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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995


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Rainer Grote

IV. Staatsgebiet und Grenzen

    19. Am 26. März 1995 wurde das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) in allen seinen Teilen für die Erstunterzeichnerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal in Kraft gesetzt.44 Bundesaußenminister Kinkel erklärte anläßlich des Inkrafttretens des Übereinkommens:

     "Das Inkrafttreten des Schengener Abkommens am 26. März 1995 für sieben der neun Schengen-Staaten ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg hin zu dem Europa, das die Gründungsväter der EG in den fünfziger Jahren vor Augen hatten. Mit dem Schengener Abkommen wird endlich die volle Freizügigkeit im Personenverkehr zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Spanien hergestellt. Personenkontrollen an den Binnengrenzen dieser Staaten gehören damit der Vergangenheit an."45

    Zugleich wies der Bundesaußenminister auf die gesteigerte Bedeutung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit und die Rolle des Schengener Informationssystems (SIS), das am 26. März seinen Betrieb aufnahm, für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität hin:
     "Die Beseitigung der Schlagbäume zwischen den Schengen-Staaten darf aber nicht auf Kosten der persönlichen Sicherheit der Bürger gehen. [...] Deshalb werden als Ersatz für die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen die Außengrenzen nach einem einheitlichen Standard stärker kontrolliert. Das neu geschaffene Schengener Informationssystem mit Zentralcomputer in Straßburg ist als 'elektronisches Fahndungsbuch' ein schlagkräftiges Instrument für die Vertragsstaaten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Die hier gesammelten Erfahrungen werden beim Aufbau des Europäischen Polizeiamtes EUROPOL eine wichtige Rolle spielen."46

    20. In einem Bericht an den Bundestagsausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union führte die Bundesregierung zu der Kontrollpraxis an den Binnengrenzen nach der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens aus, diese dürften seit dem 26. März 1995 mit Ausnahme der Grenze zu Frankreich an jedem Punkt kontrollfrei überschritten werden. Der Bundesgrenzschutz führe grundsätzlich keine verdachts- und personenunabhängigen Personenkontrollen mehr durch. Die Aufgabe der dort verbliebenen 196 Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes, die bei den zehn Kontaktdienststellen Dienst verrichteten, bestehe vor allem darin, Rückübernahmen abzuwickeln. Dabei habe sich eine erhebliche Disparität zwischen den Rückführungszahlen auf deutscher Seite und denen auf der Seite der westlichen Nachbarn ergeben. Während der Bundesgrenzschutz in den ersten sieben Monaten des Jahres lediglich 728 Ausländer überstellt habe, hätte er seinerseits allein von April bis Juli 7756 Rückführungen ins Bundesgebiet abwickeln müssen. Daß Rückführungen in das Bundesgebiet in dieser Dimension anfielen, hänge im wesentlichen damit zusammen, daß die niederländischen und französischen Grenzbehörden im rückwärtigen Grenzgebiet intensive Überprüfungen der Identität vornähmen. Zusätzlich zu den 196 Bundesgrenzschutzbeamten seien insgesamt 500 Beamte im Rahmen eines Sondereinsatzes zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung mit unterschiedlichen Einsatzschwerpunkten und Einsatzorten entlang der gesamten Westgrenze eingesetzt. Ihr Einsatz diene insbesondere dazu, dem andauernden Zuwanderungsdruck aus Jugoslawien über Italien unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Durchführungsübereinkommen noch zulasse, zu begegnen47.
    Probleme bei der Durchführung des Übereinkommens ergaben sich während des Berichtszeitraums im Verhältnis zu Frankreich. Die französische Regierung hatte bis zur Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens die zur Vornahme der grenzüberschreitenden Nacheile und Observation durch ausländische Polizeikräfte auf französischem Hoheitsgebiet erforderlichen Rechtsgrundlagen noch nicht geschaffen. Die Bundesregierung und die Bundesländer wiesen deshalb die zuständigen Behörden an, bis zur Inkraftsetzung der Regelungen über die polizeiliche Nacheile und grenzüberschreitende Observation durch Frankreich von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen auf französischem Territorium abzusehen.48
    Darüber hinaus machte Frankreich, u.a. unter Berufung auf die von der liberalen Drogenpolitik des Schengen-Mitgliedstaates Niederlande ausgehenden Gefahren, von der in Art. 2 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, für einen begrenzten Zeitraum den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen an den Binnengrenzen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit anzuordnen. Auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage erklärte die Bundesregierung, sie teile die Besorgnis der französischen Regierung hinsichtlich der liberalen Drogenpolitik der Niederlande, sehe jedoch unter Berücksichtigung der Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens keine Möglichkeit, die vereinbarte Abschaffung der Grenzkontrollen auszusetzen.49
    Nach einer Reihe von terroristischen Anschlägen algerischer Fundamentalisten verschärfte die französische Regierung Anfang September 1995 die Kontrollen an allen französischen Grenzen. Die Bundesregierung wies in ihrer Antwort auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage darauf hin, daß die Verschärfung der Grenzkontrollen ohne Abstimmung mit der deutschen Seite erfolgt sei, und gab ihrer Hoffnung Ausdruck, daß Frankreich nach der Überwindung der derzeitigen Gefährdung durch terroristische Anschläge die Grenzkontrollen einstellen werde.50 Zugleich hob sie in dem bereits erwähnten Bericht an den Europa-Ausschuß des Bundestages die Notwendigkeit hervor, einheitliche Kriterien und Konsultationsgrundsätze festzulegen, um der unberechtigten Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Schengener Durchführungsübereinkommens entgegenzuwirken.51
    Zur Vereinbarung mit dem Großherzogtum Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet nach dem Wegfall der Personenkontrollen an den Schengener Binnengrenzen s. unten XII. 4., Ziff. 177.

