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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Karen Raible


XII. Zusammenarbeit der Staaten

4. Polizeiliche und militärische Zusammenarbeit

    114. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage betreffend den Menschenhandel in der Bundesrepublik Deutschland vertrat die Bundesregierung am 7. April 1998 den Standpunkt, daß gegenwärtig kein Bedarf für weitere Vorschriften für eine verbesserte internationale Zusammenarbeit erkennbar sei. Entsprechende Rechtsgrundlagen für die justitielle und polizeiliche Zusammenarbeit seien vorhanden. Die strafrechtliche Zusammenarbeit auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, deren Mitglieder die meisten osteuropäischen Staaten seien, habe sich in der Praxis bewährt. Unterhalb der Schwelle der justitiellen Rechtshilfe finde die internationale polizeiliche Zusammenarbeit auf dem Interpol-Weg und über die in 32 Staaten der Welt eingesetzten Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes statt. Ferner hielt die Bundesregierung die Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle auf internationaler Ebene zur Sammlung und Analyse von Daten sowie zur Entwicklung von gemeinsamen Maßnahmen zum Kampf gegen den Menschenhandel nicht für erforderlich. Nachdem diese Aufgabe auf polizeilichem Gebiet bereits weltweit durch das Interpol-Generalsekretariat sowie gemeinschaftsweit durch die Europol-Drogenstelle (EDS) wahrgenommen werde, könnte es bei Einrichtung eines weiteren Gremiums zu Überschneidung und Doppelarbeit kommen. Auf die Frage, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung bisher durchgeführt habe, um die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitstaaten im Kampf gegen den Menschenhandel zu verbessern, antwortete die Bundesregierung, daß sie mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Polen, Rumänien, Ungarn und Usbekistan Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität beschlossen habe, die auch den Menschenhandel umfassen. Mit Estland, Lettland, Weißrußland, der Ukraine, Kasachstan und Kirgistan seien entsprechende Abkommen unterzeichnet; mit der Russischen Föderation und Litauen seien die Verhandlungen weitgehend abgeschlossen. Zur Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit seien derzeit 47 Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamtes in 32 Ländern, auch in Herkunfts- oder Transitstaaten für Menschenhandel, eingesetzt. Konkrete Unterstützungsmaßnahmen im polizeilichen Bereich seien in einzelnen Ländern durchgeführt worden.231

    115. Am 29. April 1998 erging ein Notenwechsel über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland.232 Der Notenwechsel regelt das Aufenthaltsrecht über die Rechtsstellung der Streitkräfte der genannten NATO-Staaten. Die Erforderlichkeit der Regelung ergab sich aus der räumlichen Beschränkung des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens sowie des Aufenthaltsvertrags von 1954 auf die alten Bundesländer. Nachdem das Problem für einen Teil der NATO-Mitgliedstaaten bereits durch einen früheren Notenwechsel gelöst wurde, soll dieser Notenwechsel für die Streitkräfte aller übrigen NATO-Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht sowie deren Rechtsstellung in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Weise regeln und das Statusrecht ausländischer Streitkräfte vereinheitlichen. Die Regelungen orientieren sich am NATO-Truppenstatut und im Streitkräfteaufenthaltsgesetz und betreffen vor allem die Bereiche Telekommunikation, Gesundheitswesen, Umweltschutz, Verkehr mit eigenen Fahrzeugen der Streitkräfte des Entsendestaats, Abwicklung von Schäden sowie Übungen zu Lande, im Luftraum und in deutschen Hoheitsgewässern. Dem Notenwechsel sind Erklärungen zur Strafgerichtsbarkeit angefügt.233

    116. Im Rahmen der Großen Anfrage zu den Beziehungen zwischen Indien und der Bundesrepublik Deutschland erklärte die Bundesregierung am 5. Mai 1998, daß Abkommen oder Vereinbarungen über sicherheits-, militärpolitische oder militärische Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indien nicht abgeschlossen worden seien. Lediglich im maritimen Rüstungsbereich habe es zeitweilig eine engere Zusammenarbeit gegeben.234

    117. Die militärische und polizeiliche Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei war Gegenstand zweier Kleiner Anfragen im Bundestag.

