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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

XVIII. Rechtsfolgen der Wiedervereinigung

c. Kriegs-, Besatzungs- und Teilungsfolgen

    348. Am 10. Oktober veröffentlichte die Bundesregierung im Bundestag einen Bericht über die Ausgaben des Fonds für Wiedergutmachungsleistungen an jüdische Verfolgte, den sie aufgrund einer Vereinbarung mit der jüdischen "Claims Conference" 1992 eingerichtet hatte und der 975 Millionen DM umfaßt. Die Mittel sind insbesondere für Menschen vorgesehen, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik bisher keine oder nur geringfügige Entschädigungen erhalten haben. Sie werden allein von der Claims Conference auf der Basis der vereinbarten Bewilligungsvoraussetzungen vergeben.894

    349. Im Hinblick auf die Entschädigung der Opfer nationalsozialistischen Unrechts in den baltischen Staaten begrüßte der Bundestag, daß die Bundesregierung den baltischen Staaten Vorschläge zur Finanzierung einer humanitären Geste in der Form einer Leistung für Opfer nationalsozialistischen Unrechts angeboten hat. Der Bundestag bemerkte positiv, daß damit für die Opfer in den baltischen Staaten eine eigenständige Regelung vorgenommen werde und ein Weg gefunden werden könne, um zu vermeiden, daß die Opfer in den baltischen Staaten an eine der Stiftungen "Verständigung und Aussöhnung" in den drei GUS-Staaten verwiesen werden müßten. Damit werde den gegebenen historischen und politischen Verhältnissen in Lettland, Estland und Litauen Rechnung getragen. Der Bundestag forderte die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, daß diese Lösung den individuellen Bedürfnissen der Opfer nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen nahekomme.895

    350. In diesem Zusammenhang erging ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit vom 2. Mai 1994, in dem darauf hingewiesen wird, daß deutschsprachige Juden aus den Ostgebieten bzw. Ost- und Südosteuropa sowie Verfolgte des Nationalsozialismus und Kontingentflüchtlinge, sofern sie ihren Wehrdienst in einer fremden Armee, insbesondere der Roten Armee abgeleistet haben bzw. Gesundheitsschäden durch unmittelbare Kriegseinwirkung im deutsch besetzten Gebiet erlitten haben, Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auch dann geltend machen können, wenn sie durch die Ansiedlung in Deutschland bzw. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ansprüche auf Kriegsopferversorgung gegen ihr Herkunftsland verloren haben.896

    351. Im Hinblick auf Entschädigungsansprüche tschechischer NS-Opfer erklärte die Bundesregierung auf Anfrage im Bundestag, daß grundsätzlich Einvernehmen über eine humanitäre Geste gegenüber den tschechischen Opfern nationalsozialistischer Gewalt bestehe. Die Bundesregierung werde so bald wie möglich entsprechende Schritte einleiten.897

    352. Die Bundesregierung wies darauf hin, daß die Vertreibung und entschädigungslose Enteignung der Sudetendeutschen � ungeachtet des historischen Kontextes � als Unrecht betrachtet werde.898 Im Hinblick auf die Versteigerungen sudetendeutschen Eigentums in der Tschechischen Republik führte die Bundesregierung aus, daß nach tschechischen Angaben diese sogenannte "kleine Privatisierung" inzwischen bis auf wenige hundert Objekte abgeschlossen sei. Über das weitere Verfahren bezüglich der nicht versteigerten Objekte lägen keine Informationen vor.899

    353. Der Bundeskanzler führte mit dem früheren sowjetischen Staatspräsident Michail Gorbatschow am 17. Dezember 1994 ein Gespräch, bei dem es auch um die Enteignungen in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone in der Zeit von 1945-1949 ging. In dem Gespräch bestätigte den Angaben nach der frühere sowjetische Staatspräsident die von dem früheren Außenminister Genscher abgegebene Erklärung. Danach sei die Frage der Umkehrbarkeit der Bodenreform in der ehemaligen DDR auf mehreren Regierungsebenen erörtert und geregelt worden. Der damalige Außenminister Genscher und der damalige Ministerpräsident der DDR, zugleich Außenminister, hätten die gemeinsam eingenommene Position in einem Brief an den damaligen sowjetischen Außenminister niedergelegt. Da die Angelegenheit auf mehreren Regierungsebenen erörtert und entschieden worden sei, habe kein Bedarf mehr dafür bestanden, diese Sache auch noch mit dem Bundeskanzler zu erörtern. Der frühere sowjetische Staatspräsident wies darauf hin, daß die damalige sowjetische Regierung den Standpunkt vertreten habe, daß die Enteignungen unumkehrbar seien. Auch im Rückblick und aus größerem Abstand betrachtet sei diese Entscheidung richtig gewesen, um die demokratische Entwicklung in der früheren DDR zu fördern.900

