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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Silja Vöneky/Markus Rau


XV. Europäische Union und Europäische Gemeinschaften

2. Außenbeziehungen

     179. EU-Partnerschaftsabkommen

     Durch Gesetz vom 17. September 1999 wurde dem Abkommen vom 8. Dezember 1997 über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zugestimmt.501 In Kraft traten das Abkommen vom 22. April 1996 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbeidschan andererseits,502 das Abkommen vom 22. April 1996 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits503 und das Abkommen vom 21. Juni 1996 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits.504 Die Abkommen sollen einen Beitrag zur wirtschaftlichen und politischen Stabilisierung der genannten Länder leisten. Sie erklären die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte zur Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und legen einen Rahmen für einen politischen Dialog sowie zur Förderung der Entwicklung des Waren- und des Dienstleistungsverkehrs und der Liberalisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs fest.

     180. Am 1. März 1999 trat das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama vom 22. Februar 1993 in Kraft.505 Gleichermaßen traten im Berichtszeitraum das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 21. Juni 1996,506 das Europaabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits vom 10. Juni 1996,507 das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela vom 23. April 1993508 sowie das Interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) und seinen Teilnehmerstaaten andererseits vom 15. Dezember 1995509 in Kraft.

     181. Zur Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten äußerte sich Bundesaußenminister Fischer am 8. Februar 1999 anläßlich der Eröffnung der EU/AKP-Ministerkonferenz in Dakar. Fischer betonte dabei, daß die EU entschlossen sei, die Partnerschaft weiter zu festigen. Die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit hätten sich in den letzten zehn Jahren stark verändert. Globalisierung und weitere Handelsliberalisierung hätten dazu geführt, daß sich die Position der AKP-Staaten im internationalen Wettbewerb, von einigen Ausnahmen abgesehen, weiter verschlechtert habe. Die EU habe mit der Wirtschafts- und Währungsunion einen entscheidenden Schritt zu ihrer weiteren Integration und zur Bestimmung ihrer Position in der Welt getan. Die Erweiterung der EU werde ihre Identität zusätzlich verändern. Die finanziellen Anforderungen an Europa seien gestiegen. Dies zwinge zu noch rationellerem und effizienterem Umgang mit den knappen Mitteln. Die künftige Zusammenarbeit zwischen EU und AKP-Staaten müsse von dieser veränderten Lage ausgehen.510

     Zum künftigen Charakter der EU/AKP-Partnerschaft führte Fischer aus:

     "Wir müssen uns im klaren sein, daß es jetzt nicht um eine Anpassung der Lomé IV-Konvention gehen kann, sondern um eine grundlegende Reform unserer Beziehungen und um die Schaffung eines neuen Vertragswerkes. Wir wollen unsere Entwicklungs- und Wirtschaftspartnerschaft um eine politische Dimension erweitern. Gemeinsam stehen wir vor Problemen von regionalen und globalen Ausmaßen, wie das Aufflammen von Bürgerkriegen, die Ausbreitung von Aids oder die Zerstörung der Umwelt. Hierüber, aber auch über die künftige Ausgestaltung unserer Partnerschaft, müssen wir miteinander reden. Wir wollen, ja wir müssen, unsere Entwicklungs- und Wirtschaftspartnerschaft in einen politischen Rahmen stellen, in dem Erhalt des Friedens, Konfliktlösung durch Verhandlungen, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und gute Regierungsführung im Mittelpunkt stehen."511

     Fischer betonte, daß es der EU nicht darum gehe, den AKP-Staaten ihr Wertesystem aufzudrängen. Es gehe vielmehr um die Einhaltung internationaler Mindeststandards und die weltweite Stärkung ziviler Gesellschaften.512

     Zu den Verhandlungen der EU mit den AKP-Staaten über ein Nachfolgeabkommen für Lomé nahm bei einer Aussprache mit dem Europaausschuß am 3. November 1999 auch Bundesentwicklungsministerin Wieczorek-Zeul Stellung. Wieczorek-Zeul erklärte, in der EU herrsche grundsätzlich Übereinstimmung, daß das nächste Abkommen mit den AKP-Staaten politisch zu gestalten sei. Vor allem die Wahrung der Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung sollten wesentliche Elemente einer neuen Übereinkunft sein. Unterschiedlich seien die Vorstellungen allerdings, welche Fragen in diesem Kontext zu erörtern seien. Während Brüssel vorwiegend auf die Entwicklungen in den AKP-Staaten abstelle, legten diese wiederum einen starken Akzent auch auf die Entwicklung in den Mitgliedstaaten der Union. Dies betreffe u.a. die Behandlung von Einwanderern innerhalb der EU.513

