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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Karen Raible


XIV. Außenwirtschaftsverkehr und Welthandelsordnung

3. Sonstige Einzelfragen

    169. Im Berichtszeitraum nahm die Bundesregierung wiederholt Stellung zum Verlauf und zum Ergebnis der Verhandlungen zu einem Multilateral Agreement on Investments (MAI) auf der Ebene der OECD.364

    Das Bundeswirtschaftsministerium berichtete am 14. Januar 1998 im Wirtschaftsausschuß, daß die Verhandlungen über das MAI im April 1998 abgeschlossen sein sollen. Die Bundesregierung unterstütze die Verhandlungen, weil internationale rechtliche Rahmenbedingungen für Auslandsinvestitionen notwendig seien. Der Beitritt von Nicht-OECD-Staaten zum MAI werde ausdrücklich angestrebt, so daß das MAI Vorläufer eines späteren Investitionsabkommens der WTO sein könnte. Inhaltlich solle das MAI ein Diskriminierungsverbot sowie Bestimmungen zum Schutz vor Enteignungen, Kapitaltransferbeschränkungen sowie Aufruhr- oder Kriegsschäden vorsehen. Das Bundeswirtschaftsministerium gab ferner an, daß in Streitfällen die zwischenstaatliche sowie die Investor-Gaststaat-Schlichtung geplant sei. Der Investor solle einen rechtlich einklagbaren Anspruch erhalten, im Gastland unter denselben Voraussetzungen wie ein inländisches Unternehmen tätig werden zu können.365

Die Bundesregierung nannte auf die Kleine Anfrage zu ihrer Rolle beim geplanten Multilateralen Investitionsschutzabkommen (MAI) im Rahmen der OECD am 21. Januar 1998 die wichtigsten noch offenen Fragen bei den Verhandlungen:
- den Umfang der länderspezifischen Ausnahmen vom MAI-Diskriminierungsverbot bei der Zulassung von ausländischen Investitionen,
- die Aufnahme einer Ausnahmeklausel für kulturelle Angelegenheiten,
- die Zulässigkeit einer sogenannten "REIO"-Klausel (REIO = Regional Economic Integration Organization), wonach die Mitglieder einer solchen Organisation nicht dazu verpflichtet seien, die Vorteile der internen Investitionsliberalisierung an Nicht-Mitgliedstaaten weiterzugeben,
- die Einbeziehung von verbindlichen Umwelt- und Sozialstandards sowie
- die Aufnahme einer Vorschrift zum Verbot von staatlichen Investitionsboykotts mit extraterritorialer Wirkung.

    Die Bundesregierung erklärte weiter, daß das MAI ein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag werden solle, der denselben Rechtsstatus wie die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen bilateralen Investitionsschutzverträge hätte. Die Vertragsstaaten des MAI behalten ihre volle Souveränität bei der Ausgestaltung der nationalen Umweltschutz-, Arbeits- und Sozialpolitik. Untersagt sei ihnen insoweit lediglich, ausländische Investoren weniger günstig als inländische Unternehmen zu behandeln sowie ihre nationalen Umwelt- und Sozialstandards zum Zwecke der Anwerbung ausländischer Investitionen abzusenken. Soweit in sonstigen internationalen Übereinkünften Regelungen zum Umweltschutz sowie zur Arbeits- und Sozialpolitik enthalten seien, werden diese durch das MAI ebenfalls eingeschränkt.366

    Am 31. August 1998 erklärte die Bundesregierung im Wirtschaftsausschuß, daß die Verhandlungen über das MAI im April unterbrochen worden seien und im Oktober wieder aufgenommen werden sollen. Umstritten sei unter anderem die Frage einer generellen Ausnahme für audiovisuelle Medien, Presse- und Verlagswesen sowie geistiges Eigentum. Geklärt werden müsse ferner die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Investor und Staat. Die Bundesregierung versicherte ferner, daß sie die Kritik am MAI ernst nehme und den Dialog mit gesellschaftlichen Gruppen über MAI-Inhalte begrüße.367

