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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995


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Rainer Grote

IX. Menschenrechte und Minderheiten

2. Praxis im Rahmen der VN-Organe

    90. In seiner Stellungnahme zu Fragen der Implementierung von Menschenrechtsinstrumenten vor dem Hintergrund des von der Menschenrechtsweltkonferenz in Wien 1993 beschlossenen Aktionsprogramms betonte der spanische Vertreter für die Europäische Union im 3. Ausschuß der Generalversammlung die Notwendigkeit einer universalen Geltung der Menschenrechtsverträge:

    "Those instruments must provide a framework for all United Nations activities in that they embody the human rights standards of the international community. Universal accession thereto is a paramount goal the attainment of which would give practical expression to the universal, indivisible, interdependent and interrelated character of all human rights. The international community, i.e. the Member States present at Vienna, has made specific commitments on the subject of accession to, ratification and implementation of human rights instruments at the Vienna Conference, as well as other major United Nations conferences.
    Although we are encouraged by the number of countries who continue to accede to those instruments, progress towards universal accession has been slow. We support the efforts being made by the Secretary General, the High Commissioner for Human Rights and the Treaty monitoring bodies. Intergovernmental bodies, in the context of the follow-up of major conferences, must pay special attention to ratification of human rights instruments.
    Acceding states must also be mindful of the need to take national measures, both legislative and administrative, as appropriate, to comply with the relevant instrument. Implementation of an international instrument begins with ensuring that domestic norms and procedures conform with that obligation."205

    91. Wiederholt206 setzte sich der spanische Vertreter im Namen der Europäischen Union kritisch mit der Praxis zahlreicher Staaten auseinander, im Zuge ihres Beitritts umfangreiche Vorbehalte zu Menschenrechtsverträgen zu erklären:

    "The European Union, in accordance with the recommendations of the chairpersons of the Treaty monitoring bodies, appeals to States considering ratification of international human rights instruments to avoid making it subject to wide reservations. We are particularly concerned about the abundant use of reservations by acceding states aimed at excluding the applicability of provisions that are at the core of an instrument or accepting obligations only if they are consistent with domestic legislation. At their most extreme, such reservations are incompatible with the object and purpose of the instrument concerned and, as such, are not acceptable under treaty law.
    The significance of national and regional particularities and various historical, cultural and religious backgrounds should not be invoked to undermine the universality of human rights instruments. We wish to reiterate that reservations are not meant to be an expedient for acquiring international respectability by purported adherence to a treaty, while ignoring in practice most of its obligations. Finally, States that have made reservations should regularly consider the possibility of withdrawing them or further limiting their scope."207

    92. In diesem Zusammenhang wies der Vertreter der Europäischen Union auch auf die Bedeutung der Individualbeschwerde für eine effektive Implementierung der Menschenrechtsinstrumente hin:

    "The Vienna Conference recommended that states consider accepting all the available optional communication procedures. We strongly urge States to consider such accession. Whereas the reporting by states and the consideration thereof by the relevant bodies provide an opportunity to take stock of the overall situation, persons who claim to be the victims of human rights violations must have the right to seek redress."208

    93. Der Vertreter der Europäischen Union im 3. Ausschuß der Generalversammlung hob ferner die Notwendigkeit einer wirksamen Prävention von Menschenrechtsverletzungen durch Schaffung eines leistungsfähigen Frühwarnsystems hervor:

    "The European union attaches great importance to all efforts aimed at preventing human rights violations. In the context of his mandate to coordinate the human rights promotion and protection activities throughout the United Nations system, the High Commissioner for Human Rights has set great store by the development, throughout the United Nations system, of an early warning capacity, in which the treaty monitoring bodies, through increased coordination and information-sharing, can play a major role.
    Some of the treaty monitoring bodies themselves have adopted procedures aimed at preventing and responding to human rights violations. Among the measures envisaged by the treaty bodies, the possibility of bringing situations of serious and systematic human rights violations to the attention of the Secretary General, the United Nations High Commissioner for Human Rights and other relevant bodies of the United Nations seems to be worth pursuing. Further, the Chairpersons have stressed the need for the Security Council, among other relevant United Nations bodies, to take full account of the obligations of states under international human rights instruments. [...]
    Serious and widespread lack of compliance with human rights obligations is often a first indication of potential threats to peace and stability. In pointing out these situations, the treaty bodies, in coordination with the High Commissioner for Human Rights, can assist the Secretary General to discharge his functions, under article 99 of the Charter, of directing the Council�s attention where it is needed."209