    21. Am 28. April 1995 unterzeichnete die Bundesregierung das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen.52 Nach einer in der Schlußakte enthaltenen gemeinsamen Erklärung der Vertragsstaaten zu Art. 5 des Beitrittsübereinkommens unterrichten sich die Vertragsparteien schon vor Inkrafttreten über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Schengener Durchführungsübereinkommens und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind. Nach der Erklärung wird das Beitrittsübereinkommen zwischen den Staaten, in denen das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt wurde, und der Republik Österreich erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

    22. Das Ratifikationsverfahren zu dem Übereinkommen vom 6. November 1992 über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Schengener Durchführungsübereinkommen wurde von der Bundesregierung im Berichtszeitraum erneut53 eingeleitet.54
    Zur Annahme des Zustimmungsgesetzes zu dem Protokoll vom 26. April 1994 zu den Konsequenzen des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll) siehe unten VIII. 2., Ziff. 70.

    23. Die Bundesregierung leitete im Berichtszeitraum das Ratifikationsverfahren zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Zweiter Grenzberichtigungsvertrag) ein.55 Der Vertrag betrifft den Austausch einiger Grundstücke geringer Größe (ca. 28 ha) zwischen beiden Staaten, bei denen es sich um unbewohntes Gebiet handelt. Von der veränderten Grenzziehung sind die Gemeinden Herzogenrath, Kerkrade, Emmerich, Gendringen, Laar, Gramsbergen, Goch, Bergen, Bocholt, Dinxperlo, Gronau, Enschede, Losser, Wielen, Hardenberg, Coevorden Bergh und Bad Bentheim in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen betroffen.56

    24. Im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage nahm die Bundesregierung zu den Auswirkungen der Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nord- und Ostsee auf den Grenzverlauf zu Polen wie folgt Stellung:

     "Mit Wirkung zum 1. Januar 1995 hat die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den am 16. November 1994 in Kraft getretenen Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nord- und Ostsee proklamiert. Diese ausschließliche Wirtschaftszone gehört nicht zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. In der Ostsee war dabei der Vertrag vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht zu beachten. Im Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze wurde die zwischen den Vertragsparteien bestehende Grenze, deren Verlauf sich auch nach dem Vertrag vom 22. Mai 1989 bestimmt, bestätigt. In Artikel 5 Abs. 2 des Vertrages vom 22. Mai wurde festgelegt, daß die dort bezeichnete Ansteuerung sowie der Ankerplatz Nr. 3 'kein Festlandsockel, keine Fischereizone und keine eventuelle ausschließliche Wirtschaftszone der Deutschen Demokratischen Republik' sind. Am 3. Mai 1994 hat die Bundesregierung der polnischen Regierung vorab mitgeteilt, daß sie von der rechtlichen Vereinbarkeit der geplanten deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit dem Vertrag vom 22. Mai 1989 ausgeht und im beiderseitigen Rechtsverhältnis den in diesem Vertrag getroffenen Sonderregelungen bezüglich Ansteuerung und Ankerplatz Nr. 3 entsprechen wird. Die Bundesregierung hat darüber hinaus wiederholt deutlich gemacht, daß damit in keiner Weise der Verlauf der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen bestehenden Staatsgrenze berührt wird."57

    25. Mit der Regierung der Tschechischen Republik schloß die Bundesregierung am 19. Mai 1995 einen Vertrag über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr58, der eine Grenzabfertigung der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ermöglicht und damit die Voraussetzung für die Errichtung zusammenliegender Grenzdienststellen auf dem Territorium einer der beiden Vertragsparteien schafft. Nach Art. 6 des Vertrages dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates, soweit der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung, einschließlich der Regelungen über entsprechende Befugnisse, im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat anwenden. Dazu gehören nach Art. 7 auch das Recht der Festnahme, Ingewahrsamnahme, Zurückweisung und das Recht zur Verbringung in den Nachbarstaat. Allerdings sind die Bediensteten des Nachbarstaates nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Hoheitsgebiet festzunehmen, in Gewahrsam zu nehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhalts zwangsweise vorführen. Bei Maßnahmen nach Art. 7 ist ein Bediensteter des Gebietsstaates unverzüglich hinzuziehen.59