    Nachdem die Verhandlungen zum MAI durch den Rückzug Frankreichs am 20. Oktober 1998 in der OECD abgebrochen wurden, gab die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage Auskunft über den Abbruch der MAI-Verhandlungen. Die französische Regierung habe ihren Rückzug insbesondere mit der Befürchtung begründet, daß ein multilaterales Abkommen für Investitionen in der bis dahin diskutierten Form die Souveränität der Französischen Republik durch Beschneidung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit in unakzeptabler Weise einschränke. Als weiteren wichtigen Ablehnungsgrund habe die französische Regierung angeführt, daß das Abkommen in der vorliegenden Fassung auch die Einräumung eines Rechts ausländischer Investoren zur Erhebung einer Klage vor einem internationalen Schiedsgericht gegen die Gaststaaten vorsehe. Schließlich habe sich die französische Regierung gegen das dem Abkommen zugrundeliegende Prinzip der Liberalisierung des Marktzugangs für Investoren in allen Wirtschaftssektoren gewendet, für die keine spezifischen Ausnahmen angemeldet werden. Auch hierdurch werde die Souveränität des französischen Staates, Beschränkungen zu erlassen, in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Die Bundesregierung legte dar, daß durch den Ausstieg Frankreichs aus den Verhandlungen eine Situation entstanden sei, in der eine Überprüfung der Aussichten auf Einigung in den strittigen Fragen derzeit nicht mehr möglich sei. Die Bundesregierung unterstütze aber jede Initiative zu einer Einigung über ein multilaterales Regelwerk für Investitionen und würde es daher begrüßen, wenn es gelänge, im Rahmen der WTO ein Mandat zur Aushandlung eines solchen Abkommens im Konsens zu vereinbaren. Diese Position werde die Bundesregierung auch in die Abstimmung der gemeinsamen Verhandlungslinie der Europäischen Union für die nächste Sitzung der WTO-Arbeitsgruppe "Handel und Investitionen" einbringen.368

    170. Parallel zu den Verhandlungen über den Abschluß eines multilateralen Investitionsschutzabkommens unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland im Berichtszeitraum insgesamt zwei bilaterale Verträge über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen und stimmte insgesamt 17 bilateralen Verträgen zu. Diese Investitionsschutzabkommen entsprechen im wesentlichen dem deutschen Mustervertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. Ihre Bedeutung liegt in der Förderung von Direktinvestitionen deutscher Unternehmen im Ausland durch völkerrechtlich festgelegte Schutzbestimmungen wie Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Verträgen, Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung, Enteignungsschutz und Entschädigungspflicht sowie Rechtsweggarantie und internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Die Verträge sind zudem Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für Kapitalanlagen gegen politische Risiken. Entsprechende Verträge wurden am 5. November 1998 mit Antigua und Barbuda369 und am 25. August 1998 mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten370 unterzeichnet. Zugestimmt wurde im einzelnen durch Gesetze vom 22. April 1998 entsprechenden Verträgen mit Aserbaidschan,371 Georgien,372 Kenia,373 Saudi-Arabien,374 Brasilien,375 Ecuador,376 Indien,377 Katar,378 Nicaragua,379 Rumänien,380 Venezuela,381 durch Gesetz vom 23. April 1998 einem entsprechenden Vertrag mit Kuba,382 ferner durch Gesetze vom 16. Juli 1998 entsprechenden Verträgen mit Chile,383 Libanon,384 Philippinen,385 Burkina Faso,386 Laos387 und den Vereinigten Arabischen Emiraten388.

    Im Rahmen einer Kleinen Anfrage erklärte die Bundesregierung, daß die Bundesrepublik Deutschland bisher 120 bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge mit Entwicklungsländern in Asien, Afrika und Lateinamerika sowie Reformländern in Mittel- und Osteuropa abgeschlossen habe. Weltweit gebe es mehr als 1.600 dieser Abkommen.389

    171. Im Berichtszeitraum wurde insgesamt vier bilateralen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Nachfolgestaaten der UdSSR zugestimmt, und zwar durch Gesetz vom 31. März 1998 dem Abkommen vom 21. Februar 1997 mit der Republik Lettland,390 durch Gesetz vom 22. April 1998 dem Abkommen vom 29. November 1996 mit Estland391 und durch Gesetze vom 22. Juli 1998 entsprechenden Abkommen mit Litauen392 und Kasachstan393. Die Abkommen folgen der Systematik des OECD-Musterabkommens von 1992. Dementsprechend regeln jeweils die Art. 1-5 den Geltungsbereich des Vertragswerks und enthalten die für die Anwendung der Abkommen wichtigen Definitionen. Die Art. 6-22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Vermögen zu. Art. 23 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat für die dem Quellen- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung überlassenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die Art. 24-32 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung der Abkommen notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der Abkommen und andere Fragen.394

