vorgesehen (Art. 4 Abs. 2).
    Nach Art. 5 Abs. 2 ist vorgesehen, daß die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eine Tätigkeit mit erheblichen grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen beabsichtigt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt. Dabei sollen auch die möglichen Beeinträchtigungen der Umwelt der anderen Vertragspartei geprüft werden. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die eigene Öffentlichkeit unterrichtet wird, soll die entsprechende Vertragspartei die andere Vertragspartei über das Vorhaben benachrichtigen, die erforderlichen Angaben übermitteln und sachgemäße Konsultationen anbieten (Art. 5 Abs. 2). Im Hinblick auf die Einzelheiten verweist das Abkommen auf das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung in grenzüberschreitendem Rahmen. Es soll in größtmöglichem Umfang und in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorläufig angewendet werden, bis es für beide Vertragsparteien in Kraft tritt (Art. 5 Abs. 3).448
    Art. 6 regelt die Zusammenarbeit in Fällen "grenzüberschreitender außergewöhnlicher Verunreinigungen der Umwelt, sofern die Sorge besteht, daß diese Verunreinigungen eine Gefährdung für die Gesundheit und das Leben von Menschen oder für die natürliche Umwelt der anderen Vertragspartei darstellen." Danach hat zunächst jeder Staat die Pflicht, "unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und zur Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls oder eines anderen unvorhergesehenen Vorfalls" einzuleiten und die andere Vertragspartei darüber zu informieren (Art. 6 Abs. 2). Unter Beteiligung der örtlich zuständigen Behörden soll ein gegenseitiges Warn- und Informationssystem für Fälle grenzüberschreitender außergewöhnlicher Verunreinigungen entwickelt werden (Abs. 3). Außerdem ist eine Zusammenarbeit bei der Beseitigung der Verunreinigungen und ihrer Folgen vorgesehen. Zu diesem Zweck sollen die Vertragsparteien unter Beachtung einschlägiger internationaler Regelungen, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, besondere Vereinbarungen schließen. Dabei wird insbesondere auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen hingewiesen (Abs. 4). Im Hinblick auf die Haftung für grenzüberschreitende Umwelteinwirkungen heißt es in Art. 7 Abs. 1:

    "Die Haftung für Schäden, die als Folge einer grenzüberschreitenden Umwelteinwirkung entstehen, richtet sich nach dem jeweils geltenden Recht der Vertragsparteien."
    Art. 7 Abs. 2 bestimmt:
    "Die Vertragsparteien gewährleisten hierzu den Staatsangehörigen in der jeweils anderen Vertragspartei den ungehinderten und gleichen Zugang zu ihren Gerichten nach Maßgabe ihres jeweils geltenden Rechts einschließlich der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte."
    Nach Art. 8 werden die Vertragsparteien "dem Export und Import von Abfällen und umweltgefährdenden Stoffen, soweit er dem Recht einer der Vertragsparteien widerspricht, entschieden entgegenwirken."
    Weiterhin sieht das Übereinkommen vor, Kontakte und die Zusammenarbeit mit "nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen, die im Bereich des Umweltschutzes tätig sind", zu fördern und herzustellen (Art. 11). Nach Art. 12 können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit Dritten übermitteln.449

    198. Am 26. September 1994 wurde ein Umweltabkommen mit der Volksrepublik China unterzeichnet.450 Das Abkommen sieht eine umfassende Zusammenarbeit auf allen Gebieten des Umweltschutzes zwischen dem Bundesumweltministerium und der in der Volksrepublik China zuständigen National Environmental Protection Agency (NEPA) vor. Schwerpunkte sind die Kooperation in den Bereichen Luft- und Wasserreinhaltung sowie Abfallmanagement. Das Abkommen soll vor allem zum Transfer von Umwelttechnologien und zur Vermittlung von Know-how im Umweltschutz beitragen.

    199. In erheblichem Umfang suchte Deutschland im Berichtszeitraum den Meinungsaustausch und die technische Zusammenarbeit in Umweltfragen mit anderen Staaten und Staatengruppen. Hier sind insbesondere die mittel- und osteuropäischen Staaten451, vor allem Projekte im Dreiländereck Deutschland/Tschechische Republik/Polen452 und der Gedankenaustausch zwischen deutschen und russischen Umweltverbänden zum Schutz des Baikalsees zu nennen.453 Ferner kam es zum Meinungsaustausch mit der Türkei454, mit dem Libanon455 und mit Singapur, wo seit 1991 eine deutsch-singapurische Umwelttechnologie-Agentur eingerichtet worden ist.456


    436 Umwelt 7-8/1994, 261, siehe auch Umwelt 5/1994, 176.
    437 Umwelt 7-8/1994, 261.
    438 Bull. Nr. 191 vom 3.11.1994, 925.
    439 Ibid. und EU-Bericht (Anm. 1), Ziff. 31.
    440 Rede des Bundesumweltministers vor dem 2. Ausschuß am 20.10.1994, Bull. Nr. 101 vom 3.11.1994, 925.
    441 EU-Bericht (Anm. 1), Ziff. 31; Rede des Bundesumweltministers ibid., Deutschland 1994 (Anm. 1), 2. Ausschuß, siehe auch ibid., 34 ff.
    442 Rede des Bundesumweltministers ibid.; Deutschland 1994 (Anm. 1), Plenum, 123.
    443 EU-Bericht (Anm. 1), Ziff. 31.
    444 Umwelt 12/1994, 450.
    445 Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drs. 12/7608, 13.
    446 Umwelt 12/1994, 447.
    447 Am 7.4.1994, Umwelt 6/1994, 223 ff.
    448 Ibid.
    449 Ibid.
    450 Umwelt 12/1994, 449; Bull. Nr. 89 vom 30.10.1994, 832.
    451 Umwelt 10/1994, 387.
    452 Antwort der Bundesregierung auf eine Parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 12/7357, 7, 19.
    453 Umwelt 12/1994, 453.
    454 Umwelt 3/1994, 92.
    455 Umwelt 3/1994, 91.
    456 Umwelt 2/1994, 52.