    354. Im Hinblick auf die Rückgabe deutscher Kulturgüter, die während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg von russischen Truppen nach Moskau geschafft worden sind, erklärte die Bundesregierung, daß mit dem Abschluß des Deutsch-Sowjetischen Nachbarschaftsvertrages von 1990 und des Deutsch-Russischen Abkommens über Kulturelle Zusammenarbeit von 1992 die politischen und vertragsrechtlichen Voraussetzungen für die Rückführung deutscher Kulturgüter geschaffen worden seien. Auf dieser Grundlage verhandle die Bundesregierung seit 1993 mit der Regierung der Russischen Föderation über die Rückführung. Die ersten drei Verhandlungsrunden hätten jedoch nicht zu substantiellen Rückgaben geführt. Die Bundesregierung führte aus:

    "Vor dem Hintergrund der schwierigen innenpolitischen Verhältnisse in Rußland und angesichts der dort bestehenden Unklarheiten hinsichtlich innerstaatlicher Kompetenz- und Entscheidungsstrukturen lassen sich z.Z. keine sicheren Angaben darüber machen, wann die bilateralen Rückführungsverhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluß gebracht werden können."
    Im Hinblick auf Bedingungen, die von russischer Seite an die Rückgabe der Kulturgüter geknüpft werden, erklärte die Bundesregierung:
    "Die Bundesregierung verhandelt mit Rußland über die Rückführung von Kulturgütern auf der Grundlage der ... Art. 16 Abs. 2 des Deutsch-Sowjetischen Nachbarschaftsvertrages bzw. Art. 15 des Deutsch-Russischen Kulturabkommens901. In beiden Verträgen sind keinerlei Gegenleistungen für die Rückführung von kriegsbedingt verlagerten Kulturgütern vorgesehen. An diesem Grundsatz wird sich die Bundesregierung aus vertrags- und völkerrechtlichen Gründen auch in den weiteren Verhandlungen orientieren. Die russische Seite hat in den bisherigen Regierungsverhandlungen keine konkreten Forderungen bzgl. der Rückgabe deutscher Kulturgüter erhoben oder irgendwelche konkreten Bedingungen in die Verhandlungen eingeführt. Sie hat behauptet, daß sich die von den damaligen sowjetischen Militärbehörden beschlagnahmten und in die Sowjetunion verbrachten deutschen Kulturgüter rechtmäßig in ihrem Besitz befinden. Dieser Behauptung hat die Bundesregierung unter Hinweis auf die klaren Rückgabebestimmungen in den bilateralen Verträgen entschieden widersprochen."902
    Auf der zweiten Sitzung der gemeinsamen deutsch-russischen Regierungskommission am 29. und 30. Juni 1994 in Bonn sei der russischen Delegation eine Zusammenstellung aller bisher bekannten Kulturgüter übergeben worden, die nach Auffassung der Bundesregierung Gegenstand der deutschen Rückführungsansprüche sind.903 Im Hinblick auf die Sichtung bekannter Geheimdepots durch deutsche Wissenschaftler führte die Bundesregierung aus:
    "In dem gemeinsamen Protokoll über die deutsch-russischen Regierungsverhandlungen vom 24.-25. März 1994 in Moskau wurde vereinbart, daß beide Seiten ihren Experten freien Zugang zu den sich auf ihrem Territorium befindlichen Aufbewahrungsorten der Kulturgüter zwecks Durchführung einer gemeinsamen Identifizierung und spezialisierter Expertisen gewähren. Die russische Seite hat sich bisher allerdings leider nur teilweise an diese Protokollvereinbarungen gehalten."904
    In einer Stellungnahme zu den Rechtsfragen wies die Bundesregierung 1994 darauf hin, daß:
    "9. [Ü]ber den vom nationalsozialistischen Deutschland in der Sowjetunion verübten Kunstraub und den Verbleib der Beute ... rechtlich eindeutige und faktisch weitgehende Klarheit [besteht]. ... Dieser Kunstraub war nicht nur völkerrechtswidrig; er war � und sollte dies nach der Ideologie des nationalsozialistischen Eroberungskrieges gegen die UdSSR auch sein � ein direkter Angriff auf die kulturelle Identität der Völker der Sowjetunion."
    Zu den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 des Nachbarschaftsvertrages bzw. Art. 15 des Kulturabkommens905 wird grundsätzlich bemerkt:
    "14. ... Mit der Wortwahl 'verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter' wollten die Vertragsparteien offenkundig zum Ausdruck bringen, daß es um zwei unterschiedliche Kategorien von Kulturgütern geht � verschollene Kulturgüter einerseits, unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter andererseits � und daß jede dieser beiden Kategorien für sich betrachtet der Rückgabepflicht unterliegt."906
    Zum Begriff der verschollenen Kulturgüter heißt es:
    "15. ... [D]as Wort verschollen hat im allgemeinen Sprachgebrauch eine klare Bedeutung: so bezeichnet man Dinge, deren Verbleib unbekannt ist. Auf wessen Wahrnehmung kommt es an? Im Kontext der Rückführungsartikel konnte es sinnvollerweise nur die jeweilige Wahrnehmung der Seite sein, die Kulturgüter vermißte. Als verschollen mußten daher die Kulturgüter bezeichnet werden, deren Verbleib dem Berechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt war. Falls irgendwelche staatlichen Stellen über Kenntnisse verfügten, die der anderen Seite nicht zugänglich waren, ändert das an der Verschollenheit im Sinne der Verträge nichts. Dabei ist als Hintergrund wesentlich, daß die Sowjetunion bis 1989 bestritten hatte, noch deutsche Kulturgüter in Besitz zu haben.
    16. Verschollene Kulturgüter können natürlich erst dann Gegenstand weiterer Befassung sein, wenn sie wieder auftauchen. Demgemäß besteht auch Einvernehmen über die Notwendigkeit des Austauschs relevanter Informationen. ...
    17. Wenn verschollene Kulturgüter aber wieder aufgetaucht sind, so bedarf ihr rechtlicher Status keiner weiteren Klärung: der Wortlaut der ... vertraglichen Rückführungsvereinbarung konstatiert ohne Wenn und Aber die Übereinstimmung, daß 'verschollene ... Kulturgüter ... zurückgegeben werden.' Die beiderseitige Verpflichtung zur Rückgabe verschollener Kulturgüter ist eindeutig."