    Zugestimmt wurde ferner dem Protokoll vom 16. September 1996 zum Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, und zwar durch Gesetz von 27. Januar 1998.395 Hintergrund für das Protokoll ist der Umstand, daß Argentinien bei der Besteuerung der in diesem Land ansässigen Personen von dem Territorialitätsprinzip zum Prinzip der Besteuerung nach dem Welteinkommen bzw. -vermögen vorgegangen ist. Die Regelungen in dem Protokoll beziehen sich ausschließlich auf die Besteuerung in Argentinien. Am 14. Dezember 1998 wurde außerdem das Protokoll zur Änderung des am 3. Dezember 1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern unterzeichnet.396

    172. Dem Unidroit-Übereinkommen vom 28. Mai 1988 über das internationale Factoring wurde mit Gesetz vom 25. Februar 1998397 zugestimmt.398 Das Übereinkommen soll für die Abtretung von Forderungen aus grenzüberschreitenden Warenlieferungen und Dienstleistungen einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen und damit der ständig wachsenden Bedeutung von Factoring-Geschäften Rechnung tragen.

    173. Über die wirtschaftliche Entwicklung des Ostseeraumes informierte die Bundesregierung am 18. März 1998 auf eine große Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP.399 Entscheidend für die Wirtschaftskooperation im Ostseeraum sei vor allem die Stabilität der politischen Verhältnisse. Ungeachtet ihrer Förderung durch Maßnahmen im Rahmen der europäischen Integration und einzelstaatlicher Maßnahmen, stehen der Wirtschaftskooperation Hindernisse entgegen, die aus der jahrzehntelangen Abschottung der östlichen Anrainerstaaten resultieren. Der Abbau dieser Hindernisse, zu denen z.B. Unsicherheiten beim Recht und seiner Anwendung, eine mangelnde Verkehrsinfrastruktur sowie die Diskriminierung ausländischer Investoren gehören, werde durch fortgesetzte politische und wirtschaftliche Reformen, die Annäherung an die Europäische Union sowie durch verstärkte zwischenstaatliche Zusammenarbeit gefördert.400 Potentiale der Ostseeregion sah die Bundesregierung wegen des hohen Ausbildungsstandes der Bevölkerung vor allem in technologisch anspruchsvollen Industrien, aber auch in traditionellen Industrien, die die Rohstoffbasis nutzen; ferner wegen der landschaftlichen Schönheiten und kulturellen Sehenswürdigkeiten im Fremdenverkehr. Darüber hinaus biete der enorme Modernisierungsbedarf der Transformationsländer Entwicklungschancen in ihrer Infrastruktur und Wirtschaft. Die Perspektiven der Ostseeregion liegen sowohl in der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit als auch in den Europaabkommen der Europäischen Union mit den assoziierten Ostseestaaten.401

    Ferner teilte die Bundesregierung mit, daß der Wirtschaftsraum Ostsee trotz begrenzter Bevölkerungszahl erhebliche Bedeutung für den Handel, die Investitionen und die Dienstleistungen der Bundesrepublik Deutschland habe. Die Bundesrepublik Deutschland nehme als Handelspartner von Polen, Dänemark, Schweden und Finnland die erste und von Lettland und Litauen sowie Rußland die zweite Stelle ein. Für Estland sei die Bundesrepublik Deutschland der viertwichtigste Handelspartner. Besondere Bedeutung habe der Handel mit Ostseestaaten für die Bundesländer der Ostseeregion. Die positive Entwicklung des deutschen Handels mit den Ostseestaaten werde sich nach Auffassung der Bundesregierung weiter fortsetzen.402 Weiter legte die Bundesregierung dar, daß sie eine Reihe von Maßnahmen unternehme, um die außenwirtschaftlichen Beziehungen zu den Ländern des Ostseeraumes weiter zu vertiefen und direkte Kontakte zwischen Unternehmen des Raumes zu fördern. Unter anderem initiiere und fördere sie außenwirtschaftliche Beratungs- und Kontaktveranstaltungen als Unternehmertreffen und Kooperationsbörsen in Zusammenarbeit mit Institutionen und Einrichtungen des jeweiligen Landes mit dem Ziel, den Prozeß der Erweiterung und Vertiefung von Handels- und Kooperationsbeziehungen insbesondere mittelständischer Unternehmen voranzubringen.403