     182. In seiner Eröffnungserklärung zur Dritten Europa-Mittelmeerkonferenz der Außenminister, die am 15. und 16. April 1999 in Stuttgart stattfand, nahm Bundesaußenminister Fischer zum sog. Barcelona-Prozeß Stellung, der das Ziel des Aufbaus enger und dauerhafter Partnerschaft mit der südlichen Nachbarregion der EU auch als Ergänzung zu der auf Beitritt gerichteten Politik gegenüber den Nachbarn in Mittel- und Osteuropa verfolgt:

     "Insgesamt können wir mit Stolz auf die erste Phase unserer Zusammenarbeit zurückblicken. Das wichtigste Ergebnis ist, daß es gelungen ist, den Prozeß trotz schwieriger Rahmenbedingungen ohne Unterbrechung nicht nur am Leben zu erhalten, sondern sogar kontinuierlich weiterzuentwickeln. Dies zeigt, daß alle Teilnehmer ein großes Verantwortungsgefühl für das gemeinsame Projekt besitzen, und das ist ein ermutigendes Signal für die Zukunft. Mit unseren regelmäßigen Treffen sind wir dabei, eine 'Kultur der Zusammenarbeit' zu entwickeln und damit eine Normalität, die vor wenigen Jahren noch undenkbar schien. Dies allein ist ein wichtiger Beitrag zum Aufbau unserer Partnerschaft. In ihren drei Bereichen - Politik, Wirtschaft und Kultur - haben wir zudem konkrete Maßnahmen oder Projekte vereinbart, in Gang oder zumindest auf den Weg gebracht."514

     Fischer plädierte dafür, in Stuttgart die Weichen für die weitere Arbeit zu stellen und sich dabei von folgenden Prinzipien leiten zu lassen: Die Barcelona-Erklärung vom November 1995, so Fischer, bleibe "Magna Charta" des Prozesses; ihre Ziele und Prinzipien würden ohne Einschränkungen fortgelten. Noch stärker als bisher müßten Schwerpunkte gesetzt werden für die konkrete, parallele Arbeit in den drei Kapiteln. Dabei solle man sich auf die drei Ziele: Ausarbeitung einer euro-mediterranen Charta für Frieden und Stabilität, schrittweise Einführung einer euro-mediterranen Freihandelszone bis zum Jahr 2010 und verstärkte Einbeziehung von Akteuren der Zivilgesellschaft konzentrieren. Weiter müsse die Süd-Süd-Dimension der Partnerschaft durch eine engere regionale Zusammenarbeit verstärkt werden. Schließlich gelte es, das Profil des Barcelona-Prozesses in der Öffentlichkeit zu erhöhen.515

     183. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage gab die Bundesregierung am 11. Oktober 1999 Auskunft über den Stand der Handelsgespräche zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur über die Schaffung einer Freihandelszone bis zum Jahr 2005. Dabei berichtete die Bundesregierung zunächst über die Ergebnisse des ersten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der EU, Lateinamerikas und der Karibik, das am 28. und 29. Juni 1999 in Rio de Janeiro stattgefunden hatte. Die Staats- und Regierungschefs der EU, so teilte die Bundesregierung mit, seien am Rande des Gipfels mit ihren Kollegen aus den Mercosur-Ländern zusammengekommen. Der nur wenige Tage vor dem Gipfel der EU erreichte Kompromiß über die Erteilung eines Mandats an die Kommission für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Mercosur sowie mit Chile über Assoziationsabkommen sei von lateinamerikanischer Seite als Erfolg der deutschen Präsidentschaft gewürdigt worden. Als Ergebnis des Gipfels sei eine "Erklärung von Rio de Janeiro" verabschiedet und unterzeichnet worden. Als Anhang zu der Erklärung habe man sich auf einen 55 Punkte umfassenden Katalog über gemeinsame vordringliche Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit im politischen, wirtschaftlichen sowie kulturellen Bereich geeinigt.516

     Hinsichtlich ihrer Ziele bei den Gesprächen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur erklärte die Bundesregierung:

