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Peter-Tobias Stoll
c. Kollektive militärische und nicht-militärische Maßnahmen
326. Mehrfach bekräftigte der NATO-Rat im Berichtszeitraum seine Entschlossenheit, mit militärischen Aktionen in den Krieg in Bosnien-Herzegowina einzugreifen, und ermächtigte seine militärischen Kommandostrukturen entsprechend. Er beschloß NATO-Schläge aus der Luft gegen schwere Waffen, aber auch militärische Einrichtungen innerhalb814 und außerhalb der Sperrzone Sarajewos815, zur Abwendung von Übergriffen auf die Schutzzone Gorazde816, Bihac, Srebrenica, Tuzla und Cepa.817
327. In seiner Erklärung zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994818 erklärte der Bundesaußenminister, daß nun kein erkennbarer Grund mehr bestehe, an den seinerzeit beschlossenen Einsatzbeschränkungen bei den Adria- und AWACS-Operationen festzuhalten. Er führte aus:
"Das heißt: In Zukunft sollten sich die deutschen Schiffe auch an der Aufbringung von Embargobrechern beteiligen und die dafür vorgesehenen Einsatzregeln anwenden können. Zur Durchsetzung des Flugverbotes sollten deutsche Soldaten im Rahmen des NATO-AWACS-Verbandes auch bei Flügen außerhalb des NATO-Territoriums mitfliegen können."819 |
"Durch den Kabinettsbeschluß vom 15. Juli 1994 hat die Bundesregierung beschlossen, die bisherige Teilnahme an den beiden Operationen bis zur Erteilung der konstitutiven parlamentarischen Zustimmung im bisherigen Rahmen vorläufig fortzuführen. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett beschlossen, die deutsche Beteiligung an den beiden Operationen ab Zustimmung des Deutschen Bundestages an die für die übrigen Bündnispartner gültigen Einsatzpläne der NATO und WEU anzupassen." |
328. Zu nicht-militärischen kollektiven Maßnahmen, u.a. gegen Haiti und den Sudan, s.o. Ziff. 234, 268.