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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Karen Raible


XV. Europäische Union und Europäische Gemeinschaften

2. Außenbeziehungen

    189. EU-Partnerschaftsabkommen

    Durch Gesetze vom 23. April 1998 wurde dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits438 sowie dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft vom 21. Juni 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits439 zugestimmt.440 Dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 23. Januar 1995 zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits441 sowie dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 28. November 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits442 wurde durch zwei Gesetze vom 14. Mai 1998 zugestimmt.443 Weitere Zustimmungsgesetze ergingen am 6. August 1998 zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits444 sowie am 11. September 1998 zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits.445 Die Abkommen sollen einen Beitrag zur politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der genannten Länder darstellen. Die wichtigsten Elemente der Zusammenarbeit sind die vertraglich bindende Beseitigung der bisher nur autonom aufgehobenen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen, weitere Bestimmungen zu Erleichterung des Warenverkehrs, ein Verbot der Diskriminierung der Arbeitnehmer im Arbeits- und Sozialrecht, die Einräumung der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften und Regeln über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Bereich, wobei der Zusammenarbeit im Energie-, Umwelt- und Verkehrssektor besondere Priorität zukommt, sowie die finanzielle Zusammenarbeit.

    190. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage gab die Bundesregierung am 7. April 1998 Auskunft über den Stand der Verhandlungen der Europa-Mittelmeer-Abkommen. Im bilateralen Bereich habe die EG mit neun der zwölf Mittelmeerpartner neue Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation abgeschlossen bzw. führe zur Zeit Verhandlungen hierüber. Ausgenommen seien allein Malta, Zypern und die Türkei, mit denen bereits Assoziationsabkommen bestünden. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien vom 17. Juli 1995 sei am 1. März 1998 in Kraft getreten. Gleichartige Assoziationsabkommen seien ferner am 20. November 1995 mit Israel, am 26. Februar 1996 mit Marokko und am 24. November 1997 mit Jordanien geschlossen worden. Das dem besonderen Status der palästinensischen Autonomiebehörde Rechnung tragende "Interims-Assoziations-Abkommen" der EG mit der palästinensischen Befreiungsorganisation vom 24. Februar 1997 sei seit 1. Juli 1997 in Kraft. Mit Ägypten, Algerien, Libanon und Syrien verhandele die EU-Kommission zur Zeit noch.446

    Durch Gesetz vom 25. August 1998 wurde dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zugestimmt.447 In ihrer Denkschrift zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko führte die Bundesregierung am 30. April 1998 aus, daß das Assoziierungsabkommen gegenüber dem bisherigen Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 im wesentlichen folgende neue Elemente enthalte, die teilweise auf Initiativen und Vorschlägen der Bundesregierung beruhen:
- die Institutionalisierung eines politischen Dialogs auf hoher Ebene,
- Schaffung einer Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation,
- eine Verpflichtung zur Entwicklung von Rahmenbedingungen für die Niederlassungen von Gesellschaften und zur Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs,
- freier Kapitalverkehr und Bestimmungen über Wettbewerb und Beihilfen,
- Verstärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die für beide Seiten interessant sind,
- Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet und im kulturellen Bereich,
- eine finanzielle Zusammenarbeit, die Marokko in seinen Bemühungen unterstützt, seine Wirtschaft zu reformieren und die Auswirkungen bei der Einführung der Freihandelszone durch soziale Maßnahmen flankiert,
- Förderung regionaler Zusammenarbeit.

    Weiterhin erklärte die Bundesregierung in ihrer Denkschrift, daß mit dem Abkommen ein dauerhaftes Schema für die Beziehungen zu den Mittelmeerdrittländern im Zeichen der Partnerschaft festgelegt werde. Die enge und umfassende Partnerschaft mit den Mittelmeerdrittstaaten sei das Gegenstück zur Integrationspolitik gegenüber den Nachbarn in Mittel- und Osteuropa. Ein Beitritt zur Europäischen Union sei nicht vorgesehen.448

