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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Volker Röben


XI. Rechtshilfe und Auslieferung

2. Auslieferung

    99. Zu den Beratungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Entwurf eines Übereinkommens über die Verbesserung der Auslieferung erläuterte die Bundesregierung, der gegenwärtige Entwurf, wie auch alle früheren Entwürfe sehe vor, daß die Staaten durch einen Vorbehalt sicherstellen könnten, keine eigenen Staatsangehörigen an Mitgliedstaaten der Union ausliefern zu müssen. Damit solle der verfassungsrechtlichen Lage in Deutschland und manch anderen Mitgliedstaaten der Union, derzufolge eigene Staatsangehörige nicht an das Ausland ausgeliefert werden dürften, Rechnung getragen werden. Sollte es daher zum Abschluß eines neuen Auslieferungsübereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommen, werde Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt einlegen.219



    219 BT-Drs. 13/3586; s. auch Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen, BT-Drs. 13/5468 vom 29.8.1996; s. auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 13/3586.