     "Die Bundesregierung und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfolgen das Ziel einer schrittweisen und gegenseitigen Liberalisierung des Handels für Güter und Dienstleistungen, um - unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren und Dienstleistungen und im Einklang mit den WTO-Regeln - eine Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die beiden Parteien Ende 1999 Konzertierungen über die multilaterale WTO-Runde und die Vorbereitung der bevorstehenden Verhandlungen einleiten. (...)
     Die Verhandlungen im nicht-tarifären Bereich (nicht-tarifäre Handelshemmnisse) werden unverzüglich, d.h. Ende 1999/Anfang 2000 aufgenommen.
     Die Verhandlungen über Zollsenkungen und Dienstleistungen beginnen am 1. Juli 2001. Sie sollen unter gebührender Berücksichtigung der Ergebnisse der WTO-Runde - die mit der 3. WTO-Ministerkonferenz in Seattle Ende November/Anfang Dezember 1999 eingeleitet werden soll - und des Zeitplans für die Gesamt-Amerikanische Freihandelszone (Nord- und Südamerika) geführt und abgeschlossen werden. Die Verhandlungen mit dem Mercosur sollen nach Abschluß der WTO-Runde beendet werden."517

     Die Bundesregierung äußerte die Auffassung, daß trotz des verzögerten Verhandlungsbeginns die Schaffung einer Freihandelszone bis zum Jahr 2005 möglich sei.518

     184. Gemeinsame Aktionen

     Im Berichtszeitraum beschloß die Europäische Union im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) folgende Gemeinsame Aktionen: 1999/189/GASP: Gemeinsame Aktion vom 9. März 1999 - vom Rat aufgrund von Art. J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien;519 1999/239/GASP: Gemeinsame Aktion vom 30. März 1999 - vom Rat aufgrund von Art. J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo;520 1999/480/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 19. Juli 1999 zur Durchführung einer Tagung der Staats- und Regierungschefs in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, betreffend den Stabilitätspakt für Südosteuropa;521 1999/522/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 29. Juli 1999 betreffend die Schaffung der Strukturen der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK);522 1999/523/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 29. Juli 1999 zur Bestätigung der Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Funktion des Koordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa;523 1999/664/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. Oktober 1999 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 96/676/GASP betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozeß;524 1999/665/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. Oktober 1999 zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 98/375/GASP betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für die Bundesrepublik Jugoslawien.525

     185. Als Gemeinsame Standpunkte wurden festgelegt: 1999/73/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 25. Januar 1999 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - zu Afghanistan;526 1999/261/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 16. April 1999 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Libyen;527 1999/273/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 23. April 1999 - vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - zu einem Boykott der Lieferung und des Verkaufs von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ);528 1999/318/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 10. Mai 1999 - vom Rat aufgrund des Art. 15 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien;529 1999/345/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 17. Mai 1999 - vom Rat aufgrund von Art. 15 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend einen Stabilitätspakt für Südosteuropa;530 1999/346/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 17. Mai 1999 - vom Rat aufgrund von Art. 15 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Fortschritte hinsichtlich eines rechtsverbindlichen Protokols zur verstärkten Einhaltung des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) und mit Blick auf den erfolgreichen Abschluß der grundlegenden Beratung der Ad-hoc-Gruppe bis Ende 1999;531 1999/479/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Juli 1999 betreffend die Unterstützung der Befragung des Volkes von Ost-Timor;532 1999/533/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juli 1999 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT);533 1999/604/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. September 1999 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/273/GASP zu einem Boykott der Lieferung und des Verkaufs von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien sowie des Gemeinsamen Standpunktes 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien;534 1999/650/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. September 1999 zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/206/GASP betreffend Äthiopien und Eritrea;535 1999/670/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Oktober 1999 zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 96/635/GASP betreffend Birma/Myanmar;536 1999/691/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Oktober 1999 betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien;537 1999/722/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. November 1999 betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU;538 1999/727/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 1999 über restriktive Maßnahmen gegen die Taliban.539

