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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995


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Rainer Grote

XV. Europäische Gemeinschaften

2. Außenbeziehungen

    255. Am 31. Dezember 1995 trat die Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Türkei in Kraft.620 Bei den Bemühungen um die Vollendung der Zollunion stand die Einhaltung der Menschenrechte durch die Türkei im Mittelpunkt der Diskussion. Vor allem das Europäische Parlament hatte seine Zustimmung zur Zollunion von einem spürbaren Fortschritt der Türkei in der Frage der Menschenrechte abhängig gemacht.621 Aus Anlaß einer Kleinen Anfrage führte die Bundesregierung zu diesem Punkt aus:

    "Die Vollendung der Zollunion mit der Türkei, die aus wirtschaftlichen und politisch-strategischen Gründen auch im europäischen und deutschen Interesse liegt, steht nicht im Widerspruch zu Bemühungen, im Dialog mit der Türkei die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundfreiheiten in diesem Land zu stärken."622
    Zur Frage einer möglichen weitergehenden Integration der Türkei erklärte die Bundesregierung:
    "Ein Beitritt der Türkei zur Europäischen Union steht derzeit nicht zur Debatte."623

    256. Am Rande des Europäischen Rates in Madrid wurde zwischen der Europäischen Union und MERCOSUR-Staaten ein Interregionales Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit unterzeichnet.624 Es handelt sich um das erste derartige Abkommen, das von der Union angeschlossen wurde625, und hat letztlich eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen der Europäischen Union und den MERCOSUR-Staaten zum Ziel.626 Aufgrund seiner inhaltlichen Komplexität wurde das Rahmenabkommen als gemischtes Abkommen abgeschlossen.627

    257. Im Berichtszeitraum schloß die Europäische Union Assoziationsabkommen mit Tunesien628 und Israel629 ab. Ein entsprechendes Abkommen mit Marokko wurde paraphiert, Verhandlungen mit Ägypten, Jordanien und Libanon über den Abschluß von Assoziationsabkommen wurden aufgenommen.630

    258. Kooperationsabkommen wurden während des Berichtsjahres mit Kirgisistan631, Weißrußland632 und Kasachstan633 abgeschlossen. Diese Abkommen sind als gemischte Abkommen ratifizierungspflichtig. Um schon vor dem Inkrafttreten der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen die handelsrelevanten Teile in Kraft setzen zu können, wurden im Berichtszeitraum darüber hinaus mit Rußland, der Ukraine, Kirgisistan, Kasachstan, Weißrußland und Moldawien Interimsabkommen ausgehandelt.634 Zur Bedeutung dieser Abkommen im Vergleich zu den mit Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und anderen mittel- und osteuropäischen Staaten geschlossenen Assoziationsabkommen führte die Bundesregierung im Rahmen einer Kleinen Anfrage aus:

    "Mit einer Reihe von unabhängigen Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion (NUS) wurden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) unterzeichnet (Rußland, Ukraine, Weißrußland, Moldawien, Kasachstan und Kirgisistan). Der Handelsteil der PKA, der in einigen Fällen vorab durch Interimsabkommen in Kraft gesetzt wurde, sieht ebenfalls Handelserleichterungen vor. Allerdings handelt es sich bei den PKA im Gegensatz zu den Europa-Abkommen um nichtpräferenzielle Abkommen auf der Basis der Meistbegünstigung.
    Bei Inkraftsetzung der Abkommen wurden bestehende mengenmäßige Beschränkungen aufgehoben; mit einigen Ländern soll 1998 geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, Verhandlungen über eine Freihandelszone aufzunehmen."635

    259. Die Verhandlungen zur Halbzeitüberprüfung des Lomé IV-Abkommens, das die Beziehungen zwischen der EU und 70 Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP) regelt, konnten auf dem AKP-EU-Ministertreffen am 30. Juni 1995 zum Abschluß gebracht werden. Die Unterzeichnung des revidierten Abkommens mit einer Laufzeit von 1995 bis zum Jahr 2000 fand am 4. November 1995 in Mauritius statt. In dem revidierten Abkommen werden über die Wahrung der Menschenrechte hinaus künftig auch die Beachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien als "wesentliche Vertragsbestandteile" zur verpflichtenden Grundlage für die Zusammenarbeit erhoben. Im Falle einer Verletzung eines dieser Elemente durch eine Vertragspartei erlaubt eine neu aufgenommene Suspensionsklausel, das Abkommen mit dem betreffenden Staat ganz oder teilweise auszusetzen. Darüber hinaus werden eine verantwortungsbewußte Regierungsführung und die Schaffung von Rahmenbedingungen, die für die Entwicklung der Marktwirtschaft sowie des privaten Sektors günstig sind, als Ziele der Zusammenarbeit im Abkommen verankert.636

