Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1995

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995


Inhalt | Zurück | Vor

Rainer Grote

XIII. Umwelt- und Naturschutz

8. Tierschutz

    227. In ihrer Antwort auf eine Große Anfrage zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 1996 unterstrich die Bundesregierung die Bedeutung, die sie dem Tierschutz im Rahmen der Europäischen Union beimißt:

    "Die Bundesregierung hat sich bereits bei der Vorbereitung der Einheitlichen Europäischen Akte und auf der Regierungskonferenz zur Politischen Union dafür eingesetzt, den Tierschutz ausdrücklich in die Bestimmungen des EG-Vertrages aufzunehmen. In die Schlußakte des Vertrages für die Europäische Union ist deshalb auch eine Erklärung zum Tierschutz aufgenommen worden. Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin nachdrücklich für Verbesserungen beim Tierschutz einsetzen."501
    Im Agrarministerrat setzte sich die Bundesregierung im Berichtszeitraum nachhaltig für eine strikte zeitliche Begrenzung von Schlachttiertransporten ein. Dabei wurde als Kompromiß vereinbart, daß innerhalb der EU grundsätzlich der Tiertransport auf Straße, Schiene und Seeweg auf acht Stunden beschränkt wird. Danach müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden. Eine Fortsetzung des Transports ist erst nach einer Ruhepause von mindestens 24 Stunden zulässig. Strengere Vorschriften auf nationaler Ebene bleiben daneben zulässig.502


    501 BT-Drs. 13/3198, 17.
    502 Woche im Bundestag 13/95 vom 5.7.1995, 20.