     186. Ergänzend ist auf folgende Rechtsakte hinzuweisen: 1999/54/GASP: Beschluß des Rates vom 18. Januar 1999 zur Änderung des Beschlusses 94/942/GASP über die vom Rat gemäß Art. J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene Gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;540 1999/74/GASP: Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999 über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion 97/288/GASP in bezug auf die Finanzierung eines Kommunikationssystems für alle Mitglieder der Gruppe der Kernmateriallieferländer, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;541 1999/75/GASP: Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999 zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 98/375/GASP betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für die Bundesrepublik Jugoslawien;542 Verordnung (EG) Nr. 214/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 betreffend ein Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften;543 1999/156/GASP: Beschluß des Rates vom 22. Februar 1999 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/448/GASP betreffend Belarus;544 1999/190/GASP: Beschluß des Rates vom 9. März 1999 aufgrund von Art. J.4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien;545 1999/191/GASP: Beschluß des Rates vom 9. März 1999 zur Ergänzung der - vom Rat aufgrund von Art. J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen - Gemeinsamen Aktion 95/545/GASP betreffend die Beteiligung der Union an den Strukturen zur Umsetzung der Friedensregelung für Bosnien und Herzegowina;546 1999/193/GASP: Beschluß des Rates vom 9. März 1999 zur Änderung des Beschlusses 94/942/GASP über die vom Rat gemäß Art. J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene Gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;547 1999/289/GASP: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 96/635/GASP betreffend Birma/Myanmar;548 Verordnung (EG) Nr. 900/1999 des Rates vom 29. April 1999 betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien;549 Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen;550 Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen;551 1999/319/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien;552 1999/320/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 - vom Rat aufgrund von Art. 14 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zur Einsammlung und Vernichtung von Waffen in Albanien;553 1999/347/GASP: Beschluß des Rates vom 17. Mai 1999 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/614/GASP betreffend Nigeria;554 1999/361/GASP: Beschluß des Rates vom 31. Mai 1999 zur Durchführung des vom Rat aufgrund von Art. J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkts 98/633/GASP betreffend den Prozeß für Stabilität und gute Nachbarschaft im Südosten Europas;555 1999/357/GASP: Beschluß des Rates vom 1. Juni 1999 zur Änderung des Beschlusses 1999/319/GASP zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien;556 1999/440/GASP: Beschluß des Rates vom 6. Juli 1999 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 97/289/GASP über ein Hilfsprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen;557 1999/481/GASP: Beschluß des Rates vom 19. Juli 1999 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 96/184/GASP betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien;558 1999/524/GASP: Beschluß des Rates vom 29. Juli 1999 zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/239/GASP betreffend die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für das Kosovo;559 Verordnung (EG) Nr. 2151/1999 des Rates vom 11. Oktober 1999 zur Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme der Republik Montenegro und der Provinz Kosovo sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1064/1999;560 1999/694/GASP: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 98/633/GASP betreffend den Prozeß für Stabilität und gute Nachbarschaft im Südosten Europas;561 1999/723/GASP: Beschluß des Rates vom 8. November 1999 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/722/GASP betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU;562 1999/729/GASP: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/728/GASP betreffend die Unterstützung zur Umsetzung der Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU;563 1999/730/GASP: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP durch einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha;564 Verordnung (EG) Nr. 2421/1999 des Rates vom 15. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2111/1999 betreffend das Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen an bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien;565 Verordnung (EG) Nr. 6/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien.566

     187. Im Berichtszeitraum gab die Europäische Union ferner zahlreiche Stellungnahmen zu aktuellen außenpolitischen Entwicklungen ab. Diese Erklärungen betrafen u.a. den Beschluß der israelischen Regierung, die Umsetzung des Wye-Memorandums auszusetzen,567 den Gemeinsamen Standpunkt betreffend Äthiopien und Eritrea,568 Libyen,569 den Boykott der Lieferung und des Verkaufs von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien,570 die Waffenstillstandsvereinbarung der Demokratischen Republik Kongo,571 Kaschmir,572 Taiwan,573 Angola,574 den Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea,575 die Begegnung zwischen dem Präsidenten Armeniens und dem Präsidenten Aserbeidschans in Genf,576 die Ermordung von Abdul Kharzai in Pakistan,577 Belarus,578 die Ausrufung eines humanitären Waffenstillstands im Sudan,579 Pakistan,580 die Initiative Montenegros betreffend die Beziehungen zu Serbien,581 das Ergebnis des Referendums über bürgerliche Eintracht und Frieden in Algerien,582 die Entmilitarisierung der UCK,583 die fortdauernden Gewaltakte im Kosovo,584 die Präsidentschaftswahlen in Tadschikistan585 und die Unterzeichnung des bilateralen Abkommens zwischen Chile und Peru.586