    94. Die Beseitigung des Rassismus und der rassisch motivierten Diskriminierung war im Berichtszeitraum Gegenstand einer Stellungnahme der Europäischen Union im 3. Ausschuß der Generalversammlung. Der Vertreter der Europäischen Union betonte die Bedeutung des Prinzips der Nicht-Diskriminierung angesichts der zahlreichen ethnischen Konflikte in der Welt und der Versuche, die ethnische Säuberung als probates Mittel zur Lösung solcher Konflikte zu propagieren:

    "Article 1 of the Universal Declaration of Human Rights states that 'All human beings are born free and equal in dignity and rights'. Yet, for all the instruments that have enshrined that principle throughout history, there is overwhelming evidence that these words cannot be stated once too often. [...]
    We live in multi-cultural, multi-ethnic and multi-racial societies. There is hardly one single spot in the world where different ethnic groups do not live side by side or where they are not intertwined. And yet, far from being a thing of the past, ethnic hatred is being rekindled in conflicts to which the terms genocide, crimes against humanity and massive violations of human rights are not alien.
    Ethnic cleansing was ushered in as a doctrine by the perpetrators of many of those violations following the breakdown of the former Yugoslavia. [...] The European Union firmly condemns the practices and consequences of ethnic cleansing and reiterates the fundamental principle that it should in no way be considered legitimized in the context of a peace settlement.
    This expression of racism has led to massive human rights violations and serious breaches of international humanitarian law, which must not remain unpunished."210

    95. Vom 4. bis 15. September 1995 fand in Peking die vierte Weltfrauenkonferenz statt, auf der die Durchsetzung der Menschenrechte für Frauen ein zentrales Thema bildete. Bundesregierung211 und Bundestag212 wandten sich in diesem Zusammenhang gegen alle Versuche, Menschenrechte für Frauen durch den Hinweis auf kulturelle und religiöse Besonderheiten der einzelnen Staaten zu relativieren. In einem vom Deutschen Bundestag aus Anlaß der Weltfrauenkonferenz am 29. Juni 1995 einstimmig213 angenommenen interfraktionellen Entschließungsantrag heißt es hierzu:

    "6. Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisationen und gesetzliche Vorgaben der Geburtenkontrolle, Mädchenbeschneidungen, Geschlechtsverstümmelungen und der Zwang zur Prostitution sind über internationale Vereinbarungen und Abkommen als Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Auch kulturelle Eigenständigkeit und Tradition sind als Begründung für solche Menschenrechtsverletzungen nicht länger zu dulden. Die öffentliche Ächtung physischer und psychischer Gewalt gegen Frauen muß die gesellschaftlichen Bedingungen dahin gehend verändern, daß die Opfer von Übergriffen zur Anzeige ermuntert werden.[...]
    8. Menschenrechte von Frauen und Mädchen sind unveräußerlicher, integraler und untrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte. Sie unterliegen keiner religiösen, kulturellen oder traditionellen Einschränkung. Der Durchsetzung dieser Feststellung der Weltmenschenrechtskonferenz in Wien 1993 ist durch die Gestaltung der nationalen Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen."214

    96. Der spanische Vertreter im 3. Ausschuß der Generalversammlung der Vereinten Nationen begrüßte im Namen der Europäischen Union Bestrebungen, in einem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ein individuelles Petitionsrecht der in ihren Konventionsrechten verletzten Frauen zu verankern. Die Europäische Union unterstütze die Entwicklung eines umfassenden politischen Programms, das die Sicherung der Menschenrechte für Frauen in den Mittelpunkt der Menschenrechtsaktivitäten der Vereinten Nationen stelle. Dieses müsse auch die Einbeziehung von Informationen über geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen in die Arbeit der Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen vorsehen.215

