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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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V. See- und Flußrecht

2. Flußrecht

     20. Im Berichtszeitraum leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) ein. Das Übereinkommen stellt das Ergebnis lang andauernder internationaler Bestrebungen zur internationalen Vereinheitlichung des Rechts der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt dar. Das Straßburger Übereinkommen lehnt sich eng an das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1987 in Kraft getretene42 Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen an. Ebenso wie dieses baut es auf dem Prinzip der summenmäßig beschränkten, persönlichen Haftung des Schiffseigentümers sowie des Bergers und Retters auf. Durch das Übereinkommen wird die Vielfalt der nationalen Beschränkungssysteme, die derzeit in der Binnenschiffahrt gelten, auf einen modernen, international einheitlichen Stand gebracht. Weiterhin sorgt das Übereinkommen dafür, daß Seehandelsrecht und Binnenschiffahrtsrecht einander wieder mehr angeglichen und die aufgrund unterschiedlicher Haftungsbeschränkungsregime bestehenden Wettbewerbsnachteile eines Verkehrsträgers abgebaut werden.43

    



    42 BGBl. 1987 II, 407.
    43 So die Begründung der Bundesregierung zum Zustimmungsgesetz, BT-Drs. 13/8220 vom 15.7.1997, 22.