    174. Mit Gesetz vom 25. März 1998404 zu der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen wurde dem 1991 revidierten Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen zugestimmt. Die neuen Entwicklungen in der Pflanzenzüchtung und in den Produktionsformen, wie Internationalisierung von Züchtung und Handel mit pflanzlichen Erzeugnissen und die allgemeinen Entwicklungen im gewerblichen Rechtsschutz, erforderten eine Revision des Übereinkommens. Diesen Zielen dienen vor allem folgende Regelungen:
- Definition des Begriffs "Sorte" als Abgrenzung von anderen gewerblichen Schutzrechten;
- Verpflichtung der Vertragsparteien, diesen Schutz für alle Pflanzenarten vorzusehen;
- Erstreckung des Schutzes auf weitere Benutzungshandlungen wie Vermehrung, Inverkehrbringen von Folgeerzeugnissen, um den Züchter für jede Reproduktionssorte eine Vergütung zu ermöglichen;
- Einführung des Abhängigkeitsgrundsatzes in bestimmten Fällen;
- klare Fassung der Begrenzung des Schutzrechts durch Abschluß- und Erschöpfungsregelungen.

    In Anlehnung an andere internationale Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wurde die revidierte Fassung des Übereinkommens neu strukturiert. Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur revidierten Fassung des Übereinkommens erforderte zugleich eine Änderung des Sortenschutzgesetzes.405

    175. Im Rahmen einer Großen Anfrage gab die Bundesregierung am 17. Juni 1998 Auskunft über die von ihr ergriffenen Initiativen zur Schaffung internationaler Regelungen in bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsrechts.406

    Im Hinblick auf die Stabilisierung der Wechselkurse betonte die Bundesregierung, daß die Ursachen von Wechselkursschwankungen in aller Regel im nationalen Bereich liegen und dort angegangen werden müssen. Der wichtigste Beitrag zur Stabilisierung der Wechselkurse bestehe in einer stabilitätsgerechten und vorhersehbaren Geld-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der beteiligten Staaten. Aus diesem Grunde zählen die Maastricht-Kriterien, der Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie die unabhängige, dem Ziel der Preisstabilität verpflichtete Europäische Zentralbank zu den wichtigsten Initiativen der Bundesregierung zur Stabilisierung der Wechselkurse. Der Internationale Währungsfonds überwache die Geld-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten und leite daraus Empfehlungen ab. Auf deutsche Initiative werde jetzt international diskutiert, diese Empfehlungen in einem abgestuften Verfahren transparent zu machen, um die öffentliche Debatte über notwendige Maßnahmen in den einzelnen Ländern anzuregen und das Risikobewußtsein der internationalen Kapitalanleger zu schärfen. Auf der Ebene der G7 werden die Wirtschaftspolitik der Teilnehmerstaaten und damit auch die Entwicklung der Wechselkurse regelmäßig beraten. Bei ihrem diesjährigen Wirtschaftsgipfel in Birmingham haben die G7-Staats- und -Regierungschefs folgende Ansatzpunkte zur Stärkung des globalen Währungs- und Finanzsystems identifiziert: verbesserte Transparenz der Wirtschafts-, Finanz- und Geldpolitik, u.a. durch frühzeitige Veröffentlichung von Wirtschaftsdaten und transparente Fiskalpolitik; Hilfe an Länder in aller Welt bei der Vorbereitung auf globale Kapitalströme, u.a. durch Beratungsangebote und verbesserte Überwachung vor allem kurzfristiger Kapitalströme; Stärkung der nationalen Finanzsysteme.

