Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Logo Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Sie befinden sich hier: Publikationen Archiv Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1997

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


Inhalt | Zurück | Vor

Roland Bank


XII. Zusammenarbeit der Staaten

7. Grenznachbarliche Zusammenarbeit

     144. Zu Fragen des Verkehrs zwischen Tschechien und Deutschland nahm die Bundesregierung auf eine parlamentarische Kleine Anfrage hin Stellung. Sie betont, der wirtschaftliche Aufschwung der ehemaligen Ostblockländer nach der Grenzöffnung habe (bedingt durch den erforderlichen Warenaustausch) auch eine Zunahme des Grenzverkehrs mit sich gebracht. Es sei das Ziel der Bundesregierung, die damit verbundene Belastung dadurch zu minimieren, daß möglichst emissionsarme Fahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt würden und ein möglichst großer Anteil des Verkehrs auf die Bahn und die Wasserstraße verlegt werde. Diskriminierende Maßnahmen zur Begrenzung des Grenzverkehrs zu Lasten ausländischer Transporteure lehnt die Bundesregierung ab.245

     Weiter weist die Bundesregierung darauf hin, daß es im Rahmen der Vereinbarung bilateraler Genehmigungskontingente für den Straßengüterverkehr dem Bundesministerium für Verkehr gelungen sei, eine ganze Reihe mittel- und osteuropäischer Staaten dazu zu verpflichten, daß ihre Unternehmer zunehmend moderne Lastkraftwagen mit hohem Umwelt- und Sicherheitsstandard einsetzen müssen. So sei für das Jahr 1996 erreicht worden, den Anteil an sogenannten "grünen" Genehmigungen um 30 % zu erhöhen. Nach Polen sei Tschechien damit der Staat mit dem zweitgrößten "grünen" Genehmigungskontingent. Die Umweltauswirkungen beim Verkehr zwischen Tschechien und Deutschland würden demnach bereits jetzt in erheblicher Weise minimiert.246

     145. Am 24. April 1997 erging das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 12. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern.247

     146. Am 16. September 1997 wurde zwischen der Kreisfreien Stadt Flensburg, dem Kreis Nordfriesland, dem Kreis Schleswig-Flensburg - auf der deutschen Seite - sowie Sönderjylland - auf der dänischen Seite - eine Vereinbarung zur Errichtung der Region Schleswig/Sönderjylland abgeschlossen. Damit bilden die Parteien der Vereinbarung eine europäische Region, die die Grundlage für eine intensive und langfristige Zusammenarbeit zu dem Zweck bildet, die Entwicklung in der gemeinsamen Grenzregion zu fördern sowie die Region im europäischen Beziehungsrahmen und im Verhältnis zu den angrenzenden Regionen zu stärken, wie es in der Präambel zu der Vereinbarung heißt. Beschlüsse in der Organisation müssen grundsätzlich in Übereinstimmung gefaßt werden.248

     147. Auf eine schriftliche parlamentarische Anfrage zu nicht beitreibbaren Gebührenausfällen aus geleisteten Rettungsdiensten und Feuerwehreinsätzen gegenüber Bürgern aus nicht-EU-Ländern unterrichtet die Bundesregierung über ihr vom Innenministerium Brandenburg übermittelte Informationen, wonach nicht beitreibbare Gebührenausfälle überwiegend aus dem Bereich des Rettungsdienstes bekanntgeworden seien. Weiter weist die Bundesregierung darauf hin, daß die Bundesrepublik mit einer Reihe von Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen habe, die u.a. einen Anspruch auf Sachleistungen für sofort notwendige Leistungen bei akut in der Bundesrepublik Deutschland eingetretenen Erkrankungen beinhalten. Das deutsch-polnische Abkommen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (in Kraft seit 1. Januar 1991) sehe allerdings bei Aufenthalt in dem Staat, in dem eine Versicherung nicht bestehe, einen Anspruch auf Sachleistungen nur für entsandte Arbeitnehmer, Grenzgänger und im anderen Staat wohnende Familienangehörige von Grenzgängern und sonstigen Arbeitnehmern vor. Touristen seien in das Abkommen nicht einbezogen, so daß polnische Touristen Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufenthalt in Deutschland nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Bei den Verhandlungen über das deutsch-polnische Abkommen vom 8. Dezember 1990 habe sich die polnische Seite aus finanziellen Erwägungen nicht in der Lage gesehen, eine weitergehende Sachleistungsaushilfe über die im Abkommen genannten Personen hinaus (z.B. für Touristen) zu vereinbaren. Dabei sei zu sehen, daß die für die polnische Seite vergleichsweise hohen Kosten der medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland von den polnischen Stellen in vollem Umfang zu erstatten seien.249

     148. Am 23. Juni 1997 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen.250



    245 BT-Drs. 13/7187 vom 12.3.1997, 8.
    246 Ibid., 8.
    247 BGBl. 1997 II, 924. Der Vertrag ist am 25.10.1997 in Kraft getreten, BGBl. 1998 II, 1237.
    248 Vereinbarung zur Errichtung der Region Schleswig/Sönderjylland vom 16.9.1997.
    249 BT-Drs. 13/8162 vom 4.7.1997, 3-5.
    250 BGBl. 1997 II, 1158. Zum Inhalt vgl. Röben (Anm. 1), Ziff. 126.