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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Silja Vöneky/Markus Rau


VII. Personalhoheit und Staatsangehörigkeit

2. Ausübung diplomatischen Schutzes

     28. Am 4. Mai 1999 trat die deutsch-kasachische Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan in Kraft.80 Die Vereinbarung wurde unter ausdrücklicher Anerkennung der Notwendigkeit getroffen, "den in Kasachstan lebenden Bürgern deutscher Nationalität die Möglichkeit zu geben, ihre Identität auf geistigem, kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu entfalten" (Präambel). Die Vertragsparteien verpflichten sich, eng bei der Entfaltung und Aufrechterhaltung der nationalen und kuturellen Identität der kasachischen Bürger deutscher Nationalität zusammenzuarbeiten und ihre Rechte und Pflichten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen internationaler Verträge auf dem Gebiet der Menschenrechte zu verwirklichen (Art. 1). Nach Art. 3 der Vereinbarung wird die Republik Kasachstan die Rehabilitierung der kasachischen Bürger deutscher Nationalität fortsetzen. Im übrigen ist die Republik Kasachstan verpflichtet die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entwicklung dieser Bürger zu unterstützen.




    80 BGBl. 1999 II, 1019; zur Vereinbarung, ibid., 1020.