    97. Die Bundesregierung würdigte in ihrem Bericht über die Internationale Konferenz für Bevölkerung und Entwicklung in Kairo im September 1994 das auf der Konferenz beschlossene Aktionsprogramm als das erste bevölkerungspolitische Dokument, in dem die umfassende Bedeutung reproduktiver Rechte herausgearbeitet werde. Besonders bedeutsam sei dabei die Anerkennung des Menschenrechts auf eine freie Entscheidung über die Zahl und den Geburtenabstand gewünschter Kinder. Die Familienplanung trage zur Verwirklichung des mittlerweile allgemein anerkannten Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung bei.216

    98. Nachdrücklich setzte sich der Vertreter der Europäischen Union im 3. Ausschuß der Generalversammlung für einen wirksameren Schutz der Rechte der Kinder ein. Dabei hob er die Bedeutung einer effektiven Durchsetzung des Rechtes der Mädchen auf Gleichberechtigung, einschließlich des Rechtes auf Bildung und des Rechtes auf Schutz vor traditionellen Praktiken, die ihre Gesundheit beeinträchtigen, wie die Verstümmelung von Geschlechtsteilen, besonders hervor. Als weitere Bereiche, in denen die Rechte von Kindern in systematischer Weise mißachtet würden, führte er den Kinderhandel, die Kinderprostitution, Kinderpornographie und die Kinderarbeit an.217
    Die Bundesregierung setzte sich im Berichtszeitraum dafür ein, daß alle Staaten das Übereinkommen über die Rechte des Kindes gemäß Appell des Weltkindergipfels bis Ende 1995 ratifizieren. Darüber hinaus unterstützte sie die Verabschiedung eines Zusatzprotokolls über Kinder in bewaffneten Konflikten, das den Standard des Übereinkommens in diesem Bereich erhöhen soll.218

    99. In seiner Ansprache auf dem Weltgipfel für soziale Entwicklung in Kopenhagen am 11. März 1995 unterstrich Bundeskanzler Kohl die Bedeutung der Menschenrechte für eine stabile soziale Entwicklung:

    "Eine stabile wirtschaftliche und damit soziale Entwicklung ist ohne Beachtung der Menschenrechte und ohne Demokratie auf Dauer nicht möglich.
    Jeder Mensch braucht die Respektierung seiner Würde und die Achtung seiner Freiheit wie die Luft zum Atmen, wie das tägliche Brot. Es gibt keinerlei Rechtfertigung, um wirtschaftlicher Ziele willen den Menschen ihre bürgerlichen und ihre politischen Rechte zu verweigern. Die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen entwirft in ihrer Präambel die Vision vom freien Menschen, zu der auch die Freiheit 'von Furcht und Not' gehört. Diese Freiheit von Furcht und Not umfaßt beides: eine gesicherte Existenz und den Genuß bürgerlicher und politischer Freiheiten."219

    100. Wie bereits im Vorjahr220, so votierte die Europäische Union auch im Berichtszeitraum gegen den Resolutionsentwurf "Respect for the principles of national sovereignty and non-interference in the internal affairs of States in their electoral processes"221 mit der Begründung, daß seine Annahme die Bemühungen um eine nachhaltige Stärkung des Prinzips der periodischen und freien Wahlen schwächen würde.222

    101. Ebenfalls auf Bedenken stieß bei der Europäischen Union der modifizierte223 Resolutionsentwurf "Human Rights and Terrorism".224 Der Vertreter der Europäischen Union stellte die Berechtigung der Behauptung, daß terroristische Akte als solche Menschenrechtsverletzungen darstellen, in Frage und betonte die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Akten, die Staaten zurechenbar sind, und kriminellen Handlungen, bei denen dies nicht der Fall ist.225

