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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Volker Röben


XII. Zusammenarbeit der Staaten

5. Polizeiliche Zusammenarbeit

    113. Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande regelt die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden. Die Vereinbarung legt das Grenzgebiet fest, bestimmt die Verbindungsstellen der Polizei, regelt den Informationsaustausch, die Koordination polizeilicher Einsätze im Grenzgebiet, die grenzüberschreitende Observation - entsprechend Art. 40 SDÜ -, die grenzüberschreitenden Nacheile - entsprechend Art. 41 SDÜ -, die zulässigen Dienstwaffen, ein polizeiliches Grenzhandbuch sowie die Möglichkeit weiterer Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen. Die Vereinbarung wurde an den Bundesrat zu seiner Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz weitergeleitet.237

    114. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage zu Abkommen über die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und offenen datenschutzrechtlichen Problemen teilte die Bundesregierung mit, daß bei internationalen Abkommen seit Jahren eine allgemeine Datenschutzklausel in Verwendung sei.238



    237 BR-Drs. 585/96.
    238 BT-Drs. 13/5044, 2.