    In bezug auf die verbindliche Durchsetzung von Umweltstandards erklärte die Bundesregierung, daß sie grundsätzlich die Einführung ökologischer Mindeststandards in entsprechenden multilateralen Konventionen befürworte. Allerdings sollten die unterschiedlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden. Auf die Frage, welche konkreten Vorstellungen die Bundesregierung zum Thema Handel und Umwelt bei Verhandlungen in der OECD und der WTO einbringe, antwortete die Bundesregierung:

"Die OECD ist mit Unterstützung der Bundesregierung seit Jahren aktiv in der Erarbeitung internationaler Umweltstandards, insbesondere im Chemikalienbereich. Die Bundesregierung wird im Hinblick auf die Arbeit des WTO-Ausschusses Handel und Umwelt prüfen, inwieweit eine Verknüpfung zwischen Umweltmindestanforderungen und den Regeln des multilateralen Handelssystems im GATT bzw. der WTO erfolgen kann. Eine inhaltliche Festlegung von ökologischen Mindeststandards kann nach Auffassung der Bundesregierung allerdings nicht in der WTO erfolgen, da diese Organisation für die Gestaltung der internationalen Umweltzusammenarbeit weder über das Mandat noch über die entsprechende umweltspezifische Kompetenz verfügt. Die Bundesregierung setzt sich nachdrücklich dafür ein, daß die Arbeiten in der WTO zu Handel und Umwelt konstruktiv fortgeführt werden, mit der Zielrichtung, daß sich Handels- und Umweltpolitiken im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gegenseitig unterstützen sollten. Im Kern muß es darum gehen, ökologische Aspekte weiter in das multilaterale Handelssystem zu integrieren, ohne handelspolitische Grundprinzipien hierdurch zu untergraben."407

    Hinsichtlich der verbindlichen internationalen Durchsetzung von Arbeits- und Sozialstandards begrüßte die Bundesregierung die Aussagen der Schlußerklärung der ersten WTO-Ministerkonferenz in Singapur vom Dezember 1996 zu Kernarbeitsstandards. In dieser Schlußerklärung bekannten sich die Handelsminister aller WTO-Mitgliedstaaten zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen und hoben die Kompetenz der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für die Schaffung und die Befassung mit solchen Normen hervor. Die Bundesregierung äußerte, daß sie die Bemühungen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Einhaltung der Konventionen zu Kernarbeitsstandards effizienter zu überwachen, unterstütze. Zugleich stehe sie der Einleitung eines sachbezogenen Dialogs zwischen der WTO und der ILO aufgeschlossen gegenüber. Sie warnte ebenfalls davor, wichtige sozialpolitische Anliegen als Vorwand für protektionistische Maßnahmen zu mißbrauchen, da dies nicht nur Nachteile für die weniger entwickelten Länder, sondern auch für die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft hätte.

    In bezug auf die Herstellung eines fairen internationalen Wettbewerbs teilte die Bundesregierung mit, daß sie sich insbesondere auf europäischer Ebene aktiv für die Weiterentwicklung der europäischen Wettbewerbsordnung eingesetzt habe. Daneben habe sich der Bundesminister für Wirtschaft auf der WTO-Ministerkonferenz in Singapur im Dezember 1996 nachdrücklich für die Erarbeitung international abgestimmter Wettbewerbsregeln eingesetzt.

    Auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen Korruption engagiere sich die Bundesregierung sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene. Ziel der Bundesregierung sei es, durch den Abschluß völkerrechtlicher Übereinkommen möglichst viele Mitglieder der Weltgemeinschaft in den internationalen Kampf gegen die Korruption einzubinden. Die Bundesregierung zählte folgende Übereinkommen auf, auf die sie nachdrücklich hingewirkt habe: das Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 auf der Ebene der OECD, das (erste) Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996 auf der Ebene der Europäischen Union und den Entwurf eines strafrechtlichen Korruptionsübereinkommens auf der Ebene des Europarats.