    191. In ihrer Antwort auf die Große Anfrage zur wirtschaftlichen Entwicklung des Ostseeraums ging die Bundesregierung am 18. März 1998 auf die Beziehungen der Europäischen Union zur Ostseeregion ein.449 Danach nehmen die Beziehungen der Europäischen Union zur Ostseeregion einen festen Platz in der Zusammenarbeit der Europäischen Union mit europäischen Regionen ein. Ausdruck dessen sei sowohl die Teilnahme des Vorsitzes des EU-Rates sowie der EU-Kommission am Ostseerat als auch die bedeutsame Entwicklung der Beziehungen der Europäischen Union zu den einzelnen Ostseeanrainern. Polen und die baltischen Staaten seien mit der Europäischen Union durch Europaverträge assoziiert und haben eine klar vorgezeichnete EU-Beitrittsperspektive. Mit Rußland habe die Europäische Union die Beziehungen durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vertieft. Ihre Politik orientiere die Europäische Union für den Ostseeraum an folgenden Leitthesen: Stärkung der Demokratisierung und der Stabilität, verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Völkern, Erhöhung der Sicherheit der Bürger, Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und Integration zur Schaffung von Wachstumsstrukturen und einer dauerhaften Entwicklung in der Region, gemeinsamer verstärkter Umweltschutz, effizienter Energieeinsatz, Verbund des Elektrizitäts- und des Gasnetzes sowie nukleare Sicherheit, Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Unterstützung durch die Förderinstrumente der Programme INTERREG, PHARE und TACIS, Verbesserung der Infrastruktur und infrastrukturbezogener Dienstleistungen sowie Ausbau der Verbindungen im Ostseeraum (Ausbau des Verkehrssystems und Verknüpfung mit den transeuropäischen Netzen) sowie Entwicklung des Fremdenverkehrs.

    Ebenfalls teilte die Bundesregierung mit, worin sich die "Mittelmeerpolitik" der Europäischen Union von ihrer "Ostseepolitik" unterscheide. Die "Mittelmeerpolitik" der Europäischen Union beruhe auf zwei Säulen, Intensivierung der bilateralen Beziehungen der Europäischen Gemeinschaft zu den einzelnen Mittelmeerpartnern einerseits und multilaterale Zusammenarbeit im Rahmen des "Barcelona-Prozesses" andererseits. Während Ziel der bilateral abgeschlossenen Europa-Mittelmeer-Abkommen die Assoziation ohne Beitrittsperspektive sei, beabsichtige die "Ostseepolitik" der Europäischen Union die Integration der östlichen Anrainerstaaten (außer Rußland). Auf diese Weise entwickele sich die Ostsee im Unterschied zum Mittelmeer zu einem "EU-Binnenmeer". Was die Ostseeregion Rußlands anlange, so gehe es der Europäischen Union um Hilfe bei der Entwicklung mit dem politischen Ziel guter Nachbarschaft.

    192. Auf die Schriftliche Parlamentarische Anfrage, welchen Stand die Verhandlungen der Europäischen Union mit den MERCOSUR-Mitgliedstaaten für ein Freihandelsabkommen erreicht haben, antwortete die Bundesregierung am 12. August 1998, daß die in der IV. Sitzung des Unterausschusses Handel EU-MERCOSUR im Mai 1998 in Brüssel gemeinsam erarbeitete "Fotografie" zum Stand der Wirtschaftsbeziehungen EU-MERCOSUR und dessen weiterer Ausbau zur Kenntnis genommen wurde. Die Europäische Kommission habe jetzt den Entwurf eines Mandats zur Aufnahme der Liberalisierungsverhandlung mit den MERCOSUR erarbeitet und wolle diesen in Kürze vorlegen. Die Bundesregierung werde sich dafür einsetzen, daß bis zu dem 1999 unter deutscher Präsidentschaft geplanten EU-Lateinamerika-Gipfel substantielle Verhandlungsergebnisse vorliegen werden.450

