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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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Roland Bank


VI. Luft- und Weltraumrecht

2. Weltraumrecht

     23. In der Antwort auf eine parlamentarische Kleine Anfrage zur Atomenergienutzung in der Raumfahrt weist die Bundesregierung darauf hin, daß zwar eine Technologie für Radio-Thermoelektrische Generatoren (RTGs) in den ESA-Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung stehe, sie jedoch nicht auf internationaler Ebene für ein Verbot der Nutzung von RTGs in der Raumfahrt eintreten werde, da es bei Missionen zu sonnenfernen Zielen zur Zeit keine technischen Alternativen zum Einsatz von RTGs gebe. Auf die Frage, ob die Bundesregierung auf internationaler Ebene darauf drängen werde, daß in Zukunft auf den Einsatz von Atomgeneratoren bei Weltraummissionen verzichtet werde, führt die Bundesregierung folgendes aus:

"Die Bundesregierung hält den Einsatz von RTGs bei Weltraummissionen ... für einzelne ausgewählte Missionen für vertretbar. Da international der Einsatz aufgrund von souveränen Entscheidungen anderer Länder erfolgt, erscheint es der Bundesregierung vordringlich, weitreichende einheitliche Regelungen zu schaffen. Sie hat sich daher maßgeblich an der Ausarbeitung des durch die VN-Generalversammlung 1992 verabschiedeten Prinzipienkatalogs zum Einsatz nuklearer Energiequellen im Weltraum beteiligt. Sie ist der Überzeugung, daß bei Anwendung dieser Prinzipien vom Einsatz von RTGs keine Gefahren ausgehen."48

     24. Am 24. Februar 1997 hat der Bundestag ein Gesetz zu der Änderung vom 31. August 1995 des Übereinkommens sowie des Betriebsübereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" beschlossen. Die Änderung des Abkommens bezieht sich auf das Inkrafttreten von Vertragsänderungen. Dem geänderten Betriebsübereinkommen zufolge kann jeder Unterzeichner bei der INTELSAT beantragen, daß ihm ein niedrigerer Investitionsanteil zugeteilt wird.49

     25. Am 26. Juni 1997 ist für die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien die Änderung vom 19. Januar 1989 des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) in Kraft getreten.50 Die Änderung bezweckt, den Aufgabenbereich der INMARSAT-Organisation - weltweiter Seefunk und Flugfunk über Satelliten - um den mobilen Landfunk über Satelliten zu erweitern. Die Änderungen im Übereinkommen beziehen sich weitgehend auf die Ergänzung der auf die See- und Luftfahrt bezogenen Begriffe um den entsprechenden Begriff für den Einsatz an Land. Die Benutzung des INMARSAT-Weltraumsegments durch mobile Erdfunkstellen in einem Land hängt den Änderungen zufolge von dessen funkrechtlichen Regelungen ab; außerdem darf sie nicht gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sein.51

    



    48 BT-Drs. 13/6811 vom 27.1.1997, 5.
    49 BGBl. 1997 II, 537.
    50 BGBl. II 1998, 1567. Das Zustimmungsgesetz war am 20.2.1991 ergangen, BGBl. II 1991, 450.
    51 BT-Drs. 11/6554 vom 1.3.1990, 10 ff.