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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Volker Röben


XII. Zusammenarbeit der Staaten

4. Steuerliche Zusammenarbeit

    111. Die Bundesregierung brachte einen Gesetzesentwurf zu dem Abkommen vom 22. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern und zur Beistandsleistung der Steuersachen (deutsch-dänisches Steuerabkommen) in den Bundestag ein.235 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark besteht ein Abkommen vom 30. Januar 1962 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gerwerbesteuer und der Grundsteuer. Dieses Abkommen habe sich in der Vergangenheit im wesentlichen bewährt. Das neue deutsch-dänische Steuerabkommen vom 22. November 1995 regele die deutsch-dänischen Steuerbeziehungen in manchen Bereichen neu und berücksichtige dabei die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, das heutige Steuerrecht beider Staaten sowie die gegenwärtige Abkommenspraxis. Es ist nach dem Abkommen mit Schweden das zweite große Steuerabkommen der Bundesrepublik Deutschland, das neben den Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens und des Vermögens auch Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern sowie zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen enthält. Durch die umfassenden Regelungen sowohl zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als auch hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuern und der Amtshilfe ergeben sich beim Aufbau des Abkommens Abweichungen gegenüber den anderen von Deutschland abgeschlossenen Abkommen (ausgenommen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden) und den OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens sowie der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen. Der Vorteil eines solchen Abkommens liege für den Anwender aber in der Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit der Regelungen. Außerdem wird der Normenflut entgegengewirkt. Inhalt und Regelungsbereiche der Art. 1 bis 24 sind dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens nachgebildet. Die allgemeinen Begriffsbestimmungen der Art. 1 bis 5 des Abkommens gelten sowohl für den ertragssteuerlichen Teil als auch für die Erbschaftssteuer und den Amtshilfeteil. Die Art. 6 bis 23 legen den Rahmen fest, innerhalb dessen der Wohnsitz- oder Quellenstaat Einkünfte oder das Vermögen besteuern darf. Die Art. 29 bis 40 bestimmen das Verfahren zur gegenseitigen Amtshilfe. Sie orientieren sich an den Regelungen des EG-Amtshilfegesetzes vom 19. Dezember 1995 und dem OECD-Musterabkommen zur gegenseitigen Amtshilfe. Die Art. 41 bis 44 regeln den Schutz vor steuerlicher Diskriminierung und die Durchführung von Konsultations- und Verständigungsverfahren. Zu dem Abkommen gehört eine besondere Anlage, die ein Verzeichnis für Steuern enthält, für die das Abkommen gilt.

    112. Das Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entspricht im wesentlichen dem OECD-Musterabkommen.236



    235 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. November 1995, BT-Drs. 13/4903.
    236 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BR-Drs. 598/96.