    Zum Begriff der unrechtmäßig verbrachten Kulturgüter heißt es:
    "18. Ebenfalls der Rückgabepflicht unterliegen gemäß Nachbarschaftsvertrag und Kulturabkommen unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter. Bei dieser Kategorie scheint es heute besonders schwierig, wieder an den ursprünglichen gemeinsamen Willen der beiden Vertragspartner anzuknüpfen. Manchmal hat es den Anschein, als würden diese Worte nur benutzt, um die Wunden einer schmerzlichen Vergangenheit neu aufzureißen. Eben dies wollten die Verfasser des Nachbarschaftsvertrages aber gerade verhindern, wie der zweite Absatz der Präambel besonders deutlich macht: 'In dem Wunsch, mit der Vergangenheit endgültig abzuschließen und durch Verständigung und Versöhnung einen gewichtigen Beitrag zur Überwindung der Trennung Europas zu leisten ... .'
    19. Die Vertragspartner wollten also eine zukunftsorientierte, abschließende Regelung treffen. Dabei war ihnen bewußt, daß in der Frage der kriegsbedingt verbrachten Kulturgüter tiefgehende, aus der Vergangenheit herrührende Meinungsunterschiede bestanden: Während die Rechtswidrigkeit des Raubes von Kulturgütern aus der Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg von der Bundesrepublik Deutschland nie bestritten worden ist, waren die Rechtsauffassungen über die Situation der 1945 und später aus Deutschland in die Sowjetunion verbrachten Kulturgüter höchst unterschiedlich. Es kann aber nicht der Wille der Vertragspartner gewesen sein, mit den Worten unrechtmäßig verbracht lediglich auf ungelöste Kontroversen über die Vergangenheit zu verweisen, da man mit der Vergangenheit erklärtermaßen abschließen wollte.
    20. Der scheinbare Widerspruch löst sich auf, wenn man die Auslegungsregel des Artikel 31 des 'Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge' anwendet: Es gilt, neben dem Ziel und Zweck des Vertrags auch den systematischen Kontext anderer Vertragsbestimmungen in Rechnung zu stellen. ... Hierbei kommt Artikel 1 Absatz 6 des Nachbarschaftsvertrages wesentliche Bedeutung zu:
    'Sie [die Vertragsparteien] gewährleisten den Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in der Innen- und internationalen Politik und bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre vertraglichen Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen.'
    21. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, deren Vorrang hier verbindlich bekräftigt wurde, sind Kulturgüter gegen Beschlagnahme und Verbringung im Kriege besonders geschützt. ...
    22. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge tritt der Wille der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar zutage: Sie wollten ihre Achtung vor dem völkerrechtlich geschützten kulturellen Erbe des Partners zum Ausdruck bringen und sich im Interesse des historischen Neubeginns ihrer Zusammenarbeit von den Lasten der Vergangenheit befreien. So sind die Worte 'unrechtmäßig verbracht' als ein auf die gemeinsame Auffassung im Jahre 1990 bezogener Begriff zu verstehen, der die Auseinandersetzung um die Ereignisse 1945 und danach vermeiden will. 1990 und 1992 bestätigten sich die Sowjetunion bzw. Rußland und Deutschland, daß sie gegenseitig ohne Einschränkung ihre kulturelle Identität respektieren, daß deshalb die Fortdauer der einseitigen Verlagerung von Kulturgütern nach ihrer jetzigen gemeinsamen Auffassung einen unrechtmäßigen Zustand bedeutet, daß somit die einseitig verlagerten Kulturgüter heute als unrechtmäßig verbracht anzusehen sind und zurückgegeben werden müssen. ...
    24. Das hier dargelegte Verständnis der Rückführungsvereinbarungen folgt den vom Völkerrecht vorgegebenen Grundsätzen der systematischen und teleologischen Auslegung und ist zukunftsorientiert. Selbst wenn man dem nicht folgen und bei einer auf die Vergangenheit bezogenen, isolierten Betrachtung der Rückführungsvereinbarungen verharren wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern: für die ausschließlich auf den Zeitpunkt der Verbringung bezogene Bewertung der völkerrechtlichen Rechtslage ist die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 maßgeblich, insbesondere Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 56. Danach sind 'Werke der Kunst und Wissenschaft' und 'der Kunst und der Wissenschaft gewidmete Anstalten' auf besetztem Gebiet vor Beschlagnahme geschützt, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in privatem oder öffentlichen Eigentum befinden. Ein vom Völkerrecht losgelöstes 'Siegerrecht', das jegliche Art von Beschlagnahmungen und Beutenahmen erlaubt, gibt es heute nicht und gab es auch 1945 nicht.
    25. Eine auf die Vergangenheit bezogene Bewertung könnte allerdings zu dem Ergebnis kommen, daß die einseitige Verbringung von Kulturgütern etwa zum Zwecke der Sicherung und Aufbewahrung zeitweilig gerechtfertigt sein konnte. Auf ein solches Verständnis der Rechtslage scheint auch das Verhalten der Sowjetunion hinzudeuten. Die Sowjetunion hat sich offenbar nie als Eigentümer der in Frage stehenden deutschen Kulturgüter verstanden, da sie diese großenteils über 40 Jahre lang auf ihrem Territorium verbarg und geheimhielt. In den Fällen, in denen sie sich als Besitzer bekannte, d.h. anläßlich der Rückgabe deutscher Kulturgüter an die DDR, sprach sie von der 'vorübergehenden Aufbewahrung'. Würde Rußland heute das Eigentum an den einseitig verlagerten deutschen Kulturgütern beanspruchen, so wäre dies rechtlich ein venire contra factum proprium, also mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes im Völkerrecht schwerlich in Einklang zu bringen."


