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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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VII. Personalhoheit und Staatsangehörigkeit

2. Ausübung diplomatischen Schutzes

     31. Auf eine Kleine Anfrage teilte die Bundesregierung Einzelheiten zur Auszahlung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland mit. Ein Durchschnittswert für im Ausland geleistete Sozialhilfe lasse sich nicht ermitteln, da der Umfang der Hilfe vom Bedarf im Einzelfall abhänge. Hierbei würden auch die besonderen Verhältnisse im jeweiligen Aufenthaltsland berücksichtigt. Für einige Länder seien allerdings aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Regelsätze festgesetzt worden, mit denen entsprechend der in Deutschland geltenden Vorschrift eine Staffelung nach der Zahl der Haushaltsangehörigen vorgesehen wird. Die Festlegung und Anpassung dieser Regelsätze obliege dem für das jeweilige Land zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Dabei wirke die deutsche Botschaft in dem betreffenden Staat mit.60



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