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42. Im Berichtszeitraum wurden Luftverkehrsabkommen mit Brunei130, Georgien131, Kuba132 und Lettland 133 ratifiziert.134 In Kraft traten im Berichtszeitraum Luftverkehrsabkommen mit Albanien135, mit Georgien136 und Saudi-Arabien.137
43. Zur Besteuerung des Mineralöls im internationalen Flugverkehr und die dadurch mögliche Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Verkehrsträgern erklärte die Bundesregierung, daß nach einem Kabinettsbeschluß vom 10. Juli 1991 bei den Verhandlungen über die Harmonisierung der Verbrauchssteuern in der EU ein Subventionsabbau angestrebt werden soll. Sie habe jedoch nicht die Zustimmung der anderen Mitgliedstaaten zum Abbau der Mineralölsteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt in der EU erreichen können. Die EG-Richtlinie 92/81/EWG schreibe in ihrem § 8 Abs. 4 eine Befreiung vor und binde auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesregierung habe allerdings erreicht, daß diese Steuerbefreiung spätestens bis zum 31. Dezember 1997 überprüft werde. Demgegenüber habe der Rat der Internationalen Zivilen Luftfahrtorganisation (ICAO) in mehreren Resolutionen, so u.a. Doc. 8632-C/968 vom Januar 1994, erneut bekräftigt, daß jegliche Betriebs- und Verbrauchsstoffe im internationalen Luftverkehr von nationalen Zöllen und Steuern befreit bleiben sollten. Die Bundesregierung bemühe sich jedoch weiterhin um die Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 10. Juli 1991.138