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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Silja Vöneky/Markus Rau


XIII. Umwelt- und Naturschutz

8. Antarktis

     155. In der Verordnung vom 22. Juli 1999 wird die Zusammensetzung, Berufung und das Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Umweltschutzprotokoll387 des Antarktisvertrages geregelt.388

     Zweck der Verordnung ist, eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Beurteilung der Umweltauswirkung von Forschungstätigkeiten in der Antarktis zu bilden. In § 5 heißt es:

     "Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen."

     Nach § 2 der Verordnung besteht die Kommission aus drei Mitgliedern; diese Mitglieder müssen besondere wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Vorbereitung und Durchführung von Forschungstätigkeiten in Polargebieten oder in einschlägigen Fachgebieten des Umweltschutzes haben; dabei soll darauf geachtet werden, daß die Mitglieder möglichst über praktische Erfahrung in der Antarktis verfügen. Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Dauer von drei Jahren berufen.

     Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Beschlüsse über Beurteilungen werden möglichst einvernehmlich gefaßt. Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich dargelegt.




    387 BGBl. 1994 I, 2593.

    388 BGBl. 1999 II, 1660.