    260. Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschloß der Rat auf der Grundlage von Art. J.3 des Unionsvertrages mehrere gemeinsame Aktionen. Diese Beschlüsse betrafen die Änderung eines früheren Beschlusses zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck637, die Bekämpfung des Einsatzes von Antipersonenminen638, die Ergänzung eines früheren Beschlusses zur Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten639, die Beobachtung der Wahlen zum Palästinensischen Autonomierat und die Koordinierung der Internationalen Wahlbeobachtung640, die Beförderung humanitärer Hilfe in Bosnien-Herzegowina641, die Verwaltung der Stadt Mostar durch die Europäische Union642 und die Beteiligung der Union an den Strukturen zur Umsetzung der Friedensregelung für Bosnien-Herzegowina643.
    Darüber hinaus legte der Rat auf der Grundlage von Art. J.2 des Unionsvertrages eine Reihe von gemeinsamen Standpunkten zur Außen- und Sicherheitspolitik fest. Diese gemeinsamen Standpunkte beschäftigen sich mit der Suspendierung von Handelssanktionen gegen die BRJ (Serbien und Montenegro)644, der Lage in Burundi645, dem Einsatz von Blendlasern646, der Festigung des Friedens- und Demokratisierungsprozesses in Angola647 und der Verhängung von Sanktionen gegen Nigeria nach der Hinrichtung des Ogoni-Führers Ken Saro-Wiwa und acht weiterer Oppositioneller648.
    Im Berichtsjahr gab die Europäische Union ferner zahlreiche Stellungnahmen zu aktuellen außenpolitischen Entwicklungen ab. Diese Erklärung betrafen u.a das russische Vorgehen in Tschetschenien649, die kroatische Militäroffensive in Westslawonien und in der Krajina650, die Entwicklung der Situation in Bosnien-Herzegowina651, den Beitritt Algeriens652, Argentiniens653 und Chiles zum Atomwaffensperrvertrag654, die unbefristete Verlängerung des Atomwaffensperrvertrages655, die Lage im Südchinesischen Meer656, die Situation in Burundi657 und Ruanda658, den Friedensprozeß in Angola659, die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Sierra Leone660, den Bürgerkrieg in Sri Lanka661, die türkische Intervention in Nordirak662, den Friedensprozeß im Nahen Osten663, die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den USA und Vietnam664, den Putsch in Sao Tom� und Principe665 und den Staatsstreich auf den Komoren666. Wiederholt nahm die Europäische Union zur möglichen Verabschiedung des Helms-Burton-Gesetzentwurfs durch den Kongreß der Vereinigten Staaten Stellung.667 Sie äußerte sich darüber hinaus mehrfach zur Situation der Menschenrechte in einzelnen Staaten668 und zu Fortschritten im Demokratisierungsprozeß u.a. in Niger669, Äthiopien670 und Tansania671.

    261. Die Bundesregierung unterstrich im Berichtszeitraum bei verschiedenen Gelegenheiten, daß eine Reform der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu ihren europapolitischen Prioritäten gehört.672 Es müsse erreicht werden, daß gemeinsames außenpolitisches Handeln sichtbarer und effizienter werde:

    "Die Einbeziehung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) in den einheitlichen institutionellen Rahmen dient einem kohärenteren Handeln der Union in den Außenbeziehungen. Mit gemeinsamen Aktionen und Standpunkten verfügt die Union über zwei neue Verfahren, die ihre Handlungsfähigkeit erhöhen können und zu einer stärkeren Bindewirkung für die Mitgliedstaaten führen. [...] Die gegenwärtigen Verfahren sind jedoch häufig sehr schwerfällig. Deshalb und in Erwartung der EU-Erweiterung nach 1996 ist der Ausbau funktionierender Entscheidungsmechanismen im Bereich der GASP besonders wichtig.
    Die Regierungskonferenz 1996 soll dazu dienen, die Sichtbarkeit, Kontinuität, Kohärenz und Effizienz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik deutlich zu erhöhen.
    Die Bundesregierung hat in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, daß sie für eine weitere Stärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eintritt. Dies soll vor allem durch Nutzung von Gemeinschaftsverfahren geschehen. Deshalb tritt die Bundesregierung dafür ein, auch im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verstärkt mit Mehrheit (ggf. mit qualifizierter Mehrheit) zu entscheiden. Dabei muß es nach wie vor Ausnahmen geben, z.B. in Fragen der Verteidigungspolitik.
    Für die Stärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist die Entwicklung einer kohärenten, langfristig konzipierten außenpolitischen Perspektive von entscheidender Bedeutung. Die Bundesregierung prüft deshalb zur Zeit Vorschläge, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik durch eine angemessene Analyse- und Planungskapazität zu verbessern."673