    26. Im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage erläuterte die Bundesregierung ihre grundsätzliche Haltung zur Durchführung ausländischer Wahlen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland:

     "Die Durchführung ausländischer Wahlen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt eine Ausübung fremder Staatsgewalt dar, die über den üblichen Rahmen der diplomatischen und konsularischen Aufgabenwahrnehmung hinausgeht. Sie bedarf deshalb der Zustimmung seitens der Bundesrepublik Deutschland.
    Aus Anlaß eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 3. Mai 1991 hat die Bundesregierung in Anpassung an die Verfahrensweise der meisten anderen Staaten ihre bisherige Praxis, die Durchführung von Wahlen zu ausländischen Vertretungskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland nur per Briefwahl zu gestatten, aufgegeben.
    Sie hat sich � ohne zwischen verschiedenen Staatengruppen zu differenzieren � gegenüber allen in der Bundesrepublik ansässigen fremden Missionen bereit erklärt, auf Antrag deren Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen oder Volksbefragungen in den jeweiligen Heimatländern von Fall zu Fall zuzulassen.
    Sie hat sich somit eine vorherige ausdrückliche Zustimmung im Rahmen eines Notenwechsels vorbehalten".60

    Zur Anwendung dieser Grundsätze in der Praxis führte die Bundesregierung aus:
     "Die Bundesregierung hat seit Bestehen dieser Regelung im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Bundesländern (u.a.) den Ländern Argentinien, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Gabun, Guinea, Iran, Kolumbien, Lettland, Makedonien, Norwegen, Österreich, Peru, Polen, Russische Föderation, Schweden, Südafrika, Tunesien, Ukraine, Ungarn und Usbekistan eine Zustimmung für die Teilnahme ihrer Staatsangehörigen an den Wahlen in den diplomatischen Vertretungen erteilt.
    Die Zustimmung wird grundsätzlich immer von der Zusicherung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht. Allerdings macht die Bundesrepublik Deutschland von dem ihr zugesicherten Recht zur Zeit keinen Gebrauch, da die im Ausland lebenden Deutschen nur mittels Briefwahl an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen können".61

    27. Ebenfalls im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage nahm die Bundesregierung zu Presseberichten Stellung, wonach indonesische Behörden gegen die Teilnehmer an einer Protestdemonstration anläßlich des Besuchs des indonesischen Ministerpräsidenten Suharto auf der Hannover-Messe am 1. April 1995 Ermittlungen in Deutschland durchgeführt hätten:

     "Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, wonach Beamte des indonesischen Geheimdienstes in der Bundesrepublik Deutschland Ermittlungen über Vorgänge anläßlich der Demonstrationen am Rande des Suharto-Besuchs durchgeführt hätten. Es gibt keine Vereinbarungen, aufgrund derer solche Ermittlungen hätten durchgeführt werden können. Vielmehr wurde gegenüber der indonesischen Regierung klargestellt, daß Ermittlungen ausländischer Behörden in Deutschland nicht möglich sind".62

    Zu Fragen der Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs siehe unten XII. 7., Ziff. 198-201, zu Fragen der Rücknahme ausreisepflichtiger Ausländer VIII. 1., Ziff. 51-57 und zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern XIV. 3., Ziff. 240.


    44 BGBl. 1996 II, 242.
    45 Bull. Nr. 25 vom 29.3.1995, 210.
    46 Ibid.
    47 Woche im Bundestag 16/95 vom 27.9.1995, 65.
    48 Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Einsatz des Bundesgrenzschutzes an den Westgrenzen der Bundesrepublik nach Inkrafttreten des Schengener Abkommens, BT-Drs. 13/1940, 10.
    49 BT-Drs. 13/2645, 7.
    50 Ibid., 6 f.
    51 Woche im Bundestag 16/95 vom 27.9.1995, 65.
    52 Das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen ist am 13.5.1997 ergangen, BGBl. 1997 II, 966.
    53 Zu dem nicht abgeschlossenen Ratifikationsverfahren in der 12. Legislaturperiode s. Stoll (Anm. 10), Ziff. 8.
    54 BT-Drs. 13/1269. Das Zustimmungsgesetz ist am 21.10.1996 ergangen, BGBl. 1996 II, 2542.
    55 BT-Drs. 13/1936.
    56 Das Zustimmungsgesetz erging am 17.6.1996, BGBl. 1996 II, 954. Der Vertrag ist am 1.11.1996 in Kraft getreten, BGBl. 1996 II, 2530.
    57 BT-Drs. 13/2326, 3.
    58 BGBl. 1996 II, 19.
    59 In Kraft getreten ist der Vertrag am 1.6.1996, BGBl. 1996 II, 727. Das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag erging am 10.1.1996, BGBl. 1996 II, 18.
    60 BT-Drs. 13/386, 4 f.
    61 Ibid.
    62 BT-Drs. 13/1648, 2.