    Außerdem nahm die Bundesregierung Stellung zur Steuerflucht und Steuerdumping. Da es sich dabei um weltweite Phänomene handele, können diese auch nur durch ein koordiniertes internationales Zusammenwirken, insbesondere auf der Ebene der OECD, erfolgreich bekämpft werden. Bisher habe die Bundesrepublik Deutschland die Ausnutzung bestimmter Steuervergünstigungen im Ausland durch einseitige Regelungen bekämpft, insbesondere durch das sogenannte Außensteuergesetz. Einseitige gesetzliche Maßnahmen können jedoch nur unvollkommen die Ausnutzung unfairer Steuervergünstigungen verhindern. Sie können die Wirtschaft auch im internationalen Wettbewerb benachteiligen, wenn andere Staaten keine vergleichbaren Regelungen anwenden. Deshalb sei hier eine internationale Abstimmung durch gezieltes gemeinschaftliches Handeln erforderlich. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der Europäischen Union habe sich am 11. Dezember 1997 - vor allem auch auf Initiative der Bundesregierung - auf einen Verhaltenskodex zur Bekämpfung des unfairen bzw. schädlichen Steuerwettbewerbs geeinigt. In dem Kodex verpflichten sich die Mitgliedstaaten, derartige Vergünstigungen nicht mehr neu einzuführen und bestehende Vergünstigungen innerhalb bestimmter Regelfristen abzuschaffen. Ferner begrüßte die Bundesregierung die Aktivitäten der OECD im Kampf gegen Steuerflucht und Steuerdumping und erklärte, daß sie sich für eine wirksame Umsetzung der im OECD-Bericht über den schädlichen Steuerwettbewerb vom 27./28. April 1998 enthaltenen Empfehlungen einsetze.

    176. Eine Reform der Institutionen des internationalen Wirtschaftsrechts wurde von der Bundesregierung ebenfalls am 17. Juni 1998 in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage diskutiert.408 Die Bundesregierung erklärte, daß sie sich gemeinsam mit ihren G 7/8- und EU-Partnern seit langem für Reformen im Bereich der Vereinten Nationen einsetze, die durch verstärkte und verbesserte Koordinierung der Aktivitäten im gesamten VN-System sowohl auf der Ebene der Organisationszentralen als auch auf Länderebene zu einer erhöhten Effizienz und der wirkungsvolleren Verwendung knapper Mittel führen sollen. Mit Befriedigung vermerke sie, daß in zunehmendem Maße Vereinbarungen zwischen einzelnen Organisationen des VN-Systems über verstärkte Zusammenarbeit zu verzeichnen sind. Ein wichtiges Instrument der Abstimmung und des Informationsaustausches sei der alljährlich zu Beginn der ECOSOC-Arbeitstagung stattfindende Politikdialog mit den Spitzen von IWF, WB, WTO und UNCTAD.

    Ferner teilte die Bundesregierung mit, daß nach ihrer Überzeugung es keinen Zweifel an der Leistungsfähigkeit der internationalen Wirtschafts- und Finanzorganisationen gebe. In diesem Zusammenhang äußerte sie sich auch zu einer Notwendigkeit, für bestimmte Aufgaben neue internationale Organisationen zu schaffen. Zur Gewährleistung und Sicherung eines fairen internationalen Wettbewerbs habe sich die Bundesregierung im Rahmen der Regierungskonferenz 1996 für die Errichtung eines unabhängigen europäischen Kartellamtes eingesetzt. Des weiteren werde sie sich im WTO-Ministerrat für ein Mandat zur Vereinbarung von Wettbewerbsregeln, die Minimumstandards, Verfahrensregeln und Streitschlichtungsmechanismen beinhalten sollten, einsetzen. Dagegen sehe die Bundesregierung für die Umsetzung und Überwachung eines multilateralen Investitionsabkommens, die Bekämpfung internationaler Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens, die Vereinbarung von internationaler Banken- und Börsenaufsicht und die Sicherung des Urheberrechtes keine Notwendigkeit, internationale Organisationen zu schaffen.

    Abschließend schätzte die Bundesregierung die gegenwärtige und zukünftige Rolle der OECD im internationalen Gefüge ein:

"Die Bundesregierung sieht in der OECD eine zentrale intergouvernementale Organisation im Sinne eines hochrangigen Analyse-, Informations- und Diskussionsforums für die Mitgliedstaaten. Das besondere Charakteristikum der OECD ist nicht zuletzt im offenen Meinungsaustausch zwischen den Regierungen zu sehen. Dabei besteht das Ziel, im konstruktiven Dialog auf die Meinungsbildung einzuwirken und eine Konsensbildung bzw. in geeigneten Fällen auch eine Koordinierung von Politiken und gemeinsamen Vorgehensweisen zu erreichen. Dieser der Politikberatung in den Mitgliedstaaten dienende Charakter der OECD sollte beibehalten werden.

