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4. Selbstverteidigung und andere Fälle der Gewaltanwendung
194. In ihrer Antwort auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage zu den Konsequenzen des Rechtsgutachtens des IGH vom 8. Juli 1996 erläuterte die Bundesregierung,424 sie sehe sich durch das Gutachten in ihrer Auffassung bestärkt, daß bei Androhung des Einsatzes oder Einsatz von Nuklearwaffen Art. 2 Abs. 4 und Art. 51 der VN-Charta zu beachten seien. Das Gutachten des IGH zeige auch, daß der Gerichtshof zur Kenntnis nehme, daß die Staatenpraxis noch nicht zu einem generellen Verbot von Nuklearwaffen gelangt sei.