    Am 3. Juni 1998 äußerte sie sich zu den in der türkischen Tageszeitung "Hürriyet" erschienenen Berichte über eine Weiterbildung türkischer Polizeioffiziere in der Bundesrepublik Deutschland dahin gehend, daß sie keine Kenntnisse über einen Ausbildungsaufenthalt hochrangiger Angehöriger der türkischen Polizei im Mai des Jahres 1998 in der Bundesrepublik Deutschland habe. Weder von Seiten der Bundesregierung noch von Seiten der Bundesländer sei für türkische Polizeiangehörige eine Ausbildungshilfemaßnahme im fraglichen Zeitraum vorgesehen. Im folgenden gab sie ihrer Auffassung Ausdruck, daß Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bei dem Bemühen, die Einhaltung der Menschenrechte zu verbessern, eine wichtige Rolle spielen. Bei den Seminaren und Lehrgängen werde den türkischen Teilnehmern durch die menschlichen Kontakte und die Fachausbildung rechtsstaatliches Gedankengut vermittelt. Dieser Prozeß sei zwar langwierig, aber jede Anstrengung wert. Auf den Einsatz deutscher Waffen bei Einsätzen gegen die kurdische Zivilbevölkerung und bei Dorfzerstörungen angesprochen, erwiderte die Bundesregierung, daß sie sämtlichen Hinweisen auf einen möglichen vertragswidrigen Einsatz deutscher Waffen durch die Türkei sorgfältig nachgehe. Bisher konnte allerdings in keinem Fall ein vertragswidriger Einsatz bewiesen werden. Auf die Frage, ob die jüngsten Menschenrechtsverletzungen in der Türkei dazu führen, daß die Bundesregierung weitere Waffenlieferungen und jegliche Polizeihilfe an die Türkei einstelle, antwortete die Bundesregierung, daß sämtliche militärische Hilfsprogramme der Bundesrepublik Deutschland für die Türkei seit Dezember 1995 abgeschlossen seien und die Türkei im Länderprogramm der polizeilichen Ausstattungshilfe 1995 bis 1998 nicht berücksichtigt sei. Die Bundesregierung bekräftigte erneut, daß die seither geleistete Polizeihilfe für die türkische Polizei ausschließlich Ausbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer Vermittlung von rechtsstaatlichem Verhalten der Polizei und einer Sensibilisierung im Bereich der Beachtung der Menschenrechte betroffen habe.235

    Im Rahmen einer weiteren Kleinen Anfrage erklärte die Bundesregierung am 8. Juli 1998 noch einmal, daß sie keine Kenntnis über einen Ausbildungsaufenthalt des Generaldirektors der "Schnellen Eingreiftruppe" sowie anderer türkischer Polizeioffiziere oder Angehöriger von Streitkräften im Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die Bundesregierung erklärte weiter, daß bei einem Besuch von General Bir in der Bundesrepublik Deutschland keine Vereinbarung über eine militärische Kooperation mit der Türkei getroffen worden sei. Eine Einladung des Kommandeurs der türkischen Panzerlehrdivision und der Panzertruppenschule an den Kommandeur der deutschen Panzertruppenschule und General der Panzertruppen sei für einen Gegenbesuch im Oktober 1998 ausgesprochen worden, dessen Ziel der gegenseitige Informationsaustausch über die Ausbildung in der Panzertruppe sowie die Simulationstechnik sei.236

    118. Die Bundesregierung äußerte sich am 27. Juli 1998 im Rahmen einer Kleinen Anfrage zur Ausbildung Angehöriger ausländischer Streitkräfte durch die Bundeswehr. Voraussetzung hierfür seien freie Ausbildungskapazitäten und ein vorheriger Antrag des Entsendestaates.237 Die Bundesregierung erklärte, daß die Angehörigen ausländischer Streitkräfte an den planmäßigen Lehrgängen für Angehörige der Bundeswehr teilnehmen, die seit Aufstellung der Bundeswehr an den Erfordernissen des humanitären Völkerrechts ausgerichtet seien:

"Die Vermittlung von Kenntnissen in humanitärem Völkerrecht ist fester Bestandteil der Aus- und Weiterbildung der Soldaten aller Dienstgrade. Für Offiziere und Unteroffiziere gehört sie zum Kernbereich. Der Schwerpunkt der völkerrechtlichen Ausbildung der Soldaten der Bundeswehr liegt auf einer praxisbezogenen Darstellung. Der Soldat wird anhand von konkreten Beispielen an die Auseinandersetzung mit völkerrechtlichen Fragestellungen herangeführt. Der völkerrechtliche Unterricht dient nicht allein der Wissensvermittlung, sondern vor allem dem Ziel, ein Bewußtsein für Recht und Unrecht auch in Krise und Krieg zu entwickeln und das individuelle soldatische Verhalten in jeder Situation an den Erfordernissen des humanitären Völkerrechts auszurichten. Die Rechtsberater, Rechtslehrer und Rechtsdozenten der Bundeswehr, die das humanitäre Völkerrecht lehren, nehmen am wissenschaftlichen Gedankenaustausch über das humanitäre Völkerrecht im internationalen Rahmen teil. Zusätzlich werden die Ausbildungsinhalte permanent neuen Erkenntnissen, z.B. auch aus Einsatzerfahrungen, angepaßt." 238

