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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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Roland Bank


VIII. Ausländer

3. Visarecht

     54. Auf eine schriftliche parlamentarische Anfrage nach der Bewertung der sogenannten Bonitätsprüfung, die vorgenommen wird, wenn ein Besucher aus einem visumspflichtigen Staat die Finanzierung des beabsichtigten Aufenthaltes nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, jedoch eine Verpflichtungserklärung eines Dritten vorlegen kann, führt die Bundesregierung folgendes aus:

"Eine Beeinträchtigung oder Diskriminierung kann in dieser Vorgehensweise nicht gesehen werden. Die Bonitätsprüfung wird von Teilen der Rechtsprechung gefordert, um den sich Verpflichtenden vor unübersehbaren Kosten zu schützen, und sichert das Interesse der für die Ausführung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständigen Bundesländer, nicht durch Einsatz öffentlicher Mittel für ungenügend abgesicherte Besuchsaufenthalte haften zu müssen."105

     55. Für die Erteilung eines Visums nach dem Schengener Übereinkommen sind aufgrund der Verabschiedung eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung, mit dem ein Beschluß des Schengener Exekutiv-Ausschusses in nationales Recht umgesetzt wird, für alle Vertragsstaaten einheitliche Gebühren eingeführt worden.106 Der im Exekutiv-Ausschuß ausgehandelte Gebührenrahmen stelle einen Kompromiß zwischen Vertragsstaaten mit hohen und solchen mit niedrigen Gebühren dar, heißt es in der Begründung zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf. Eine Harmonisierung sei erforderlich, weil ungleiche Gebühren zu Verzerrungen bei Visa-Anträgen führten.107

     56. Im Januar 1997 hat der Bundesinnenminister eine Verordnung erlassen, derzufolge jugendliche Ausländer aus dem früheren Jugoslawien, der Türkei, Marokko und Tunesien in Deutschland ein Visum für die Einreise und eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen. In dem vom Parlament mehrheitlich gebilligten Entschließungsantrag der Regierungskoalition108 heißt es:

"Die Einführung der Visumspflicht zum 15. Januar 1997 für Kinder und Jugendliche aus den ehemaligen Anwerberstaaten durch Eilverordnung des Bundesministers des Innern war veranlaßt durch den steigenden Mißbrauch der Einschleusung von Kindern und Jugendlichen aus diesen Staaten. Die gleichzeitige Einführung einer Aufenthaltsgenehmigungspflicht für hier aufgewachsene Kinder und Jugendliche ist Folge der Visumspflicht. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen sollen aber wissen, daß sie uns willkommen und Teil unserer Gesellschaft sind. Deshalb darf die Einführung der Visumspflicht zu keinen unnötigen Erschwerungen für die hier aufgewachsenen Kinder und Jugendlichen führen."109



    105 BT-Drs. 13/8895 vom 31.10.1997, 2.
    106 WIB 7/97, 11.
    107 BT-Drs. 13/6671 vom 6.1.1997, 5.
    108 BT-Drs. 13/7195 vom 12.3.1997.
    109 Ibid., 1.