    102. Im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage äußerte sich die Bundesregierung über ihre Haltung zu den Bemühungen der Vereinten Nationen im Kampf gegen das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen. Die Bundesregierung habe dieses Verbrechen immer wieder mit besonderer Schärfe öffentlich verurteilt. Sie wirke aktiv in der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen und im 3. Ausschuß der Generalversammlung an der Bekämpfung von Verbrechen der genannten Art mit. Sie habe insbesondere an der "Erklärung zum Schutz vor gewaltsam verursachtem Verschwinden" der Generalversammlung mitgearbeitet und dabei ihre Auffassung, daß dieses Verbrechen bis zum Vorliegen verläßlicher Definitionen der Straftatbestände vor allem politisch bekämpft werden müsse, mehrfach vorgetragen.226

    103. In seiner Rede vor der 50. Generalversammlung der Vereinten Nationen setzte sich Bundesaußenminister Kinkel für eine Stärkung des Hochkommissars für Menschenrechte und eine bessere Ausstattung für das Menschenrechtszentrum der Vereinten Nationen ein.227 Darüber hinaus führte die Bundesregierung im Berichtszeitraum eine Reihe von organisatorischen Maßnahmen zur besseren Koordinierung ihrer Menschenrechtspolitik durch. So ernannte der Bundesaußenminister im Hinblick auf das wachsende Gewicht der Menschenrechte und der humanitären Hilfe am 1. Februar 1995 Staatsminister Schäfer zum Beauftragten für Humanitäre Hilfe und Menschenrechtsfragen. Zur gleichen Zeit wurde aus demselben Grund und wegen der gestiegenen Bedeutung der Vereinten Nationen die neue Abteilung "Vereinte Nationen, Menschenrechte und humanitäre Hilfe" gegründet. Innerhalb dieser Abteilung leitet ein Botschafter die Unterabteilung für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und stützt sich dabei auf den Arbeitsstab Menschenrechte sowie den Arbeitsstab humanitäre Hilfe. Der Arbeitsstab Menschenrechte wurde personell verstärkt.228


    205 Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 52.
    206 Stellungnahme des spanischen Vertreters im Namen der Europäischen Union im 3. Ausschuß vom 21.11.1995 zur Förderung und Verteidigung der Rechte des Kindes, Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 45; Stellungnahme im 3. Ausschuß zur Implementierung von Menschenrechtsinstrumenten vom 24.11.1995, Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 52 f.
    207 Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 52 f.
    208 Ibid., 53.
    209 Ibid., 54 f.
    210 Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 2.
    211 Rede der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Nolte vor dem Plenum der 4. Weltfrauenkonferenz am 6.9.1995 in Peking, Bull. Nr. 72 vom 21.9.1995, 715; 3. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag, BT-Drs. 13/3312, 16.
    212 Vgl. neben der sogleich zitierten Entschließung die Äußerungen der Teilnehmer an der Plenardebatte des Deutschen Bundestages zur 4. Weltfrauenkonferenz am 29.6.1995, BT-PlPr., 47. Sitzung, 3816 ff.
    213 BT-PlPr., 47. Sitzung, 3828.
    214 BT-Drs. 13/1837, 2 f.
    215 Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 53 f.
    216 BT-Drs. 13/2520, 22, 24.
    217 Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 45 ff.
    218 3. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 13/3312, 18.
    219 Bull. Nr. 22 vom 21.3.1995, 177.
    220 Stoll (Anm. 10), Ziff. 84.
    221 UN Doc. A/C.3/50/L.32.
    222 Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 78.
    223 Zum Resolutionsentwurf des Vorjahres Stoll (Anm. 10), Ziff. 85.
    224 UN Doc. A/C.3/50/L.61/Rev. 1.
    225 Position of Germany (Anm. 3), 3. Ausschuß, 77.
    226 BT-Drs. 13/3025, 2.
    227 Bull. Nr. 76 vom 4.10.1995, 751. In diesem Sinne auch der 3. Menschenrechtsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 13/3312, 14 f.
    228 Ibid., 8.