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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

XIII. Umwelt- und Naturschutz

e. Landschafts- und Bodenschutz

    212. Am 5. Dezember 1994 hinterlegte Deutschland als dritter Staat nach Österreich und Liechtenstein die Ratifikationsurkunde für das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpen-Konvention).484 Dabei handelt es sich um eine Rahmenkonvention, die eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten und unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen bei Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips sicherstellen soll.485 Anläßlich der 3. Internationalen Alpenkonferenz am 20. Dezember 1994 in Chambéry sind die ersten drei Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention angenommen und von Deutschland gezeichnet worden. Die Protokolle betreffen die Bereiche "Naturschutz und Landschaftspflege", "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" und "Berglandwirtschaft".486


    484 Vom 7.11.1991, BGBl. 1994 II, 2539. Die Konvention trat am 6.3.1995 in Kraft, Umwelt 2/1995, 57.
    485 Art. 2 Abs. 1 der Alpenkonvention.
    486 Umwelt 2/1995, 57.