Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Logo Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Sie befinden sich hier: Publikationen Archiv Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1996

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


Inhalt | Zurück | Vor

Volker Röben


VIII. Ausländer

3. Visarecht

    55. Auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage nach der Einschätzung der Bundesregierung zur Verweigerung eines Visums für den Journalisten Hendrik Borg nahm die Bundesregierung wie folgt Stellung: Jeder Staat habe das Recht, nach seiner Rechtsordnung über den Aufenthalt von Ausländern in seinem Staatsgebiet zu entscheiden. Die Bundesregierung empfinde die Nichtverlängerung des Visums für Herrn Borg jedoch als einen Akt, der mit den Grundsätzen der Pressefreiheit nicht vereinbar sei. Sie halte die reziproke Verweigerung von Visa für chinesische Journalisten in Deutschland für kein angemessenes Mittel, die chinesische Regierung in vergleichbaren Fällen zu einer Änderung ihrer Politik zu bewegen.150

    56. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Mai 1996 an die Innenministersenatoren der Länder betreffend Anwendung von § 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung AuslG hat folgenden Wortlaut151:

    "Aus gegebenem Anlaß weise ich auf folgende, zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt abgestimmte Rechtsauffassung hin: ein Positivstaater, der nach § 1 Abs. 1 DV AuslG visumfrei ins Bundesgebiet einreist und in der visumfreien Zeit einen Deutschen heiratet, ist gegenüber einem anderen Ausländer privilegiert."


    150 BT-Drs. 13/3580, 1.
    151 InfAuslR 9/96, 317.