    193. Gemeinsame Aktionen

    Am 17. Dezember 1998 beschloß die Europäische Union im Rahmen ihrer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Initiative der Bundesregierung eine Gemeinsame Aktion zur Kontrolle und Begrenzung von kleinen und leichten Kriegswaffen (99/34/GASP: gemeinsame Aktion vom 17. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.3 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen).451 Im Pressearchiv des Auswärtigen Amtes heißt es dazu, daß die Bundesregierung der Bekämpfung der Problematik der Kleinwaffen hohe Priorität beimesse. Die von ihr initiierte gemeinsame Aktion solle präventiv dazu beitragen, über regionale Ansätze ein weltweites Regime für Kleinwaffen zu erreichen, das den Bestand dieser Waffen schließlich auf eine Größenordnung reduziere, die den legitimen Sicherheitsinteressen der einzelnen Staaten entspreche und die destabilisierende Akkumulation militärischer Kleinwaffen verhindere. Zugleich sehe die gemeinsame Aktion umfangreiche reaktive Maßnahmen zur Bekämpfung bestehender sicherheitsgefährdender Ansammlungen von Kleinwaffen vor. Die Bundesregierung werde in ihrer EU-Präsidentschaft die konsequente Umsetzung der gemeinsamen Aktion und die Vereinbarung praktischer Folgeschritte vorantreiben.452

    Gemeinsame Aktionen wurden außerdem zu folgenden Themen beschlossen: 98/301/GASP: Gemeinsame Aktion vom 30. April 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.3 des EU-Vertrages über die Europäische Union angenommen - zur Unterstützung der Regierung von Montenegro;453 98/302/GASP: Gemeinsame Aktion vom 30. April 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.3 des Vertrages über die Europäische Union angenommen - betreffend der Unterstützung der Wahlen in Bosnien und Herzegowina;454 98/375/GASP: Gemeinsame Aktion vom 8. Juni 1998 - vom Rat aufgrund des Art. J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für die Bundesrepublik Jugoslawien;455 98/735/GASP: Gemeinsame Aktion vom 22. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund vom Art. J.3 des Vertrages über die Europäische Union angenommen - zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in Nigeria.456

    194. Als Gemeinsame Standpunkte wurden festgelegt: 98/108/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 26. Januar 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - zu Afghanistan;457 98/197/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 4. März 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend Fortschritte hinsichtlich des rechtsverbindlichen Protokolls zur verstärkten Einhaltung des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen (BWUE) sowie die Intensivierung der Beratungen der Ad-hoc-Gruppe zu diesem Zweck;458 98/350/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 25. Mai 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika;459 98/374/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 8. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend das Verbot von Neuinvestitionen in Serbien;460 98/426/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend ein Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften;461 98/409/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend Sierra Leone;462 98/425/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 3. Juli 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Uniao Nacional Para A Independ�ncia Total De Angola (UNITA);463 98/606/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 26. Oktober 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - bezüglich des Beitrags der Europäischen Union zur Förderung der Nichtverbreitung und der Vertrauensbildung in der Region Südasien;464 98/252/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 30. März 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend Ruanda;465 98/633/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 9. November 1998 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt - betreffend den Prozeß für Stabilität und gute Nachbarschaft im Südosten Europas.466

    195. Ergänzende Akte hierzu waren: Verordnung (EG) Nr. 926/98 des Rates vom 27. April 1998 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien;467 Verordnung (EG) Nr. 1705/98 des Rates vom 28. Juli 1998 betreffend die Aussetzung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zu Angola zwecks Veranlassung der "Uniao Nacional Para A Independ�ncia Total De Angola" (UNITA) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Friedensprozesses und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2229/97 des Rates;468 98/547/GASP: Beschluß des Rates vom 22. September 1998 - aufgrund von Art. J.4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union angenommen - betreffend die Studie über die Durchführbarkeit internationaler Polizeieinsätze zur Unterstützung der albanischen Behörden;469 98/627/GASP: Beschluß des Rates vom 9. November 1998 aufgrund von Art. J.3 des Vertrages über die Europäische Union für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung;470 98/628/GASP: Beschluß des Rates vom 9. November 1998 aufgrund von Art. J.4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union über die Durchführung eines Beschlusses des Rates für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung;471 98/646/EG: Beschluß des Rates vom 13. November 1998 aufgrund von Art. J.4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union betreffend die Beobachtung der Lage im Kosovo.472

    196. Im Berichtszeitraum gab die Europäische Union ferner zahlreiche Stellungnahmen zur aktuellen außenpolitischen Entwicklung ab. Diese Erklärungen betrafen u.a. die Lage in Sambia,473 das Ergebnis der Wahlen in Kenia,474 das Massaker an der Zivilbevölkerung in Mexiko,475 den ersten Jahrestag der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Guatemala,476 das Massaker an Zivilpersonen in Rukaramu (Burundi),477 die Friedensvereinbarungen für Somalia,478 die Lage in Nigeria,479 die neue Regierung der Republik Srpska,480 die Lage in Sambia,481 die Lage in der Slowakei,482 Brcko,483 restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien,484 die Wahlen in Nigeria,485 den Friedensprozeß im Nahen Osten,486 pakistanische Kernwaffentests,487 der Besuch der Troika in Osttimor,488 den internationalen Strafgerichtshof,489 den Bericht über die Untersuchungen der VN zu den Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (früher Zaire),490 Kambodscha,491 das Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften,492 Jemen/Eritrea,493 Indonesien494 und Malaysia.495