    262. Zum künftigen Verhältnis zwischen EU und Westeuropäischer Union (WEU) erklärte die Bundesregierung:

    "Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union umfaßt nach dem EU-Vertrag 'sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte'. Ein Element der Verwirklichung dieser verteidigungspolitischen Perspektive des EU-Vertrages muß aus der Sicht der Bundesregierung die institutionelle Überführung der Westeuropäischen Union in die Europäische Union sein, die dadurch über eine eigene militärische Handlungsfähigkeit verfügen würde. [...]
    Die Bundesregierung befürwortet eine engere politisch-organisatorische und personelle Verzahnung als Zwischenschritt zur vollen Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union. Als ersten Schritt tritt sie für die Einbeziehung der Westeuropäischen Union in die Leitlinienkompetenz des Europäischen Rats ein. Die Bundesregierung setzt sich darüber hinaus für eine strukturelle Verklammerung der Entscheidungs- und Arbeitsgremien von Europäischer Union und Westeuropäischer Union ein.
    Da die Verantwortung für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik primär beim Rat liegt, kommt eine personelle Verzahnung in erster Linie zwischen dem Sekretariat der Westeuropäischen Union und dem Ratssekretariat der Europäischen Union in Betracht. Dabei ist sicherzustellen, daß durch eine geeignete organisatorische Verzahnung mit der Europäischen Kommission auch deren Beiträge in die Entscheidungsfindung einfließen."674


