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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Silja Vöneky/Markus Rau


V. See- und Flußrecht

2. Flußrecht

     20. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der PDS ging die Bundesregierung im Berichtszeitraum auf die Frage ein, ob die Zerstörung von Donaubrücken in der Bundesrepublik Jugoslawien durch die Luftangriffe der NATO einen Bruch des Prinzips der freien Schiffahrt auf der Donau, wie es in der Belgrader Donaukonvention vom 18. August 1948 und der Donauakte vom 23. Juli 1921 niedergelegt ist, darstellte.49 Sie führte dazu aus:

     "Die Zerstörung oder Beschädigung der Donaubrücken im Rahmen des gegenwärtigen bewaffneten Konfliktes ist nicht völkerrechtswidrig. (...)
     Das Prinzip der freien Schiffahrt auf der Donau berührt diese rechtliche Beurteilung nicht. Art. 1 der Belgrader Donaukonvention vom 18. August 1948 verpflichtet lediglich die Mitgliedstaaten, ihr Hoheitsgebiet, soweit es die Donau umfaßt, den Staatsangehörigen, Handelsschiffen und Gütern aller Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren sowie der Bedingungen der Handelsschiffahrt offenzuhalten."50

     21. Am 26. Juli 1999 erging das Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen vom 18. August 1948 über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau (Belgrader Donaukonvention). Die Bundesrepublik Deutschland tritt nach Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls der Belgrader Donaukonvention bei.51

     22. Die erste Verordnung zur Änderung moselschiffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 28. Juni 1999 trat am 1. Juli 1999 in Kraft.52 Danach wurde die Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 199753 geändert.

     23. Das Inkrafttreten des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) wurde am 12. April 1999 bekannt gemacht.54 Ziel dieses Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz ist es, das Recht der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt, insbesondere auf Rhein und Mosel zu vereinheitlichen. Nach den Vertragsbestimmungen können Schiffseigentümer und Berger oder Retter ihre Haftung für bestimmte Ansprüche beschränken. Zu den beschränkbaren Ansprüchen gehören u.a.: Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlusts oder Beschädigung von Sachen, die an Bord oder in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes eintreten; Ansprüche wegen Schäden infolge Verspätung bei der Beförderung von Gütern; Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die sich aus der Verletzung nichtvertraglicher Rechte ergeben; Ansprüche aus der Hebung, Beseitigung etc. eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes und Ansprüche aus der Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung eines Schiffes.




    49 BT-Drs. 14/1140.

    50 Ibid., 2.

    51 BGBl. 1999 II, 578; vgl. dazu ausführlicher Raible (Anm. 1), Ziff. 19.

    52 BGBl. 1999 II, 482.

    53 BGBl. 1997 II, 1670.

    54 BGBl. 1999 II, 388. Zum Übereinkommen selbst, vgl. BGBl. 1998 II, 1643.