Vor dem Hintergrund der Globalisierung besteht eine wichtige Rolle insbesondere darin, politisch relevante Themen aufzugreifen, die von länderübergreifender Bedeutung sind oder die in anderen internationalen Gremien gar nicht oder nur mit regional beschränkter Wirkung bearbeitet werden. Beispiele hierfür sind die Strategien zur Lösung der Arbeitsmarktprobleme, Untersuchungen zu den Auswirkungen der Asienkrise, das Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im Geschäftsverkehr, die Empfehlungen zum unfairen Steuerwettbewerb, aber auch Themen wie 'Klimaschutz', 'Aging' und 'Electronic Commerce'.

Die Bundesregierung unterstützt die Verabschiedung von Konventionen im Rahmen der OECD. Allerdings sind einer vermehrten Verabschiedung von verbindlichen Konventionen Grenzen gesetzt, da die OECD auf dem Konsensprinzip aufbaut. Aufgrund der zunehmenden Mitgliederzahl, zur Zeit 29 Staaten, und zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der OECD setzt sich die Bundesregierung für ein vorsichtiges Abgehen vom Konsensprinzip ein. ... Die OECD verfügt über keine formalen, rechtlichen Sanktionsmechanismen. Die Einführung derartiger Mechanismen wäre auch nicht sinnvoll, da dies den offenen Diskussionscharakter der Organisation beeinträchtigen würde. Allerdings werden in bestimmten Fällen Überwachungsverfahren eingeführt, z.B. bei der Empfehlung zum unfairen Steuerwettbewerb. Im Falle einer nationalen Nichtumsetzung von Abkommen besteht ein starker informeller Druck ('peer pressure') seitens der anderen Mitgliedstaaten, der u.a. im OECD-Ministerrat, den Ausschüssen und in den jeweiligen Länderberichten zum Tragen kommt. Diesem Druck kann der betreffende Mitgliedsstaat nicht ausweichen."409

    177. Auf die Frage, ob die Bundesregierung die Handelsbeziehungen zu den USA nach den Zwistigkeiten zwischen der EU und den USA als belastet ansehe, erklärte die Bundesregierung am 17. Juni 1998:

"Die Lösung der handelspolitischen Streitfragen zwischen EU und USA braucht Zeit. Auch in Zukunft werden sich Interessengegensätze nicht vermeiden lassen. Um nach Möglichkeit zu verhindern, daß diese die transatlantischen Beziehungen belasten, sind ständige Kontakte, auch informeller Art im Sinne eines 'early warning', mit den USA erforderlich."410

    Im Hinblick auf die mögliche Ausweitung der Sanktionsgesetze der USA verwies die Bundesregierung auf die im Mai 1998 zwischen der EU und den USA vereinbarten "Prinzipien über politische Zusammenarbeit", die die Anwendung extraterritorialer Sanktionen in Zukunft verhindern sollen. Die Sanktionen sollen danach künftig ausschließlich und direkt gegen das Land gerichtet werden, das für ein bestimmtes internationales Problem verantwortlich ist. Beide Parteien werden sich in kritischen Fällen um eine Abstimmung ihrer Politik gegenüber Problemländern bemühen.411

    178. Im Rahmen ihrer Antwort auf die Große Anfrage zu den Chancen der Globalisierung und Gestaltung der Außenwirtschaftspolitik nahm die Bundesregierung am 17. Juni 1998 Stellung zur europäischen Außenwirtschaftspolitik.412 Dabei unterstrich sie, daß sie in der Kompetenzregelung für die Außenhandelspolitik ein Vorbild für andere Politikbereiche sehe. Für die Außenhandelspolitik enthalte der Amsterdamer Vertrag Möglichkeiten zur Erweiterung der Kompetenz der Europäischen Union. Andere Politikbereiche müssen entsprechend ihren eigenen Gegebenheiten insbesondere gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität betrachtet werden. Eine Erweiterung der handelspolitischen Initiativ- und Vertretungskompetenzen der Europäischen Union und der Kommission auf alle handelspolitisch relevanten Sachbereiche lehnte die Bundesregierung ab:

