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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995


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Rainer Grote

XVII. Friedenssicherung und Kriegsrecht

4. Selbstverteidigung und andere Fälle der Gewaltanwendung

    305. Anläßlich einer Kleinen Anfrage zu dem Einmarsch türkischer Truppen in das von Kurden bewohnte Gebiet des Nordirak im März 1995 nahm die Bundesregierung auch zu Umfang und Grenzen des Selbsthilferechts der Staaten Stellung:

    "Die Türkei beruft sich bei ihrem Vorgehen gegen die mit Waffengewalt aus dem Nordirak heraus operierende PKK auf das im Völkergewohnheitsrecht verankerte Selbsthilferecht gegenüber den Urhebern dieser Gewalt. Eine derartige Berufung ist unter bestimmten Voraussetzungen völkerrechtlich zulässig. Zu diesen gehören das strikte Gebot der Verhältnismäßigkeit, enge zeitliche Begrenzung der Selbsthilfe und der Schutz der Zivilbevölkerung. Die Bundesregierung hat die türkische Regierung nachdrücklich aufgefordert, bei ihrem Vorgehen das Völkerrecht, insbesondere die Menschenrechte zu beachten, den Schutz der Zivilbevölkerung zu gewährleisten sowie ihre Truppen unverzüglich zurückzuziehen."773


    773 BT-Drs. 13/1246, 2.