    894 BT-Drs. 12/8542; Woche im Bundestag 17/94 vom 17.11.1994, 47; siehe auch Woche im Bundestag 14/94 vom 6.7.1994, 9.
    895 BT-Drs. 12/7467; Woche im Bundestag 14/94 vom 6.7.1994, 9; Beschluß des Bundestages vom 29.6.1994.
    896 Bundesarbeitsblatt 6/1994, 69.
    897 Antwort der Bundesregierung auf Schriftliche Anfrage vom 5.12.1994, BT-Drs. 13/81, 1.
    898 Ibid.
    899 BT-Drs. 12/6585, 1.
    900 Bull. Nr. 81 vom 9.9.1994, 768.
    901 Art. 16 des Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 9.11.1990, BGBl. 1991 II, 702, lautet:
    "Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden sich für die Erhaltung der in ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter der anderen Seite einsetzen.
    Sie stimmen darin überein, daß verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kunstschätze, die sich auf ihrem Territorium befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden."
    Art. 15 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit vom 16.12.1992, BGBl. 1993 II, 1256, lautet:
    "Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden."
    902 Antwort der Bundesregierung auf Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 13/386, 2.
    903 Dabei handelt es sich um ca. 200.000 Museumsgüter, 2 Mio. Bücher und 3 km Archivgut, Antwort der Bundesregierung vom 30.1.1995, ibid., 3.
    904 Ibid.
    905 Siehe Anm. 901.
    906 Hervorhebungen im Original.