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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Volker Röben


VI. Luftrecht

    27. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage zum Abschuß eines koreanischen Jumbos 1983 über der Sowjetunion stellte die Bundesregierung fest, daß ihr der Abschlußbericht der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde (ICAO) seit Juni 1993 bekannt sei.76 Der Vertreter der Bundesregierung im Rat der ICAO habe der am 14. Juni 1993 einstimmig angenommenen Entschließung des Rates der ICAO zugestimmt, mit der der Abschlußbericht der ICAO entgegengenommen und die Untersuchung für beendet erklärt worden sei.

    28. Im Berichtszeitraum schloß die Bundesregierung mehrere Luftverkehrsabkommen. In ihrer Denkschrift zum Abkommen vom 15. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia über den Luftverkehr gab die Bundesregierung folgende Begründung: Schwerpunkt des deutschen Luftverkehrs sei der internationale Fluglinienverkehr. Er könne nur betrieben werden, wenn die ausländischen Staaten, die überflogen oder angeflogen werden sollten, deutschen Luftfahrtunternehmen entsprechende Verkehrsrechte gewährten. Nach allgemeinen internationalen Gepflogenheiten würden diese Rechte grundsätzlich in zweiseitigen Luftverkehrsabkommen eingeräumt. Um ein derartiges Abkommen handele es sich bei dem am 15. November 1995 in Windhoek unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia. Die eingeräumten Verkehrsrechte würden in einem als Protokoll vereinbarten Fluglinienplan festgelegt. Diese Form der Vereinbarung sei gewählt worden, um die Fluglinienrechte den Verkehrsanforderungen jeweils leichter und schneller anpassen zu können.77 Dieser Zielsetzung entspricht auch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr. Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Vietnam gewähren sich gegenseitig die Rechte des Überflugs (erste Freiheit), der Landung zu nichtgewerblichen Zwecken (zweite Freiheit), des Absetzens (dritte Freiheit) und des Aufnehmens (vierte Freiheit) von Fluggästen, Post und/oder Fracht im gewerblichen internationalen Fluglinienverkehr. Rechte der fünften Freiheit gleich gewerblicher Verkehr zwischen dem jeweils anderen Vertragspartnerland und einem Drittstaat (vice versa) werden zwischen den bezeichneten Luftfahrtunternehmen vereinbart und bedürfen der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien. Landerechte sind ausgeschlossen.78 Ein entsprechendes Abkommen vom 13. Dezember 1995 schloß die Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Simbabwe.79 Zu nennen sind ferner das Abkommen vom 16. November 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan über den Luftverkehr80; das Abkommen vom 15. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia über den Luftverkehr81; Luftverkehrsabkommen vom 2. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten82; sowie das Abkommen vom 7. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Luftverkehr.83 Ferner brachte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zu dem am 11. Dezember 1995 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 31. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China mit dem Protokoll zur Änderung des Art. 1 Abs. 2 ein. Gem. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr gewähren sich die beiden Staaten - wie üblich - gegenseitige technische und gewerbliche Freiheiten im Luftverkehr und schaffen die Möglichkeit, zwei Luftfahrtunternehmen zur Durchführung des vereinbarten Luftlinienverkehrs zu bezeichnen. Landerechte sind ausgeschlossen.84



    76 BT-Drs. 13/6610, 3.
    77 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15.11.1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia über den Luftverkehr, BR-Drs. 562/96, 18.
    78 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26.8.1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr, BR-Drs. 707/96.
    79 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13.12.1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe über den Luftverkehr, BR-Drs. 653/96.
    80 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 16.11.1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über den Luftverkehr, BR-Drs. 706/96.
    81 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15.11.1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia über den Luftverkehr, BT-Drs. 13/5717.
    82 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Luftverkehrsabkommen vom 2.3.1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten, BT-Drs. 13/3465.
    83 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7.3.1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Luftverkehr, BT-Drs. 13/4797.
    84 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11.12.1995 zur Änderung des Abkommens vom 31.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr, BT-Drs. 13/5291.