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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995


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Rainer Grote

V. See- und Flußrecht

2. Flußrecht

    38. Im Berichtszeitraum leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt ein82. Mit dem Abkommen soll der deutsch-georgische Binnenschiffsverkehr, einschließlich des Verkehrs über den Main-Donau-Kanal, auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden. Damit wird der Beschluß der Bundesregierung vom Februar 1983 umgesetzt, wonach der Binnenschiffsverkehr mit den interessierten Staaten, die den Main-Donau-Kanal befahren wollen, vertraglich zu regeln ist. Das Abkommen sieht vor, daß deutsche und georgische Schiffe Personen und/oder Güter zwischen einem deutschen Hafen und einem georgischen Hafen sowie umgekehrt befördern dürfen (Wechselverkehr). An dem Wechselverkehr sind Schiffahrtsunternehmen beider Länder paritätisch und nach Möglichkeit im Jahresverlauf kontinuierlich zu beteiligen (Art. 3 Abs. 1, 3). Deutsche und georgische Schiffe dürfen Personen und/oder Güter durch das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei hindurch auf den Binnenwasserstraßen befördern, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage eines Vorschlages eines Gemischten Ausschusses festgelegt werden (Transitverkehr). Hingegen dürfen sie Personen und/oder Güter zwischen einem Hafen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem Hafen in einem dritten Land (Drittlandverkehr) und umgekehrt nur auf der Grundlage einer besonderen Erlaubnis befördern (Art. 4, 5). Die Beförderung von Personen und/oder Gütern im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei (Kabotage) schließlich bleibt nach Art. 6 des Abkommens dieser Seite vorbehalten. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Schiffe der anderen Seite bei der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abkommen und bei der Zollabfertigung ebenso zu behandeln wie die eigenen Schiffe (Art. 8, 9). Art. 14 sieht vor, daß für die Erfüllung und Überwachung der Anwendung des Abkommens ein Gemischter Ausschuß gebildet wird, dem jeweils drei von den Verkehrsministern zu bestimmende Vertreter jeder Vertragspartei angehören (Art. 14)83.

    39. Mit Verordnung vom 20. Dezember 1995 setzte der Bundesminister für Verkehr die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 18. Mai 1995 beschlossenen Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und die von der Moselkommission am 15. November 1995 angenommenen Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel in Kraft. Die Verordnung trat auf dem Rhein am 1. Januar 1996 und auf der Mosel am 1. Juli 1996 in Kraft.84
    Zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft s. unten XII. 7., Ziff. 197.


    82 BT-Drs. 13/2479. Das Zustimmungsgesetz ist am 2.7.1996 ergangen, BGBl. 1996 II, 1042.
    83 BT-Drs. 13/2479, 7.
    84 BGBl. 1995 II, 1058.