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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

V. See- und Flußrecht

b. Flußrecht

    38. Neben der Rheinschiffahrts-Polizeiverordnung119 wurde 1994 auch die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschiffsuntersuchungordnung mit Verordnung vom 19. Dezember 1994120 in Kraft gesetzt.121 Die Verordnung122 regelt die Ausführungen der beschlossenen Untersuchungsordnung, die Zuständigkeiten der Schiffsuntersuchungskommissionen (Art. 3), sonstige Behörden (Art. 4), Pflichten des Eigentümers, Ausrüsters und Schiffsführers (Art. 7) und Ordnungswidrigkeiten (Art. 8).123

    39. Im Berichtszeitraum erging das Ratifikationsgesetz zu dem Abkommen zwischen Deutschland und der Ukraine über die Binnenschiffahrt124, das am 14. Juli 1992 abgeschlossen worden war.125

    40. Mit Verordnung vom 21. Dezember 1994126 setzte das Bundesministerium für Verkehr die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 15. Februar, am 17. Mai und am 24. November 1994 beschlossene Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und die von der Moselkommission in Trier am 14. September 1994 beschlossene Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel in Kraft. Die Verordnung tritt auf dem Rhein am 1. Januar und auf der Mosel am 1. Juli 1995 in Kraft.127
    Zu den Protokollen über die Errichtung der internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der Saar, siehe unten XIII.b., Ziff. 204.

    41. Auf ihrer 46. Sitzung schloß die Völkerrechtskommission ihre 1970 begonnene Arbeit128 zu dem Recht der nichtschiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe mit der Verabschiedung eines Entwurfs mit 33 Artikeln ab und leitete diesen nach Art. 13 Abs. 1a der Charta der Vereinten Nationen der Generalversammlung zu.129 Diese lud mit Resolution 49/52 vom 9. Dezember 1994 die Staaten zur Stellungnahme ein und entschied, daß zu Beginn der 51. Sitzung der Generalversammlung der 6. Ausschuß eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Rahmenkonvention einsetzen soll, die allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen offen stehen soll.


    119 Siehe ausführlich Walter (Anm. 29), Ziff. 35, BGBl. 1994 II, 3816.
    120 BGBl. 1994 II, 3822.
    121 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1.1.1995 tritt die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 26.3.1976, BGBl. 1976 I, 773, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 14.4.1992, BGBl. 1992 I, 911, außer Kraft.
    122 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19.12.1994 (RheinSchUEV).
    123 Siehe auch den Anlagenband zum BGBl. 1994 II, Nr. 61.
    124 BGBl. 1994 II, 258.
    125 Es entspricht inhaltlich weitgehend den Abkommen, die Deutschland insoweit mit anderen Staaten abgeschlossen hat, siehe Langenfeld (Anm. 4), Ziff. 34; Walter (Anm. 29), Ziff. 37.
    126 BGBl. 1994 II, 3830.
    127 Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21.12.1994, BGBl. 1994 II, 2383. Zugleich mit dem Inkrafttreten tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.1977, BGBl. 1977 I, 1911 zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.4.1992, BGBl. 1992 I, 860.
    128 Das Mandat war bereits in GA Res. 2669 (XXV) vom 8.12.1970 enthalten.
    129 Berichte der Völkerrechtskommission, UN Doc.A/49/10, Ziff. 222 ff.