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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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Roland Bank


III. Staaten und Regierungen

     9. Zur Lage auf Zypern nahm die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage Stellung. Die Bundesregierung verdeutlichte, daß sie in Übereinstimmung mit einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen den derzeitigen Status quo auf Zypern als "nicht akzeptabel" betrachte.27 Sie nutze jede Gelegenheit, um sich in bilateralen Kontakten gegenüber den beteiligten Parteien auf der Mittelmeerinsel und gegenüber der Türkei und Griechenland für eine "flexible und konstruktive Haltung" einzusetzen, welche die Wiederaufnahme und erfolgreiche Durchführung von Lösungsverhandlungen im UNO-Rahmen ermöglicht. Sie habe ihr diesbezügliches Engagement durch die zum 15. Februar 1997 erfolgte Bestellung eines Zypern-Beauftragten des Auswärtigen Amts noch verstärkt. Aufgabe dieses Beamten sei es, die Anstrengungen der Weltorganisation in Gesprächen mit den Beteiligten aktiv zu unterstützen und deutsche Bemühungen mit denen anderer Partner zu koordinieren.28

     10. Die Europäische Union bekräftigte erneut ihre Bedingungen für eine vollwertige Integration der Bundesrepublik Jugoslawien in die Völkergemeinschaft:

"Unter Hinweis auf ihre Erklärung vom 9. April 1996, in der unter anderem die Bedingungen für die Entwicklung guter Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien genannt wurden, bekräftigt die Europäische Union ihren Standpunkt, daß die gegenwärtigen Probleme nur dann gelöst werden und die völlige Integration der Bundesrepublik Jugoslawien in die Völkergemeinschaft möglich ist, wenn im Dialog mit der Opposition Reformen in Richtung einer völligen Demokratisierung und Liberalisierung des politischen und wirtschaftlichen Systems durchgeführt und die Menschenrechte und Rechte der Minderheiten geachtet werden."29

     11. Anläßlich des Beschlusses der israelischen Regierung zur Billigung von Bauvorhaben in den besetzten Gebieten äußerte sich die EU in einer Erklärung zum Friedensprozeß im Nahen Osten:

"Die Europäische Union bedauert zutiefst den Beschluß der israelischen Regierung, die Bauvorhaben für Har Homa/Jabal Abu Ghneim, das im Westjordanland auf dem Gebiet Jerusalems liegt, zu bewilligen. Die Europäische Union hat immer darauf hingewiesen, daß Siedlungen in den besetzten Gebieten völkerrechtswidrig sind und ein beträchtliches Hindernis für den Frieden darstellen.

Die Europäische Union bekräftigt erneut ihre Politik zum Status von Jerusalem. Für Ostjerusalem gelten die in der Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates festgelegten Grundsätze, insbesondere die Unzulässigkeit der gewaltsamen Aneignung von Territorien, und folglich untersteht Ostjerusalem nicht der israelischen Hoheitsgewalt. Die Europäische Union ist der Auffassung, daß Ostjerusalem sowie alle anderen besetzten Gebiete vollständig unter das Vierte Genfer Abkommen fallen.

Die Europäische Union fordert Israel auf, seine Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht einzuhalten und von Maßnahmen abzusehen, die das Vertrauen untergraben, das für die weitere Umsetzung der Abkommen erforderlich ist, und die das Ergebnis der Verhandlungen über den dauerhaften Status präjudizieren würden. Der Beschluß ist um so bedauerlicher, als die Unterzeichnung des Protokolls über Hebron eine positive Entwicklung darstellte, die dem Friedensprozeß einen neuen Impuls verlieh und die Hoffnung auf weitere konstruktive Schritte in diesem Prozeß verstärkte."30

     12. Zum Putsch in Sierra Leone gab die Europäische Union folgende Erklärung ab:

"Die Europäische Union bedauert den Versuch eines Umsturzes der demokratisch gewählten Regierung von Sierra Leone und fordert nachdrücklich die Wiedereinsetzung einer demokratischen und aus Zivilisten bestehenden Regierung. Die Europäische Union ist zutiefst besorgt über das Ausmaß der gewalttätigen Ausschreitungen gegenüber ortsansässigen Gemeinschaften wie auch gegenüber Ausländern. ..."31

     13. Im 6. Ausschuß der Generalversammlung der Vereinten Nationen nahm ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland Stellung zu Fragen der Staatsangehörigkeit in Fällen der Staatensukzession, vgl. hierzu unten VII.1. Ziff. 26.



    27 BT-Drs. 13/7461 vom 17.4.1997, 3.
    28 Ibid.
    29 Bull. Nr. 5 vom 16.1.1997, 48.
    30 Bull. Nr. 19 vom 5.3.1997, 215.
    31 Bull. Nr. 49 vom 13.6.1997, 572.