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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Karen Raible


XII. Zusammenarbeit der Staaten

6. Nahrungsmittel und humanitäre Hilfe

    130. Durch zwei Gesetze vom 7. Juli 1998 wurde dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen sowie dem Abkommen vom 9. Juni 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zugestimmt.261

    131. Auf eine Kleine Anfrage gab die Bundesregierung am 10. September 1998 Auskunft darüber, wie sie die Betreuung und Reintegration von Kindersoldaten in Mosambik fördere. Dabei nannte sie das Projekt der Organisation "medico international" mit der mosambikanischen Nichtregierungsorganisation Amosapu (Associacio mocambicana de saude publica) zur psychosozialen Betreuung und Rehabilitation kriegstraumatisierter Kinder und Jugendlicher, den internationalen Kongreß in Mosambik zum Thema "Kinder, Krieg und Verfolgung, Wiederaufbau der Hoffnung", das geförderte Ausbildungszentrum einer mosambikanischen Nichtregierungsorganisation für kriegstraumatisierte Jugendliche und ehemalige Kindersoldaten sowie das Projekt "Reintegration demobilisierter Soldaten und zurückgekehrter Flüchtlinge" im Rahmen der bilateralen technischen Zusammenarbeit mit Mosambik. Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit mit Mosambik seien zur Zeit keine weiteren spezifischen Maßnahmen zur Rehabilitation von Kindersoldaten und kriegstraumatisierten Kindern vorgesehen. Da die Förderung weiterer Programme im Rahmen der technischen Zusammenarbeit von der Stellung entsprechender Anträge durch die deutschen Nichtregierungsorganisationen abhänge, habe die Bundesregierung darauf wenig Einfluß.262

    132. Angesichts der größten Überschwemmungskatastrophe in Nicaragua teilte die Bundesregierung am 7. Dezember 1998 auf eine Kleine Anfrage hin Einzelheiten zu den Hilfeleistungen für Nicaragua mit. Für Maßnahmen der humanitären Hilfe, die von sieben größeren deutschen Hilfsorganisationen durchgeführt werden, habe das Auswärtige Amt 1,13 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Für Sofortmaßnahmen habe die Bundesregierung rund 9 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Ergänzend werden im Rahmen der Wiederaufbaumaßnahmen aus laufenden Vorhaben der finanziellen Zusammenarbeit insgesamt 18 Mio. DM schon zugesagter Mittel zur Rehabilitierung der Wasserversorgung und der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur umgewidmet. Zur bereitgestellten Soforthilfe führte die Bundesregierung aus:

"Die Soforthilfe umfaßt Material, das entweder importiert oder vor Ort beschafft wurde sowie Dienstleistungen, die unter Einbezug der lokalen Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden. Soforthilfe wird rasch und unbürokratisch abgewickelt. Sie erreicht die Hilfebedürftigen, weil sie über laufende Projekte der finanziellen und technischen Zusammenarbeit abgewickelt wird, die vor Ort mit erfahrenen Nichtregierungsorganisationen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Auf diese Weise soll die Gefahr, die Hilfsmittel nach parteipolitischen Kriterien der nicaraguanischen Regierung zu verteilen, minimiert werden."263

    Auf die Frage, ob die Bundesregierung bereit sei, Nicaragua einen sofortigen Erlaß der bilateralen Schulden zu gewähren, antwortete die Bundesregierung, daß sie als Sofortmaßnahme eine multilaterale Initiative befürworte, die es den von den Sturmschäden am meisten betroffenen Ländern ermöglichen solle, ihre laufenden Schuldverpflichtungen gegenüber den bilateralen Gläubigerländern auszusetzen und damit finanzielle Mittel freizusetzen, die der Linderung der unmittelbaren Not und dem Wiederaufbau dienen. Aus diesem Grunde habe sich die Bundesregierung für eine Sondersitzung des Pariser Clubs ausgesprochen. Darüber hinaus setze sich die Bundesregierung im Rahmen der Regeln des Pariser Clubs für einen möglichst weitgehenden Schuldenerlaß für die am meisten betroffenen Länder Nicaragua und Honduras ein. Nicaragua habe bereits im Rahmen von Pariser-Club-Umschuldungen einen Teilschuldenerlaß in Höhe von 67 % der Handelsforderungen erhalten. Im Rahmen der HIPC-Initiative dürfte Nicaragua künftig auch im Pariser Club einen Erlaß von 80 % auf die noch ausstehenden Handelsforderungen erhalten.264



    261 BGBl. 1998 II, 1178 und 1189. Vgl. zum Inhalt dieser Abkommen Bank (Anm. 1), Ziff. 143.
    262 BT-Drs. 13/11426.
    263 BT-Drs. 14/174, 2.
    264 Ibid., 3.