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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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VI. Luft- und Weltraumrecht

1. Luftrecht

     21. In ihrer Anwort auf eine parlamentarische Kleine Anfrage weist die Bundesregierung Mutmaßungen zurück, daß es im Zuge der Liberalisierung des internationalen Luftverkehrs zu Sicherheitseinbußen durch sog. "Ausflaggen" komme:

"Eine Ausflaggung deutscher Luftverkehrsunternehmen in Billigflaggenländer wie bei der Seeschiffahrt gibt es nicht. Nach internationalen Regeln müssen Eigentum und Kontrolle an Luftfahrtunternehmen den Staatsangehörigen des Registerstaates - in Europa Angehörigen der EU - zustehen. Luftfahrzeuge müssen in der Luftfahrzeugrolle des Heimatstaates eingetragen sein. Ihr Betrieb unterliegt dessen Sicherheitsanforderung und dessen Arbeitsrecht."44

     Auf die Frage nach Bestrebungen zum Abbau von steuerlich bedingten Wettbewerbsverzerrungen zwischen Flug- und Schienenverkehr weist die Bundesregierung auf den begrenzten Handlungsspielraum angesichts bestehender bilateraler Abkommen hin:

"Die heutige Mineralölsteuerbefreiung nach Artikel 8 MinöStG ist bilateral in dem jeweiligen Luftverkehrsabkommen geregelt. Die Befreiung von der Mineralölsteuer kann nur dann aufgehoben werden, wenn die jeweiligen Vertragsstaaten dem zustimmen. Es ist zu bezweifeln, ob dies bei z.Z. 120 Luftverkehrsabkommen gelingen wird. Wenn die Erhebung der Mineralölsteuer im Luftverkehr weltweit nicht durchgesetzt werden kann, dann ist aus Sicht der Bundesregierung eine EG-Lösung vorzuziehen, weil im gemeinsamen Binnenmarkt eine wettbewerbsgerechte Lösung gefunden werden kann."45

     22. Im Berichtszeitraum wurde das Gesetzgebungsverfahren für ein Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte eingeleitet. In der Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung auch auf die Bedeutung der EG- und völkerrechtlichen Verpflichtungen ein:

     "Diese Anforderungen bewirken, daß ein Luftfahrtunternehmen zur Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung gemäß der genannten EWG-Verordnung46 sowie zur weiteren Nutzung der Luftverkehrsrechte nach Maßgabe der bilateralen Luftverkehrsabkommen zum Zwecke des jederzeitigen Nachweises der geforderten Mehrheits- und Kontrollbesitzverhältnisse jederzeitige Kenntnis über seine Anteilseigner und insbesondere deren Staatsangehörigkeit haben muß. Ferner bewirken diese Anforderungen, daß das Unternehmen zur Erhaltung der für den Fortbestand des Unternehmens essentiell wichtigen Betriebsgenehmigung und Verkehrsrechte Abwehrbefugnisse zur Vermeidung von solchem Mehrheitsbesitz, im vorstellbaren Ausnahmefall als Ultima ratio auch Eingriffsbefugnisse zur Beseitigung solcher entstandener Kontrollbesitzverhältnisse haben muß, die der Erfüllung der Anforderungen nach der genannten EWG-Verordnung und nach den bilateralen Luftverkehrsabkommen entgegenstehen."47

    



    44 BT-Drs. 13/8183 vom 8.7.1997, 1 f.
    45 Ibid., 4.
    46 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmungen vom 23.7.1992, Abl. L 240, 1.
    47 BT-Drs. 13/7246 vom 19.3.1997, 7.