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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Karen Raible


V. See- und Flußrecht

2. Flußrecht

    18. Am 30 Juni 1998 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen über das Recht der nichtschiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. Mai 1997 verabschiedet und zur Zeichnung aufgelegt worden war. In dem Übereinkommen werden die bisher ungeschriebenen völkerrechtlichen Regeln des gutnachbarlichen Verhaltens in bezug auf grenzüberschreitende Binnengewässer festgeschrieben und fortentwickelt. Das Übereinkommen enthält unter anderem die Pflicht zum Austausch von Daten und Informationen sowie die Pflicht im Falle drohender Konflikte Konsultationen und erforderlichenfalls Verhandlungen über Kompromißlösungen zu führen.44

    19. Am 26. März 1998 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 18. August 1948 über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau (Belgrader Donaukonvention).45 Die Bundesrepublik Deutschland, die bisher noch nicht Mitglied der Belgrader Donaukonvention von 1948 war, tritt ihr in Art. 1 des Zusatzprotokolls bei. Nach dem Unterzeichnungsprotokoll vom gleichen Tag46 werden die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Gemeinschaft ergeben, nicht berührt. Die Bundesrepublik Deutschland kann nun an der Nahtstelle zwischen Rhein und Donau und als langjähriges Mitglied der revidierten Rheinschiffahrtsakte zur Harmonisierung der Schiffahrtsregelungen beider Flüsse beitragen.

    20. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zur Zukunft der Schiffsverkehre auf Elbe und Elbeseitenkanal äußerte sich die Bundesregierung am 17. März 1998 zu den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Sicherstellung der Binnenschiffahrt auf der Elbe:

"Die Elbe dient dem internationalen Schiffsverkehr und ist somit Projekt von gemeinsamem Interesse im Rahmen des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN).

Das Völkergewohnheitsrecht verpflichtet die Bundesregierung, tschechischen Binnenschiffen das Befahren der Elbe bis zum Seehafen Hamburg zu gestatten.

Hinzuweisen ist im übrigen auf das gültige deutsch-tschechische Binnenschiffahrtsabkommen, abgeschlossen im Jahr 1988 mit der damaligen Tschechoslowakischen Republik und übernommen von der Tschechischen Republik, das die Verkehrs- und Befahrensrechte für die Schiffe beider Staaten auf den jeweiligen Binnenwasserstraßen regelt."47

    21. Das Zustimmungsgesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) erging am 6. August 1998.48



    44 Umwelt Nr. 7-8/1998, 359.
    45 BGBl. 1999 II, 578. Das Zustimmungsgesetz erging am 26.7.1999.
    46 BGBl. 1999 II, 582. Das Zustimmungsgesetz erging am 26.7.1999.
    47 BT-Drs. 13/10137, 6 f.
    48 BGBl. 1998 II, 1643. Vgl. zum Inhalt des Übereinkommens, Bank (Anm. 1), Ziff. 20.