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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Karen Raible


XII. Zusammenarbeit der Staaten

3. Arbeits- und sozialrechtliche Zusammenarbeit

    112. Das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen Nr. 176 der Internationalen Arbeiterorganisation vom 22. Juni 1995 über den Arbeitsschutz in Bergwerken erging am 30. April 1998.220 Dieses Übereinkommen enthält vielfältige Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse in Bergwerken. Außerdem beabsichtigt es eine angemessene Beteiligung der Arbeitnehmer bei Arbeitsschutzmaßnahmen. In der Bundesrepublik Deutschland sind die durch das Übereinkommen gestellten Anforderungen an den Arbeitsschutz in Bergwerken hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Arbeitsschutzvorschriften des Bundes und der Länder, in bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer insbesondere durch das Betriebsverfassungsgesetz erfüllt.

    113. Wie im vergangenen Jahr wurden auch im Jahre 1998 Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen.221 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über soziale Sicherheit wurde am 20. April 1998,222 das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit am 2. Mai 1998223 geschlossen. Im Berichtszeitraum ergingen ebenfalls zahlreiche Zustimmungsgesetze zu Abkommen über soziale Sicherheit. Durch Gesetze vom 30. März 1998 wurde dem Abkommen vom 23. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über soziale Sicherheit224 sowie dem Abkommen vom 4. Oktober 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit225 zugestimmt. Durch Gesetze vom 25. August 1998 wurde der Vereinbarung vom 19. Dezember 1995 zur Durchführung des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit,226 dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit,227 dem Abkommen vom 17. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit228 sowie dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit229 zugestimmt. Durch die Abkommen über soziale Sicherheit mit Slowenien, Bulgarien und Kroatien soll im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland und des jeweiligen Partnerstaates der soziale Schutz der beiderseitigen Staatsangehörigen, insbesondere für den Fall, daß sie sich im anderen Staat aufhalten, sichergestellt und koordiniert werden. Die beiden Abkommen mit Slowenien und Kroatien lösen dabei das bisher im Verhältnis der Vertragsstaaten weitergeltende Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit ab.230



    220 BGBl. 1998 II, 795.
    221 Vgl. Bank (Anm. 1), Ziff. 129.
    222 BGBl. 1999 II, 874. Das Zustimmungsgesetz erging am 22.9.1999.
    223 BGBl. 1999 II, 900. Das Zustimmungsgesetz erging am 4.10.1999.
    224 BGBl. 1998 II, 306.
    225 BGBl. 1998 II, 312.
    226 BGBl. 1998 II, 1978.
    227 BGBl. 1998 II, 1985.
    228 BGBl. 1998 II, 2011.
    229 BGBl. 1998 II, 2032.
    230 Vgl. zu den übrigen Abkommen Bank (Anm. 1), Ziff. 129.