    501 BGBl. 1999 II, 847.

    502 BGBl. 1999 II, 686.

    503 BGBl. 1999 II, 687.

    504 BGBl. 1999 II, 688.

    505 BGBl. 1999 II, 1026.

    506 BGBl. 1999 II, 750.

    507 BGBl. 1999 II, 231.

    508 BGBl. 1999 II, 925.

    509 BGBl. 1999 II, 740.

    510 Pressearchiv des Auswärtigen Amtes (Anm. 24): http://www.auswaertiges-amt.de/www.de/infoservice/presse/index_html.

    511 Ibid.

    512 Ibid.

    513 Blickpunkt Bundestag 10/99, 64.

    514 Pressearchiv des Auswärtigen Amtes (Anm. 24): http://www.auswaertiges-amt.de/www.de/infoservice/presse/index_html.

    515 Ibid.

    516 BT-Drs. 14/1779, 1 f.

    517 Ibid., 3.

    518 Ibid., 4.

    519 ABl. EG L 63 vom 12.3.1999, 1.

    520 ABl. EG L 89 vom 1.4.1999, 1.

    521 ABl. EG L 188 vom 21.7.1999, 2.

    522 ABl. EG L 201 vom 31.7.1999, 1.

    523 ABl. EG L 201 vom 31.7.1999, 2.

    524 ABl. EG L 264 vom 12.10.1999, 1.

    525 ABl. EG L 264 vom 12.10.1999, 2.

    526 ABl. EG L 23 vom 30.1.1999, 1.

    527 ABl. EG L 103 vom 20.4.1999, 1.

    528 ABl. EG L 108 vom 27.4.1999, 1.

    529 ABl. EG L 123 vom 13.5.1999, 1.

    530 ABl. EG L 133 vom 28.5.1999, 1.

    531 ABl. EG L 133 vom 28.5.1999, 3.

    532 ABl. EG L 188 vom 21.7.1999, 1.

    533 ABl. EG L 204 vom 4.8.1999, 1.

    534 ABl. EG L 236 vom 7.9.1999, 1.

    535 ABl. EG L 265 vom 2.10.1999, 1.

    536 ABl. EG L 267 vom 15.10.1999, 1.

    537 ABl. EG L 273 vom 23.10.1999, 1.

    538 ABl. EG L 286 vom 9.11.1999, 1.

    539 ABl. EG L 294 vom 16.11.1999, 1.

    540 ABl. EG L 18 vom 23.1.1999, 1.

    541 ABl. EG L 23 vom 30.1.1999, 4.

    542 ABl. EG L 23 vom 30.1.1999, 5.

    543 ABl. EG L 23 vom 30.1.1999, 6.

    544 ABl. EG L 52 vom 27.2.1999, 1.

    545 ABl. EG L 63 vom 12.3.1999, 3.

    546 ABl. EG L 63 vom 12.3.1999, 5.

    547 ABl. EG L 73 vom 19.3.1999, 1.

    548 ABl. EG L 114 vom 1.5.1999, 1.

    549 ABl. EG L 114 vom 1.5.1999, 7.

    550 ABl. EG L 120 vom 8.5.1999, 1.

    551 ABl. EG L 120 vom 8.5.1999, 8.

    552 ABl. EG L 123 vom 13.5.1999, 3.

    553 ABl. EG L 123 vom 13.5.1999, 12.

    554 ABl. EG L 133 vom 28.5.1999, 5.

    555 ABl. EG L 141 vom 4.6.1999, 1.

    556 ABl. EG L 140 vom 3.6.1999, 1.

    557 ABl. EG L 171 vom 7.7.1999, 1.

    558 ABl. EG L 188 vom 21.7.1999, 1.

    559 ABl. EG L 204 vom 31.7.1999, 4.

    560 ABl. EG L 264 vom 12.10.1999, 3.

    561 ABl. EG L 275 vom 26.10.1999, 1.

    562 ABl. EG L 286 vom 9.11.1999, 3.

    563 ABl. EG L 294 vom 16.11.1999, 4.

    564 ABl. EG L 294 vom 16.11.1999, 5.

    565 ABl. EG L 294 vom 16.11.1999, 7.

    566 ABl. EG L 2 vom 5.1.2000, 1.

    567 Bull. Nr. 4 vom 25.1.1999, 46 f.

    568 Bull. Nr. 13 vom 30.3.1999, 143.

    569 Bull. Nr. 22 vom 28.4.1999, 216.

    570 Bull. Nr. 26 vom 6.5.1999, 259.

    571 Bull. Nr. 44 vom 15.7.1999, 476.

    572 Bull. Nr. 47 vom 3.8.1999, 498.

    573 Ibid.

    574 Ibid., 498 f.

    575 Ibid., 499.

    576 Ibid.

    577 Ibid.

    578 Ibid., 499 f.

    579 Bull. Nr. 51 vom 30.8.1999, 545.

    580 Ibid.

    581 Ibid.

    582 Bull. Nr. 61 vom 5.10.1999, 631.

    583 Ibid.

    584 Bull. Nr. 83 vom 6.12.1999, 791.

    585 Ibid., 792.

    586 Ibid.