    119. Am 5. September 1998 wurde in Stettin das Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost unterzeichnet.239 Das Stettiner Übereinkommen bildet die rechtliche Grundlage für das Multinationale Korps Nordost und beschreibt dessen Aufgaben und Aufträge in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Aufträgen des I. Deutsch-Niederländischen Korps sowie des Euro-Korps und hält die Option eines Einsatzes im Rahmen der WEU offen. Gemäß Art. 3 des Übereinkommens unterliegen Einsätze des Korps den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der drei Vertragsstaaten sowie den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen. Neben Aufträgen im Rahmen der Bündnisverteidigung soll das Korps insbesondere bei Operationen zur multinationalen Krisenbewältigung einschließlich friedenserhaltender Maßnahmen eingesetzt werden und in der Lage sein, bei der Planung, Vorbereitung und auf Anforderung auch bei der Durchführung von humanitären Einsätzen und Rettungseinsätzen mitzuwirken. Das Inkrafttreten des Stettiner Übereinkommens hängt vom Vollzug des Beitritts Polens zum Nordatlantik-Vertrag und zum NATO-Truppenstatut sowie vom Abschluß der parlamentarischen Zustimmungsverfahren in den drei Teilnehmerstaaten ab.240

    120. Der Bundestag beschloß am 14. September 1998 mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zum Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten.241 In ihrer Denkschrift zum Abkommen führte die Bundesregierung am 13. März 1998 aus, daß Art. 39 Abs. 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 vorsehe, daß die Zusammenarbeit in besonderen bilateralen Vereinbarungen geregelt werden könne. Nachdem solche Übereinkünfte bereits mit Luxemburg und den Niederlanden bestehen, solle die bilaterale polizeiliche Zusammenarbeit nun auch im Verhältnis zu Frankreich auf eine derartige Grundlage gestellt werden und damit das vorhandene Abkommen aus dem Jahre 1977 ablösen.242

    121. Durch Gesetz vom 11. September 1998 wurde dem Zusatzabkommen vom 6. Oktober 1997 zum Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der im Königreich der Niederlande stationierten deutschen Truppen einschließlich des ergänzenden Protokolls zum Abkommen vom 6. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Rahmenbedingungen für das I. (Deutsch-Niederländische) Korps und dem Korps zugeordnete Truppenteile, Einrichtungen und Dienststellen (Gesetz zum Vertragswerk über die deutsch-niederländische militärische Zusammenarbeit) zugestimmt.243 In der Begründung zum Gesetzentwurf führte die Bundesregierung am 13. März 1998 aus, daß das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik Vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der im Königreich der Niederlande stationierten deutschen Truppen einschließlich des ergänzenden Protokolls der Bundeswehr in den Niederlanden die gleichen Rechte gewähren solle, wie sie die niederländischen Streitkräfte in Deutschland haben. Die Schaffung einer zur Statusregelung für die niederländischen Streitkräfte in Deutschland reziproken Rechtsstellung für die Bundeswehr in den Niederlanden sei nach Wiederherstellung der vollen Souveränität Deutschlands ein wichtiges Anliegen gewesen. Das Königreich der Niederlande habe sich als erster Entsendestaat bereit gefunden, der Bundeswehr in den Niederlanden die gleichen Rechte einzuräumen, wie sie die niederländischen Streitkräfte in Deutschland haben. Insgesamt sei das Zusatzabkommen ein Spiegelbild des für die alliierten Stationierungsstreitkräfte in Deutschland geltenden, 1993 neu gefaßten Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Gemäß dem Protokoll zum Zusatzabkommen verzichtet die niederländische Seite völkerrechtlich wirksam auf die Ausübung bestimmter zoll- und steuerrechtlicher Vorrechte und Befreiungen des Zusatzabkommens des NATO-Truppenstatuts, um völlige Gegenseitigkeit zu gewähren. Die Bundesregierung legte des weiteren dar, daß in dem Abkommen über die Rahmenbedingungen für das I. (Deutsch-Niederländische) Korps und dem Korps zugeordnete Truppenteile, Einrichtungen und Dienststellen grundsätzliche Angelegenheiten der vertieften Integration in diesem binationalen Verband geregelt werden sollen. Die integrierte Weisungs- und Kontrollbefugnis des Kommandierenden Generals gehe über geltende NATO-Unterstellungsregelungen deutlich hinaus, enthalte aber nicht die Übertragung truppendienstlicher Befugnisse, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten den nationalen Vorgesetzten vorbehalten seien. Die Voraussetzungen für einen binationalen Wachdienst werden klar definiert. Der vereinbarte Prüfungsmechanismus solle sicherstellen, daß weitere Fortschritte zur vertieften Integration geprüft und zügig in die Praxis umgesetzt werden.244

