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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Karen Raible


XIII. Umwelt- und Naturschutz

5. Landschafts- und Bodenschutz

    151. Am 18. August 1998 unterzeichnete die Bundesregierung das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung über den Sitz des ständigen Sekretariats des Übereinkommens.304 Mit dem Abkommen wird der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit des ständigen Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (CCD) an seinem Sitz in Bonn festgelegt. Anläßlich der Unterzeichnung des Staatenübereinkommens erklärte der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes von Ploetz:

"Umweltschutz ist ein Schwerpunktthema deutscher Politik - im inneren wie nach außen. Von Anfang an hat die Bundesrepublik Deutschland im Rio-Prozeß eine aktive Rolle gespielt. Wir haben uns engagiert bemüht, die Verhandlungen voranzubringen. Dabei waren wir uns stets bewußt, als Industrieland des Nordens eine besondere Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung in allen Teilen dieser Welt zu tragen. Dem besonderen deutschen Engagement entspricht, daß wir den neuen Sekretariaten von VN-Konventionen eine Heimstatt und optimale Arbeitsbedingungen anbieten. In diesem Sinn bewerben wir uns auch um das Sekretariat der sogenannten Rotterdamer Konvention, d.h. der PIC-Konvention über den Handel mit gefährlichen Chemikalien.

Ich möchte an dieser Stelle nochmals allen danken, die dazu beigetragen haben, daß Bonn zu einem wichtigen VN-Standort im Umweltbereich und damit auch zu einem Zentrum der Nord-Süd-Zusammenarbeit werden konnte.

Auch nach dem Umzug eines Teils der Bundesregierung nach Berlin werden die Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Bonn bleiben. Politik, Administration, Experten und Praktiker werden den VN-Sekretariaten also auch künftig in Bonn mit Rat und Tat zur Seite stehen, genau so wie die zahlreichen Forschungs- und Entwicklungsinstitutionen im Großraum Bonn-Köln und in seinem Umfeld."305

    Durch Beschluß der ersten Vertragsstaatenkonferenz des CCD vom 10. Oktober 1997 war das Angebot der Bundesregierung zur Aufnahme des Sekretariats der CCD in Bonn angenommen worden. Das CCD-Sekretariat ist ein Organ des genannten Übereinkommens, das auf Grund einer Entscheidung der ersten Vertragsstaatenkonferenz institutionell mit den Vereinten Nationen verbunden ist. Das Abkommen bestimmt die sinngemäße Anwendung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens über den Sitz des freiwilligen Programms der Vereinten Nationen. Das Abkommen regelt im einzelnen die Erteilung von Einreisegenehmigungen am Ort der Einreise, die Rechtsfähigkeit des CCD-Sekretariats in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit zugunsten von Personen, die für Zwecke des Übereinkommens in Deutschland amtlich tätig sind.306

    152. Auf der fünften Alpenkonferenz in Bled/Slowenien unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland am 16. Oktober 1998 drei Protokolle zur Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) aus dem Jahre 1991 in den Bereichen Bodenschutz, Energie und Tourismus. Die Alpenkonvention regelt, daß in zwölf Schwerpunktbereichen Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums in Protokollen zu vereinbaren sind. Mit den bereits früher unterzeichneten Protokollen Naturschutz und Landschaftspflege, Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Berglandwirtschaft sowie Bergwald liegen nun sieben Protokolle vor.

    Das Protokoll Bodenschutz wurde von einer internationalen Arbeitsgruppe unter Federführung der Bundesrepublik Deutschland erarbeitet. Ziele des Protokolls sind vor allem die Erhaltung der natürlichen und kulturellen Funktionen, die Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit und der Vielfalt der Böden im Alpenraum. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Ergreifung der erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen, zur Überwachung dieser Maßnahmen in eigener Verantwortung sowie zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit auch auf den unteren Verwaltungsebenen. Insbesondere ist für einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden Sorge zu tragen. Der Schutzwirkung der Bergwälder vor Lawinen und Erosionen wird Vorrang eingeräumt. Die durch intensive touristische Aktivitäten entstandenen Schäden sind soweit wie möglich zu beseitigen. Weitere Nutzungen sind so zu lenken, daß derartige Schäden nicht mehr auftreten. Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten sollen begrenzt werden und chemische sowie andere Zusätze für die Pistenpräparierung nur zugelassen werden dürfen, wenn sie nachweislich der Umwelt keinen Schaden zufügen.307

    Das Protokoll Energie wurde unter italienischem Vorsitz erarbeitet. Die Vertragsparteien verpflichten sich darin, die bestehenden Rahmenbedingungen zu verbessern sowie konkrete Maßnahmen in den Bereichen Einsparung, Energieerzeugung sowie Energienutzung zu ergreifen, um die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige, mit den für den Alpenraum spezifischen Belastungsgrenzen vertragliche Entwicklung zu schaffen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der weitere Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energieträger, wie Wasserkraft, Sonnenenergie und Biomasse, die Optimierung der bestehenden Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sowie der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung.308

    Das Protokoll Tourismus wurde unter französischem Vorsitz verhandelt und bereits 1992 angenommen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten auf das Ziel einer nachhaltigen Tourismusentwicklung im Alpenraum. Der wirtschaftliche Erfolg des nachhaltigen Tourismus soll sich auf die Bewahrung und Pflege der Naturausstattung und des kulturellen Erbes, sowie auf die weitere Verbesserung der Qualität des touristischen Angebotes im Alpenraum stützen. Das Protokoll Tourismus stellt das erste internationale Rechtsinstrument zum Komplex "Umwelt und Tourismus" dar. Es sieht im einzelnen die Lenkung von Besucherströmen, die Ausweisung von Ruhezonen, die Einschränkung der künstlichen Beschneiung und die umweltverträgliche Lenkung der Sportausübung im freien Raum vor.309

    Außerdem wurde durch Gesetz vom 13. August 1998 dem Protokoll vom 20. Dezember 1994 über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutze der Alpen (Beitrittsprotokoll zur Alpenkonvention) zugestimmt.310 Mit dem Beitritt Monacos zur Alpenkonvention sind alle Staaten im Alpenraum (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Österreich, Schweiz, Slowenien, Europäische Gemeinschaft) Teilnehmer der Alpenkonvention.

    Der alpenquerende Verkehr war ebenfalls Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Bundestag. Auf die Frage, durch welche Maßnahmen die Bundesregierung gedenke, der Forderung der Alpenkonvention nach Verlagerung möglichst großer Teile des alpenquerenden Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene nachzukommen, antwortete die Bundesregierung am 24. März 1998, daß sie das Ziel verfolge, Schiene und Wasserstraße sowie den kombinierten Verkehr stärker am Wachstum des Gütertransitverkehrs - unter Berücksichtigung der Belange im Spannungsfeld von Verkehr, Umwelt und Wirtschaft - zu beteiligen.311



    304 BGBl. 1999 II, 218. Das Zustimmungsgesetz erging am 24.3.1999.

    305 Pressearchiv des Auswärtigen Amtes (Anm. 10): http://www.auswärtiges-amt.de/6_archiv/98/r/R980818a.html.

    306 Vgl. die Denkschrift der Bundesregierung vom 21.12.1998, BT-Drs. 14/228, 18 f.

    307 Umwelt Nr. 9/1998, 419.

    308 Umwelt Nr. 12/1998, 563 f.

    309 Ibid., 564.

    310 BGBl. 1998 II, 1747.

    311 BT-Drs. 13/10173.