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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Silja Vöneky/Markus Rau


IV. Staatsgebiet und Grenzen, extraterritoriale Jurisdiktion

     12. Durch Verordnung vom 22. September 1999 wurde die Durchführung der Vereinbarung vom 28. Mai 1999 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die Zonen an den Grenzübergängen (Eisenbahn) Grambow-Stettin-Scheune, Tantow-Stettin-Scheune, Küstrin-Kietz-Küstrin, Frankfurt (Oder)-Kunersdorf, Guben-Guben, Forst-Skaren, Görlitz-Görlitz und über die Grenzabfertigung während der Fahrt in Reisezügen auf bestimmten Strecken niedergelegt.29

     Grundlage ist Art. 2 des Gesetzes vom 3. Februar 1994 zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung.30 An der deutsch-polnischen Grenze werden an den genannten Eisenbahngrenzübergängen gemäß der Vereinbarung vom 28. Mai 1999 die Zonen für die vorgeschobenen deutschen Grenzabfertigungsstellen auf polnischem und die polnischen Grenzabfertigungsstellen auf deutschem Gebiet festgelegt. Außerdem werden die Strecken für die gemeinsame Grenzabfertigung während der Fahrt in Reisezügen bestimmt.

     Nach Art. 12 der Vereinbarung vom 28. Mai 1999 dürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf den genannten Strecken in den Nachbarstaat verbracht werden. Die genannten Personen oder Gegenstände dürfen, sofern eine Benutzung der Eisenbahn nicht möglich oder nicht tunlich ist, von den deutschen und den polnischen Bediensteten auf den jeweils kürzesten Straßenverbindungen mit Dienstfahrzeugen zum nächstgelegenen Straßengrenzübergang verbracht werden.31

     13. Am 22. und 23. März 1999 fand in Prag die erste Tagung der Deutsch-Tschechischen Grenzgewässerkommission statt. In der konstituierenden Sitzung der Kommission wurden die im Grenzgewässervertrag vereinbarten ständigen Ausschüsse für den bayerischen und für den sächsischen Grenzabschnitt errichtet. Diesen Ausschüssen obliegt die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Aufgaben. Bisher erfolgte die Zusammenarbeit im bayerisch-tschechischen Grenzgewässerabschnitt ohne einen Grenzgewässervertrag durch beauftragte Grenzgewässerbevollmächtigte beider Seiten. Im sächsisch-tschechischen Grenzgewässerabschnitt wurde die Zusammenarbeit nach Erlöschen des Grenzgewässerabkommens zwischen der DDR und der CSSR von 1974 durch Grenzgewässerbeauftragte beider Seiten fortgesetzt. Die neu errichtete Kommission befaßt sich weiter mit Grundsätzen für die direkte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Dienststellen im Grenzbereich, mit dem Verzeichnis der Grenzgewässer, der Zusammenarbeit mit der Ständigen deutsch-tschechischen Grenzkommission sowie mit der Frage der Weitergeltung früherer zwischenstaatlicher Verträge über Trinkwasserspeicher und Retentionsbecken.32




    29 BGBl. 1999 II, 938.

    30 BGBl. 1994 II, 265.

    31 Vgl. BGBl. 1999 II, 939 ff.

    32 Vgl. Umwelt 5/1999, 232.