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38. Neben der Rheinschiffahrts-Polizeiverordnung119 wurde 1994 auch die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschiffsuntersuchungordnung mit Verordnung vom 19. Dezember 1994120 in Kraft gesetzt.121 Die Verordnung122 regelt die Ausführungen der beschlossenen Untersuchungsordnung, die Zuständigkeiten der Schiffsuntersuchungskommissionen (Art. 3), sonstige Behörden (Art. 4), Pflichten des Eigentümers, Ausrüsters und Schiffsführers (Art. 7) und Ordnungswidrigkeiten (Art. 8).123
39. Im Berichtszeitraum erging das Ratifikationsgesetz zu dem Abkommen zwischen Deutschland und der Ukraine über die Binnenschiffahrt124, das am 14. Juli 1992 abgeschlossen worden war.125
40. Mit Verordnung vom 21. Dezember 1994126 setzte das Bundesministerium für Verkehr die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 15. Februar, am 17. Mai und am 24. November 1994 beschlossene Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und die von der Moselkommission in Trier am 14. September 1994 beschlossene Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel in Kraft. Die Verordnung tritt auf dem Rhein am 1. Januar und auf der Mosel am 1. Juli 1995 in Kraft.127
Zu den Protokollen über die Errichtung der internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der Saar, siehe unten XIII.b., Ziff. 204.
41. Auf ihrer 46. Sitzung schloß die Völkerrechtskommission ihre 1970 begonnene Arbeit128 zu dem Recht der nichtschiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe mit der Verabschiedung eines Entwurfs mit 33 Artikeln ab und leitete diesen nach Art. 13 Abs. 1a der Charta der Vereinten Nationen der Generalversammlung zu.129 Diese lud mit Resolution 49/52 vom 9. Dezember 1994 die Staaten zur Stellungnahme ein und entschied, daß zu Beginn der 51. Sitzung der Generalversammlung der 6. Ausschuß eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Rahmenkonvention einsetzen soll, die allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen offen stehen soll.