"Der internationale Dienstleistungshandel und der Schutz geistiger Eigentumsrechte umfassen zahlreiche Materien, die unter die gemischte Regelungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten fallen. Viele dieser Materien berühren zentrale Bereiche nationaler Souveränität, z.B. die mit dem Dienstleistungshandel eng verknüpften Fragen des Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts für ausländische Dienstleistungsanbieter, mögliche Auswirkungen auf das Aufsichtsrecht für Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister, Fragen der Luftverkehrspolitik, Kompetenzen der Bundesländer im Bereich der Rundfunk- und Bildungspolitik sowie das Berufsrecht freier Berufe. Die bisherige Praxis der Gemeinschaft, in diesen Fragen im Europäischen Rat Konsens zu entwickeln, um die - handelspolitisch und rechtlich gebotene - einheitliche Außenvertretung der Gemeinschaft zu gewährleisten, hat sich sowohl in der Uruguay- Runde als auch danach als praktikable Lösung erwiesen."413

    179. Am 26. August 1998 stimmte der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins zu.414 Die Verträge des Weltpostvereins bilden die Grundlage für die weltweite internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Postbankwesens und sind auf dem Weltpostkongreß in Seoul 1994 überarbeitet und neu beschlossen worden. Bei den Verträgen des Weltpostvereins handelt es sich im einzelnen um das 5. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, die allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang, den Weltpostvertrag, das Postpaketübereinkommen, das Postanweisungsübereinkommen, das Postgiroübereinkommen und das Postnachnahmeübereinkommen nebst Schlußprotokollen.



    364 Vgl. Bank (Anm. 1), Ziff. 193.

    365 WIB 1/98, 35.

    366 BT-Drs. 13/9704.

    367 Blickpunkt Bundestag 3/98, 55.

    368 BT-Drs. 14/173.

    369 BGBl. 2000 II, 858.

    370 BGBl. 2000 II, 866.

    371 BGBl. 1998 II, 567.

    372 BGBl. 1998 II, 576.

    373 BGBl. 1998 II, 585.

    374 BGBl. 1998 II, 593.

    375 BGBl. 1998 II, 602.

    376 BGBl. 1998 II, 610.

    377 BGBl. 1998 II, 619.

    378 BGBl. 1998 II, 628.

    379 BGBl. 1998 II, 637.

    380 BGBl. 1998 II, 645.

    381 BGBl. 1998 II, 653.

    382 BGBl. 1998 II, 746.

    383 BGBl. 1998 II, 1427.

    384 BGBl. 1998 II, 1439.

    385 BGBl. 1998 II, 1448.

    386 BGBl. 1998 II, 1457.

    387 BGBl. 1998 II, 1466.

    388 BGBl. 1998 II, 1474.

    389 BT-Drs. 14/173 vom 8.12.98, 3.

    390 BGBl. 1998 II, 330.

    391 BGBl. 1998 II, 547.

    392 BGBl. 1998 II, 1571.

    393 BGBl. 1998 II, 1592.

    394 Vgl. z.B. die Denkschrift zum Abkommen mit Kasachstan vom 13.2.1998, BR-Drs. 124/98, 29 f.

    395 BGBl. 1998 II, 18.

    396 BGBl. 2000 II, 1170. Das Zustimmungsgesetz erging am 15.9.2000.

    397 BGBl. 1998 II, 172.

    398 Vgl. Bank (Anm. 1), Ziff. 194.

    399 BT-Drs. 13/10140.

    400 Ibid., 3 f.

    401 Ibid., 12.

    402 Ibid., 13 f.

    403 Ibid., 15.

    404 BGBl. 1998 II, 258.

    405 Vgl. die Denkschrift der Bundesregierung vom 12.5.1997, BT-Drs. 13/7619.

    406 BT-Drs. 13/10995, 4 f.

    407 Ibid., 5 f.

    408 Ibid., 10 f.

    409 Ibid., 13 f.

    410 BT-Drs. 13/10996, 8.

    411 Ibid.

    412 Ibid., 9 f.

    413 Ibid., 10.

    414 BGBl. 1998 II, 2082.