    438 BGBl. 1998 II, 690.

    439 BGBl. 1998 II, 719.

    440 Vgl. Röben (Anm. 53), Ziff. 157.

    441 BGBl. 1998 II, 906.

    442 BGBl. 1998 II, 930.

    443 Vgl. Grote (Anm. 315), Ziff. 258 und Bank (Anm. 1), Ziff. 201.

    444 BGBl. 1998 II, 1698.

    445 BGBl. 1998 II, 2378.

    446 BT-Drs. 13/10389, 2 f.

    447 BGBl. 1998 II, 1810.

    448 BR-Drs. 391/98, 161 f.

    449 BT-Drs. 13/10140, 25 f.

    450 BT-Drs. 13/11345, 25.

    451 ABl. EG L 9 vom 15.1.1999, 1.

    452 Pressearchiv des Auswärtigen Amtes (Anm. 10): http://www.auswaertiges-amt.de/6_archiv/98/p/P981217a.htm.

    453 ABl. EG L 138 vom 9.5.1998, 1.

    454 ABl. EG L 138 vom 9.5.1998, 3.

    455 ABl. EG L 165 vom 10.6.1998, 2.

    456 ABl. EG L 354 vom 30.12.1998, 1.

    457 ABl. EG L 32 vom 6.2.1998, 14.

    458 ABl. EG L 75 vom 12.3.1998, 2.

    459 ABl. EG L 158 vom 2.6.1998, 1.

    460 ABl. EG L 165 vom 10.6.1998, 1.

    461 ABl. EG L 190 vom 4.7.1998, 3.

    462 ABl. EG L 187 vom 1.7.1998, 1.

    463 ABl. EG L 190 vom 4.7.1998, 1.

    464 ABl. EG L 290 vom 29.10.1998, 1.

    465 ABl. EG L 108 vom 7.4.1998, 1.

    466 ABl. EG L 302 vom 12.11.1998, 1.

    467 ABl. EG L 130 vom 1.5.1998, 1.

    468 ABl. EG L 215 vom 1.8.1998, 1.

    469 ABl. EG L 263 vom 26.9.1998, 1.

    470 ABl. EG L 300 vom 11.11.1998, 1.

    471 ABl. EG L 300 vom 11.11.1998, 2.

    472 ABl. EG L 308 vom 18.11.1998, 1.

    473 Bull. Nr. 3 vom 9.1.1998, 23.

    474 Bull. Nr. 4 vom 13.1.1998, 39.

    475 Ibid., 40.

    476 Ibid.

    477 Bull. Nr. 5 vom 20.1.1998, 60.

    478 Ibid.

    479 Bull. Nr. 6 vom 26.1.1998, 72.

    480 Ibid.

    481 Bull. Nr. 10 vom 9.2.1998, 118.

    482 Bull. Nr. 19 vom 19.3.1998, 217.

    483 Bull. Nr. 22 vom 30.3.1998, 256 f.

    484 Bull. Nr. 24 vom 3.4.1998, 278.

    485 Bull. Nr. 32 vom 18.5.1998, 392.

    486 Bull. Nr. 35 vom 26.5.1998, 415.

    487 Bull. Nr. 38 vom 4.6.1998, 507.

    488 Bull. Nr. 48 vom 2.7.1998, 621.

    489 Bull. Nr. 53 vom 29.7.1998, 695 f.

    490 Bull. Nr. 54 vom 31.7.1998, 707.

    491 Bull. Nr. 55 vom 12.8.1998, 723.

    492 Bull. Nr. 62 vom 18.9.1998, 799.

    493 Bull. Nr. 75 vom 16.11.1998, 927.

    494 Bull. Nr. 77 vom 25.11.1998, 948.

    495 Bull. Nr. 80 vom 14.12.1998, 969.