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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Silja Vöneky/Markus Rau


XIII. Umwelt- und Naturschutz

5. Landschafts- und Bodenschutz

     147. Am 8. Juli 1999 trat das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung über den Sitz des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens in Kraft.363 Das Abkommen war am 18. August 1998 von der Bundesregierung unterzeichnet worden. Mit dem Abkommen wird der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung an seinen Sitz in Bonn festgelegt.364

     148. Am 29. Januar 1999 wurde bekanntgemacht, daß das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, am 24. Juni 1998 für die Europäische Union in Kraft getreten war.365 Die Europäische Gemeinschaft hatte bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. März 1998 folgende Erklärung zu dem Übereinkommen notifiziert:

     "Im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, geändert durch die Einheitliche Europäische Akte und den Vertrag über die Europäische Union, liegt es in der Zuständigkeit der Gemeinschaft, Maßnahmen bezüglich des Umweltschutzes und insbesondere zur Bekämpfung der Wüstenbildung zu ergreifen. Die Gemeinschaft ist auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig. Sie ist befugt, internationale Übereinkünfte über solche Angelegenheiten sowie über den Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu unterzeichnen. Sie genießt ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des Handels. (...)"366

     149. Im Mai 1999 fand die siebte Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung (RAMSAR-Konvention)367 statt.368 Das Übereinkommen, bei dem Deutschland seit 1976 Vertragspartei ist, zielt sowohl auf den Erhalt als auch auf die Nutzung natürlicher Ressourcen. Besondere Bedeutung hat dies für Feuchtgebiete als Zentren biologischer Vielfalt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Erhalt und die ausgewogene Nutzung von Feuchtgebieten zu fördern, diese zu schützen, Datenaustausch über die Gebiete zu betreiben, die Ausbildung in den Bereichen Management und Aufsicht voranzubringen und einander bei der Umsetzung der Konvention zu konsultieren. Die Konvention verpflichtet die Vertragsparteien außerdem - bei Vorliegen der dafür maßgeblichen Kriterien -, mindestens ein Gebiet für die Liste der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung (RAMSAR-Liste) zu benennen. Deutschland meldete 1999 31 solcher Feuchtgebiete internationaler Bedeutung mit einer Gesamtfläche von ca. 672.000 ha an. Zu den auf der Liste enthaltenen Gebieten gehören in Deutschland u.a. der Ammersee, der Chiemsee, die Donauauen, die Elbauen, das Hamburgische Wattenmeer, der Lech-Donau-Winkel, die Niederelbe, Teile des Bodensees und das Wattenmeer im Elb-Weser-Dreieck.

     Bei der Vertragsstaatenkonferenz 1999 wurden 30 Beschlüsse und vier Empfehlungen verabschiedet.369 Leitlinien wurden verabschiedet zur Entwicklung und Umsetzung nationaler Feuchtgebietspolitiken, zur Intensivierung der Beteiligung der ortsansässigen Bevölkerung am Management der Feuchtgebiete, zur Bewertung von für Feuchtgebiete bestehenden Risiken, zur Integration des Feuchtgebietsschutzes und des Prinzips der ausgewogenen Nutzung in das Flußgebietsmanagement und zur internationalen Kooperation im Rahmen der Konvention. Die Vertragsparteien wurden u.a. aufgefordert, bis 2005 insgesamt 2000 RAMSAR-Gebiete zu benennen und dabei besonderen Wert auf grenzüberschreitende Gebiete und solche mit besonderer Bedeutung für wandernde Arten zu legen. In einer Resolution wurden die Vertragsparteien aufgefordert, den Schutz der Wattgebiete besonders zu beachten. Auf die große ökonomische, soziale und ökologische Bedeutung dieser Gebiete wurde hingewiesen. Ein Verlust solcher Gebiete soll dokumentiert werden und die verbleibenden Gebiete sollen inventarisiert werden.




    363 BGBl. 1999 II, 725.

    364 Vgl. zu früheren deutschen Stellungnahmen dazu Raible (Anm. 1), Ziff. 151.

    365 BGBl. 1999 II, 127.

    366 Ibid.

    367 BGBl. 1976 II, 1265.

    368 Vgl. Umwelt 7-8/1999, 338.

    369 Ibid. Zu den Beschlüssen und Empfehlungen, vgl.: http://www.ramsa.org/index_key_docs.htm.