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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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Roland Bank


X. Diplomatie und Konsularwesen

     106. Das Auswärtige Amt hat durch die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Nordatlantiksvertrags-Organisation (NATO) am 4. September 1997 in Brüssel eine Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Befreiung der NATO von Sozialabgaben abgegeben. Die Erklärung bezieht sich auf die Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen183. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erklärt darin, daß die Befreiung der Nordatlantikvertrags-Organisation und ihrer im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Bediensteten von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungs- und Umlagepflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 der o.g. Verordnung gerechtfertigt sei.184

     107. Am 27. Mai 1997 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens. In dem Abkommen wird eine entsprechende Anwendung des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Bundesrepublik Deutschland über den Sitz des Freiwilligen-Programms der Vereinten Nationen (UNV) vereinbart.185 Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des UNV-Sitzabkommens genießen alle in amtlicher Eigenschaft zur Teilnahme an den Tätigkeiten des Übereinkommens eingeladenen Personen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und hinsichtlich aller ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen. Diese Immunität bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bestehen. Ihnen wird auch Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke gewährt (Art. 5).186

     108. Am 5. Februar 1997 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal. Das Übereinkommen verfolgt insbesondere das Ziel, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die solche Angriffe durchgeführt haben, zu treffen. Es enthält eine Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals (Art. 7) sowie die Verpflichtung, vorsätzliche Angriffe auf die Person oder Freiheit sowie auf Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals mit Strafe zu bedrohen (Art. 9) und die Gerichtsbarkeit für derartige Straftaten zu begründen (Art. 10). Verdächtige sind entweder auszuliefern oder zu verfolgen (Art. 14). Zudem verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um die Begehung von Straftaten innerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verhindern (Art. 11).187

     109. Seit dem Urteil im Berliner Mykonos-Prozeß im April 1997, in dem die Verstrickung der iranischen Regierung in die Ermordung von iranischen Oppositionellen in der Bundesrepublik festgestellt worden war, war das Verhältnis der gesamten Europäischen Union zum Iran belastet. Der deutsche Botschafter im Iran wurde als unerwünscht bezeichnet; er und die Botschafter aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union verließen Teheran. Die iranische Regierung ließ später wissen, die Botschafter könnten zurück kommen, nur der deutsche Botschafter müsse der letzte sein. Auch die nach der Wahl des Staatspräsidenten Hatami intensivierten Bemühungen der EU um eine Normalisierung der Beziehungen blieben einstweilen erfolglos, nachdem die iranischen Behörden dem luxemburgischen Vertreter der EU mitgeteilt hatten, daß sie weiterhin darauf bestünden, daß der deutsche Botschafter als letzter zurückkehre.188

     110. Zum Streit über die Immunität von Repräsentanten der Mitgliedstaaten bei den Vereinten Nationen hinsichtlich von Strafzetteln bei falschem Parken äußerte sich der Vertreter der Niederlande im 6. Komitee der Generalversammlung im Namen der Europäischen Union:

"[The European Union] acknowledged the steps which the United States Government had taken to establish a revised diplomatic parking programme, although the present situation was not entirely satisfactory. The number of parking fines issued to diplomatic vehicles was reported to have decreased significantly for the past six months. It was important that sufficient parking spaces be provided for diplomatic vehicles. However, the European Union was troubled by the accounts of discriminatory treatment of diplomatic vehicles mentioned in the Report. In that connection he recalled the importance of Arts. IV and V of the Headquarters Agreement of 1947 and of Arts. 29 to 31 of the Vienna Convention on Diplomatic Relations, concerning inviolability and immunity from criminal, civil and administrative jurisdiction in the receiving state. He expressed the hope that the host country would continue to help meet the concerns of the diplomatic community by bringing such cases to the attention of New York City officials in order to promote compliance with international legal norms concerning diplomatic privileges and immunities.

The European Union endorsed the legal opinion presented by the legal council and reiterated the fundamental principle of Art. 24 of the Vienna Convention that all persons enjoying diplomatic privileges and immunities must respect the laws and regulations of the host country. At no time should entitlement to diplomatic privileges and immunities, exemptions and facilities be perceived as permission to disregard the laws and regulations of the host country. Accordingly, diplomats should pay their parking fines when tickets were legally issued. At the same time procedures for the payment of parking fines should be entirely voluntary and must not include measures of enforcement."189



    183 BGBl 1985 II, 961.
    184 BAnz. vom 4.11.1997, Nr. 205, 13337.
    185 Siehe dazu Grote (Anm. 1), Ziff. 132.
    186 BGBl. 1997 II, 1054 ff.
    187 BGBl. 1997 II, 230 ff.
    188 FAZ vom 9.9.1997, 1.
    189 UN Doc. Nr. A/C.6/52/SR.32, 2.