Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1998

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


Inhalt | Zurück | Vor

Karen Raible


II. Auswärtige Gewalt und Bundesländer

    6. Am 6. Februar 1998 nahm der Bundesrat in seiner 721. Sitzung gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dem Zusatzprotokoll (Gesetz zum PfP-Truppenstatut).21 Er wies darauf hin, daß der Gesetzentwurf wesentliche Interessen der Länder im Sinne der Nummer 4 der Lindauer Absprache vom 14. November 1957 berühre und dementsprechend die Befassung der Ständigen Vertragskommission der Länder erfordere. Da diese Befassung bislang unterblieben sei, forderte er die Bundesregierung auf, die Befassung der Ständigen Vertragskommission nachzuholen.

    Zum Gesetzentwurf im Ganzen gab der Bundesrat folgende Erklärung ab:

"Nicht zuletzt, weil die Bundesregierung ermächtigt sein wollte, Vereinbarungen mit den neuen Partnern durch Rechtsverordnung ohne parlamentarische Zustimmung zu ratifizieren, wurden im Interesse des Schutzes der Bürger und der Umwelt in Artikel 1 und 2 SkAufG eine Reihe von Bedingungen für derartige Vereinbarungen festgelegt. Solche Vorgaben wurden vor allem für die Beteiligung der betroffenen Länder, die Abgeltung etwaiger von ausländischen Soldaten verursachter Schäden sowie für den Umweltschutz gemacht. In der Begründung zum SkAufG ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch für den Fall, daß das NATO-Truppenstatut für Aktivitäten im Rahmen des Programms Partnerschaft für den Frieden anwendbar gemacht werden sollte, das SkAufG erforderlich ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Bundesregierung sich nunmehr dieser Bedingungen des SkAufG für den Abschluß der Einzelvereinbarungen entledigen will. Die Regelungen zum Schutz der Bürger und der Umwelt, aber auch zur Beteiligung der betroffenen Länder, erscheinen vielmehr unentbehrlich."22

    7. In ihrer Antwort auf die Interpellation einiger Abgeordneten des Bayerischen Landtags betreffend "Die Osterweiterung der EU und ihre Auswirkung auf Bayern"23 begrüßte die Bayerische Staatsregierung den Vorschlag der Kommission, ihre Agenda 2000 mit den osteuropäischen Staaten Polen, Tschechien, Ungarn, Estland und Slowenien Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Sie unterstrich, daß die Osterweiterung im politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interesse gerade Bayerns liege, das mit der Osterweiterung in die Mitte der Europäischen Union rücke. Bei Durchführung der Osterweiterung müssen jedoch unter anderem nachteilige wirtschaftliche Folgen für die ostbayerischen Grenzräume verhindert werden. Voraussetzung für die Osterweiterung seien daher Hilfen für die bayerischen Grenzräume nach Osten, um die Folgen des Fördergefälles und der großen wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zu den Beitrittsländern abzumildern. Notwendig seien zum einen eine eigene EU-Förderung für die grenznahen EU-Gebiete und zum anderen ein weiter Handlungsspielraum für eine nationale Abfederung der besonderen Herausforderung für die Grenzregionen mit eigenen Instrumenten und Mitteln. Die bayerische Staatsregierung wies darauf hin, daß sowohl die Europaministerkonferenz am 22. und 23. April 1998 unter maßgeblicher Mitwirkung Bayerns, als auch die Ministerpräsidentenkonferenz am 8. Juni 1998 den Beschluß gefaßt habe, für die im Zuge der Osterweiterung betroffenen EU-Gebiete besondere Vorkehrungen treffen zu müssen. Dabei gehe es vor allem um regionale Spielräume im Rahmen der Strukturpolitik und der EU-Beihilfenkontrolle für zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Ermöglichung eines harmonischen Zusammenwachsens.



    21 BT-Drs. 13/9972, 20 f.

    22 Ibid.

    23 Vom Bayerischen Ministerrat gebilligt am 23.6.1998.