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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

XIII. Umwelt- und Naturschutz

c. Luftreinhaltung und Klimaschutz

    208. Im Berichtszeitraum trat das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen in Kraft.473 Ebenfalls in Kraft traten die in Kopenhagen im November 1992 beschlossenen Änderungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.474

    209. Dem Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses stimmte der Bundestag zu.475 Das Protokoll sieht eine deutliche Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen vor. Außerdem sind Maßnahmen festgeschrieben, die die Parteien durchführen müssen, um ihre Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu begrenzen. Die Bundesregierung führte aus, daß Deutschland den Verpflichtungen aus dem Protokoll durch den Vollzug der geltenden emissionsschutzrechtlichen Vorschriften, der Straßenverkehrszulassungsordnung, der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Otto-Kraftstoffen und des Chemikaliengesetzes erfüllt.476


    473 BGBl. 1993 II, 1783; in Kraft getreten am 21.3.1994, BGBl. 1995 II, 316; siehe ausführlich Langenfeld (Anm. 4), Ziff. 130 und Walter (Anm. 29), Ziff. 176. Siehe auch Umwelt 3/1994, 89; 4/1994, 134.
    474 BGBl. 1994 II, 3689; in Kraft getreten am 14.6.1994; Zustimmungsgesetz vom 6.12.1993, BGBl. 1993 II, 2182; Langenfeld (Anm. 4), Ziff. 130, Walter (Anm. 29), Ziff. 176; Umwelt 7-8/1994, 267.
    475 BGBl. 1994 II, 2358, BT-Drs. 12/7846, Woche im Bundestag 12/94 vom 22.6.1994, 33.
    476 BT-Drs. 12/7846, 2.