    620 Art. 65 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22.12.1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion, ABl. Nr. L 35 vom 13.2.1996, 1.
    621 Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage zur Mittelmeerpolitik, BT-Drs. 13/3037, 31.
    622 BT-Drs. 13/162, 3.
    623 Ibid.
    624 ABl. Nr. L 69 vom 19.3.1996, 4. Aufgrund eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem MERCOSUR werden die Bestimmungen des Abkommens über die handelspolitische Zusammenarbeit und die Einsetzung der Organe zur Durchführung des Abkommens schon vor dessen Inkrafttreten vorläufig angewandt, ABl. Nr. L 69 vom 19.3.1996,1.
    625 Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Madrid, Teil A, Einleitung, Bull. Nr. 8 vom 30.1.1996, 61.
    626 56. Bericht der Bundesregierung über die Integration der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union, BT-Drs. 13/4176, 7.
    627 Ibid., 89.
    628 Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17.7.1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, BGBl. 1997 II, 343. Der Bundestag hat dem Abkommen mit Gesetz vom 24.2.1997 zugestimmt, BGBl. 1997 II, 342.
    629 Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 20.11.1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, BGBl. 1996 II, 1169. Das Zustimmungsgesetz ist am 23.6.1997 ergangen, BGBl. 1997 II, 1168.
    630 56. Bericht der Bundesregierung über die Integration der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union, BT-Drs. 13/4176, 7.
    631 Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 9.2.1995 zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kirgisistan andererseits, BGBl. 1997 II, 247. Der Bundestag hat dem Abkommen mit Gesetz vom 18.2.1997 zugestimmt, BGBl. 1997 II, 246.
    632 Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 6.3.1995 zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und Weißrußland andererseits, BGBl. 1997 II, 297. Das Zustimmungsgesetz ist am 18.2.1997 ergangen, BGBl. 1997 II, 296.
    633 56. Bericht der Bundesregierung über die Integration der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union, BT-Drs. 13/4176, 82.
    634 Ibid.
    635 Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Handel mit Mittel- und Osteuropa und Beratungshilfe der Bundesregierung", BT-Drs. 13/2278, 5 f.
    636 BGBl. 1997 II, 1615; 56. Bericht der Bundesregierung über die Integration der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union, BT-Drs. 13/4176, 94. Das Zustimmungsgesetz ist am 1.9.1997 ergangen, BGBl. 1997 II, 1614.
    637 Beschluß des Rates vom 10.4.1995 zur Änderung des Beschlusses 94/942/GASP, 95/127/GASP, ABl. Nr. L 90 vom 21.4.1995, 2; 95/128/GASP, ABl. Nr. L 90, 3.
    638 Beschluß des Rates vom 12.5.1995, 95/170/GASP, ABl. Nr. L 115 vom 22.5.1995, 1.
    639 Beschluß des Rates vom 1.6.1995, 95/205/GASP, ABl. Nr. L 130 vom 14.6.1995, 1.
    640 Beschluß des Rates vom 25.9.1995, 95/403/GASP, ABl. Nr. L 238 vom 6.10.1995, 4.
    641 Beschluß des Rates vom 4.12.1995 zur Anpassung und Verlängerung des Beschlusses 93/603/GASP, 95/516/GASP, ABl. Nr. L 298 vom 11.12.1995, 3.
    642 Beschluß des Rates vom 6.2.1995 zur Ergänzung des Beschlusses 94/790/GASP, 95/23/GASP, ABl. Nr. L 33 vom 13.2.1995, 1; Beschluß des Rates vom 4.12.1995, 95/517/GASP, ABl. Nr. L 298 vom 11.12.1995, 4; Beschluß des Rates vom 19.12.1995 zur Ergänzung des Beschlusses 95/517 GASP, 95/552/GASP, ABl. Nr. L 313 vom 27.12.1995, 1.
    643 Beschluß des Rates vom 11.12.1995, 95/545/GASP, ABl. Nr. L 309 vom 21.12.1995, 2.
    644 Beschluß des Rates vom 23.1.1995, 95/11/GASP, ABl. Nr. L 20 vom 27.1.1995, 2; Beschluß vom 28.4.1995, 95/150/GASP, ABl. Nr. L 99 vom 29.4.1995, 2; Beschluß vom 12.6.1995, 95/213/GASP, ABl. Nr. L 138 vom 21.6.1995, 2; Beschluß vom 7.7.1995, 95/254/GASP, ABl. Nr. L 160 vom 11.7.1995, 2; Beschluß vom 19.9.1995, 95/378/GASP, ABl. Nr. L 227 vom 22.9.1995, 2; Beschluß vom 4.12.1995, 95/511/GASP, ABl. Nr. L 297 vom 4.12.1995, 4.
