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2. Auslieferung
99. Zu den Beratungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Entwurf eines Übereinkommens über die Verbesserung der Auslieferung erläuterte die Bundesregierung, der gegenwärtige Entwurf, wie auch alle früheren Entwürfe sehe vor, daß die Staaten durch einen Vorbehalt sicherstellen könnten, keine eigenen Staatsangehörigen an Mitgliedstaaten der Union ausliefern zu müssen. Damit solle der verfassungsrechtlichen Lage in Deutschland und manch anderen Mitgliedstaaten der Union, derzufolge eigene Staatsangehörige nicht an das Ausland ausgeliefert werden dürften, Rechnung getragen werden. Sollte es daher zum Abschluß eines neuen Auslieferungsübereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommen, werde Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt einlegen.219