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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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XIV. Außenwirtschaftsverkehr und Welthandelsordnung

2. Außenwirtschaftskontrollrecht

     189. Durch die aufhebbare 93. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - werden die Ausfuhrkontrollen gegenüber den Ländern Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien und Kroatien weiter aufrecht erhalten, nicht aber gegenüber den beiden anderen Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien, Slowenien und Mazedonien. Die Verordnung geht insoweit auf den vom Rat der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Standpunkt vom 26. Februar 1996, betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien,306 zurück, der auch nach der Aufhebung des VN-Sicherheitsrats-Embargos gegen Serbien und Montenegro weiter gilt.307

     190. Weiterhin ergingen im Berichtszeitraum folgende Rechtsakte:

    - Bundesministerium für Wirtschaft, Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 7/97 betreffend I: Ausfuhr von Gütern, Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen vom 25. April 1997;308

    - Bundesministerium für Wirtschaft, 135. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - vom 3. Juli 1997;309

    - Bundesministerium für Wirtschaft, 92. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - vom 18. April 1997;310

    - Bundesministerium für Wirtschaft, 39. Verordnung zur Veränderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. Mai 1997;311

    - Bundesministerium für Wirtschaft, 40. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Dezember 1997.312

     Ziel der 39. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ist es, eine Strafbewehrung für die Verletzung von Rechtspflichten aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen313 einzuführen.314

     Auch mit der 40. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden Anpassungen an Änderungen im internationalen Bereich sowie die Vereinfachung von Verfahrens-, Form- und Meldevorschriften vorgenommen. Die Vorschirften zum Irak-Embargo mußten aufgrund der eingetretenen Änderung im Sanktionsregime, wie sie insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Irak315 zum Ausdruck kommen, neu gefaßt werden. Weitere Änderungen betrafen das Embargoregime gegen die Staaten des ehemaligen Jugoslawien, den Wegfall des COCOM sowie IWF-Richtlinien zur Erstellung der Zahlungsbilanz.316

     191. Der Wirtschaftsausschuß des Bundestages hat am 15. Januar 1997 darauf verzichtet, dem Bundestag die Aufhebung einer Verordnung der Bundesregierung zu empfehlen, mit der die Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung317 geändert wurde. Durch die Verordnung hat die Regierung den ersten Teil der Ausfuhrliste an die gemeinsame Liste der EG für Güter mit doppelten Verwendungszweck, die bei der Ausfuhr aus der EG der Kontrolle unterliegen, angepaßt. Die gemeinsame Ausfuhrliste beinhaltet eine grundlegende Harmonisierung der Exportkontrollen für dual use-Güter, die zivil wie militärisch verwendet werden können, in allen EG-Mitgliedstaaten. Die Ausfuhr der darin genannten Waren wird nach EG-weit einheitlichen Verfahren kontrolliert, um für die Exporteure berechenbare Rahmenbedingungen zu schaffen. Nach Regierungsangaben wird die Änderung der Ausfuhrlistenpositionen den Warenumfang, der von Ausfuhrgenehmigungspflichten betroffen ist, eher verringern.318



    306 ABl. EG L 5, 1.
    307 BT-Drs. 13/8516 vom 15.9.97.
    308 BAnz Nr. 92 vom 22.5.97.
    309 BAnz Nr. 133 vom 22.7.1997.
    310 BAnz Nr. 79 vom 26.4.1997.
    311 BAnz Nr. 100 vom 5.6.1997.
    312 BAnz Nr. 242 a vom 30.12.1997.
    313 ABl. EG L 309, 1.
    314 BT-Drs. 13/7916 vom 11.6.97.
    315 ABl. EG L 337, 1.
    316 BAnz Nr. 242 a vom 30.12.1997.
    317 BT-Drs. 13/5946.
    318 WIB 1/97, 34.