    Das Gesetz zum Vertragswerk über die deutsch-niederländische militärische Zusammenarbeit sieht folgende Gesetzesänderungen vor. Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen soll geändert werden, um einen gemeinsamen Wach- oder Sicherheitsdienst deutscher Soldaten und Soldaten verbündeter Streitkräfte in gemischt-national genutzten Liegenschaften oder Einrichtungen in Deutschland zu ermöglichen. Dazu muß die Gesetzesüberschrift geändert werden und die materiell-polizeilichen Eingriffsbefugnisse im Einzelfall auf Soldaten verbündeter Streitkräfte übertragen werden können.245

    122. Am 17. November 1998 äußerte sich der Bundesinnenminister Schily auf der Jahrestagung des Bundeskriminalamts zur internationalen Dimension der deutschen Kriminalpolitik:

"In vielen Bereichen müssen wir uns zunehmend auch auf die internationale Dimension der Verbrechensbekämpfung einstellen. So wenig die Kriminalität an nationalen Grenzen haltmacht, sowenig darf sich die Kriminalitätsbekämpfung auf die nationale Ebene beschränken. Eine intensive europäische Zusammenarbeit ist heute in vielen Bereichen eine unverzichtbare Voraussetzung für eine effektive Kriminalitätsbekämpfung. Insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und der organisierten Kriminalität ist eine intensive polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit mit unseren europäischen Nachbarstaaten erforderlich."246

    Im folgenden zählte Bundesinnenminister Schily die Maßnahmen auf, die insoweit bereits eingeleitet worden seien: die Herstellung der Arbeitsfähigkeit von Europol und der weitere Ausbau dieser Stelle auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens und des Amsterdamer Vertrages, die Wiederaufnahme der Verhandlungen über die bilateralen Abkommen mit Rußland, der Schweiz, Polen, Tschechien und Österreich zur polizeilichen und grenzpolizeilichen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Staaten in Mittel- und Osteuropa und die Fortsetzung der Entsendung von Verbindungsbeamten in diese Staaten.



    231BT-Drs. 13/10390, 14 f.
    232BGBl. 1999 II, 506. Das Zustimmungsgesetz erging am 9.7.1999.
    233Vgl. die Denkschrift der Bundesregierung vom 22.3.1998, BT-Drs. 14/584, 31 ff.
    234BT-Drs. 13/10595, 5.
    235BT-Drs. 13/10911.
    236BT-Drs. 13/11260.
    237BT-Drs. 13/11308, 11 f. Im Jahre 1997 entsandten folgende Staaten Angehörige ihrer Streitkräfte zur Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland: Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Botswana, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Dänemark, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Großbritannien, Guinea, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kapverde, Kasachstan, Kirgistan, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lesotho, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Österreich, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rußland, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Simbabwe, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tansania, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.
    238Ibid., 12.
    239BGBl. 1999 II, 675. Das Zustimmungsgesetz erging am 4.8.1999.
    240Vgl. die Denkschrift zum Übereinkommen vom 27.5.1998, BT-Drs. 14/1103, 15 f.
    241BGBl. 1998 II, 2479. Vgl. zum Inhalt des Abkommens ausführlich Bank (Anm. 1), Ziff. 130.
    242BT-Drs. 13/10113, 18 f.
    243BGBl. 1998 II, 2405.
    244BT-Drs. 13/10117, 46 f.
    245Ibid., 7.
    246Bull. Nr. 76 vom 23.11.1998, 937 f.