    645 Beschluß des Rates vom 24.3.1995, 95/91/GASP, ABl. Nr. 72 vom 1.4.1995, 1; Beschluß vom 6.6.1995, 95/206/GASP, ABl. Nr. L 130 vom 14.6.1995, 2.
    646 Beschluß des Rates vom 18.9.1995, 95/379/GASP, ABl. Nr. L 227 vom 22.9.1995, 3.
    647 Beschluß des Rates vom 2.10.1995, 95/413/GASP, ABl. Nr. L 245 vom 12.10.1995, 1.
    648 Beschluß des Rates vom 20.11.1995, 95/515/GASP, ABl. Nr. L 298 vom 11.12.1995, 1; Beschluß vom 4.12.1995, 95/544/GASP, ABl. Nr. L 309 vom 21.12.1995, 1.
    649 Erklärung vom 16./17.1. und 23.1.1995, Bull. Nr. 7 vom 31.1.1995, 59.
    650 Erklärung vom 4.5.1995, Bull. Nr. 41 vom 17.5.1995, 363, und Bull. Nr. 42 vom 24.5.1995, 370.
    651 Erklärungen vom 23.1.1995, Bull. Nr. 7 vom 31.1.1995, 59; vom 6.2.1995, Bull. Nr. 12 vom 16.2.1995, 99; vom 29.5.1995, Bull. Nr. 46 vom 7.6.1995, 416; vom 2.6.1995, Bull. Nr. 49 vom 14.6.1995, 448; vom 12.6.1995, Bull. Nr. 53 vom 28.6.1995, 491; vom 12.7.1995, Bull. Nr. 59, vom 17.7.1995, 584; vom 25.9.1995, Bull. Nr. 75 vom 29.9.1995, 743.
    652 Erklärung vom 30.1.1995, Bull. Nr. 12 vom 16.2.1995, 99.
    653 Erklärung vom 28.2.1995, Bull. Nr. 19 vom 14.3.1995, 159.
    654 Erklärung vom 13.6.1995, Bull. Nr. 53 vom 28.6.1995, 491.
    655 Erklärung vom 22.5.1995, Bull. Nr. 46 vom 7.6.1995, 416.
    656 Erklärung vom 2.3.1995, Bull. Nr. 19 vom 14.3.1995, 159.
    657 Erklärung vom 19.3.1995, Bull. Nr. 23 vom 23.3.1995, 196; vom 23.6.1995, Bull. Nr. 53 vom 28.6.1995, 492; vom 5.10.1995, Bull. Nr. 82 vom 16.10.1995, 804.
    658 Presseverlautbarung des Rates und der Kommission vom 12.5.1995, Bull. Nr. 42 vom 24.5.1995, 371.
    659 Erklärung vom 21.2.1995, Bull. Nr. 15 vom 1.3.1995, 127; vom 10.5.1995, Bull. Nr. 42 vom 24.5.1995, 370.
    660 Erklärung vom 14.2.1995, Bull. Nr. 15 vom 1.3.1995, 127; vom 18.5.1995, Bull. Nr. 43 vom 29.5.1995, 383.
    661 Erklärung vom 20.3.1995, Bull. Nr. 25 vom 29.3.1995, 211; vom 21.4.1995, Bull. Nr. 33 vom 28.4.1995, 283; vom 29.5.1995, Bull. Nr. 46 vom 7.6.1995, 416; vom 16.11.1995, Bull. Nr. 98 vom 22.11.1995, 959.
    662 Erklärung vom 5.4.1995, Bull. Nr. 32 vom 24.4.1995, 275; Erklärung vom 9.5.1995, Bull. Nr. 42 vom 24.5.1995, 370.
    663 Erklärung vom 15.5.1995, Bull. Nr. 42 vom 24.5.1995, 371; vom 23.8.1995, Bull. Nr. 69 vom 14.9.1995, 689; vom 26.9.1995, Bull. Nr. 75 vom 29.9.1995, 743.
    664 Erklärung vom 14.7.1995, Bull. Nr. 60 vom 21.7.1995, 595.
    665 Erklärung vom 24.8.1995, Bull. Nr. 69 vom 14.9.1995, 689.
    666 Erklärung vom 2.10.1995, Bull. Nr. 76 vom 4.10.1995, 752.
    667 Erklärung vom 5.4.1995, Bull. Nr. 32 vom 24.4.1995, 275; vom 17.10.1995, Bull. Nr. 86 vom 26.10.1995, 844.
    668 So zu Birma, Erklärung vom 13.3.1995, Bull. Nr. 19 vom 14.3.1995, 159; vom 13.7.1995, Bull. Nr. 60 vom 21.7.1995, 595; vom 15.12.1995, Bull. Nr. 108 vom 21.12.1995, 1076; Guatemala, Erklärung vom 13.10.1995, Bull. Nr. 82 vom 16.10.1995, 804; Indonesien, Erklärung vom 13.2.1995, Bull. Nr. 12 vom 16.2.1995, 100; Nigeria, Erklärungen vom 22.3.1995, Bull. Nr. 25 vom 29.3.1995, 211; vom 20.10.1995, Bull. Nr. 86 vom 26.10.1995, 844; vom 9.11. und 10.11. 1995, Bull. Nr. 95 vom 15.11.1995, 932; Sudan, Erklärung vom 11.9.1995, Bull. Nr. 71 vom 20.9.1995, 712; Pakistan, Erklärung vom 28.2.1995, Bull. Nr. 19 vom 14.3.1995, 159; China, Erklärung vom 7.6.1995, Bull. Nr. 49 vom 14.6.1995, 448; vom 15.12.1995, Bull. Nr. 108 vom 21.12.1995, 1076.
    669 Erklärung vom 7.2.1995, Bull. Nr. 12 vom 16.2.1995, 100.
    670 Erklärung vom 27.9.1995, Bull. Nr. 75 vom 29.9.1995, 743.
    671 Erklärung vom 21.12.1995, Bull. Nr. 1 vom 2.1.1996, 4.
    672 Regierungserklärung von Bundesaußenminister Kinkel vom 22.6.1995, Bull. Nr. 51 vom 26.6.1995, 459; Rede des Bundesaußenministers vor der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik am 12.10.1995, Bull. Nr. 82 vom 16.10.1995, 801; Regierungserklärung von Bundeskanzler Kohl vom 7.12.1995, Bull. Nr. 103 vom 11.12.1995, 1014; Antwort auf die Große Anfrage zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 1996, BT-Drs. 13/3198, 11 ff.
    673 BT-Drs. 13/3198, 12 f.
    674 Ibid., 14.