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Peter-Tobias Stoll
g. Abfall und gefährliche Güter
217. Dem Baseler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung stimmte der Bundestag mit Gesetz vom 30. September 1994 zu.500 Am selben Tag beschloß der Bundestag ein entsprechendes Ausführungsgesetz.501 Mit dem Ausführungsgesetz wurden nicht nur die Vorgaben des Baseler Übereinkommens in deutsches Recht umgesetzt; vielmehr dient das Gesetz auch dazu, das deutsche Recht der seit dem 6. Mai 1994 unmittelbar geltenden EG-Abfallverbringungsverordnung anzupassen.502 Das Gesetz regelt insbesondere eine Wiedereinfuhrpflicht (§ 6) für gescheiterte oder illegale Exporte von Abfällen oder Sekundärrohstoffen. Die Kosten dafür hat vorrangig der Verursacher zu tragen. Außerdem bestimmt § 13 das Umweltbundesamt zur Anlaufstelle i.S.d. Art. 5 Abs. 1 des Baseler Übereinkommens und i.S.d. Art. 36 Satz 2 und 37 der EG-Abfallverbringungsverordnung.503
218. Im Rahmen einer "humanitären Hilfsaktion" ordnete die Bundesregierung im Berichtszeitraum die Rückführung und Entsorgung von 460 t Pflanzenschutzmittel aus Albanien an, die ursprünglich von einer niedersächsischen Firma geliefert worden waren, aber in Albanien keinerlei Verwendung gefunden hatten. Das Bundesumweltministerium führte dazu aus:
"Nach allen dem Bundesumweltministerium vorliegenden Erkenntnissen erfolgte die Ausfuhr jedoch legal, so daß eine Rücknahmepflicht der Bundesrepublik Deutschland nicht bestand." |
"Insbesondere zwei Aspekte spielten für diese Entscheidung eine ausschlaggebende Rolle: zum einen die erfolglos gebliebenen Bemühungen der Bundesregierung, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen einer konzertierten Aktion gemeinsam mit der Europäischen Union und der Weltbank umweltverträglich zu verwerten bzw. ordnungsgemäß zu beseitigen, zum anderen die dringend gebotene Abwendung drohenden Schadens für das außen- und innenpolitische Ansehen der Bundesrepublik Deutschland." |
"Deshalb hat das Bundesumweltministerium die Europäische Union aufgefordert, Albanien nicht nur bei der Verwertung und Entsorgung dieser Pflanzenschutzmittel Hilfestellung zu leisten, sondern so lange auf neue Exporte zumindest aus der EU zu verzichten, bis die in Albanien lagernden Produkte entweder verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt sind."504 |