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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Volker Röben


V. See- und Flußrecht

1. Seerecht

    23. Die Bundesregierung brachte den Entwurf einer Resolution71 betreffend den Beobachterstatus für den Internationalen Seegerichtshof bei der GV ein.72

    24. Nach Angabe der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage bedürfen sog. Schnellfähren auch dann, wenn auch die derzeit im Einsatz befindlichen Fahrzeuge dem geltenden internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen der Internationalen Seeschiffahrtsordnung (IMO) entsprächen, in der Bundesrepublik Deutschland einer weiteren schiffahrtspolizeilichen Genehmigung nach der Seeschiffahrtsstraßenordnung, mit der zusätzliche Sicherheitsauflagen verbunden seien.73

    25. Die Bundesregierung führte auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage hin aus, daß sie gemäß dem internationalen Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden in der Fassung des Protokolls von 1992 den internationalen Fonds wegen der Kosten zur Beseitigung der Folgen von Ölverunreinigungen an bundesdeutschen Küsten aus der Tankschiffahrt in Anspruch nehme. Dieser Fonds werde von der Ölindustrie getragen.74



    71 UN-Doc. A/51/L.56.
    72 UN-Doc. A/51/PV.88, 18; s. auch General Committee, 4th meetg., A/BUR/51/SR.4, 2, paras. 3 f.
    73 BT-Drs. 13/5566, 31.
    74 BT-Drs. 13/5566, 32.