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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


VII. Asylrecht

3. Familienangehörige von Asylberechtigten

      42. In seinem Beschluß vom 8.6.2000 (2 BvR 2279/98 = DVBl. 2000, 1202 = InfAuslR 2000, 364) nahm das BVerfG zur Zuerkennung von Familienasyl nach illegaler Einreise aus einem sicheren Drittstaat Stellung. Der Entscheidung lag das Asylbegehren eines minderjährigen Kurden aus Syrien zugrunde, der 1996 mit einem gefälschten Paß von Österreich nach Deutschland eingereist war und seinen Asylantrag auf der Begründung stützte, daß sein Vater in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt sei. Das VG Arnsberg hatte die Klage auf Anerkennung von Familienasyl nach � 26 i.V.m. � 26 a AsylVfG pauschal mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer sei illegal nach Deutschland eingereist und könne sich deshalb auf keine Ausnahmen von der Drittstaatenregelung in � 26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG berufen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Münster abgelehnt. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Asylbewerbers zur Entscheidung an und hob das zugrundeliegende Urteil des VG wegen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 GG aus. Es bestätigte, daß die Drittstaatenregelung auch auf das in � 26 AsylVfG normierte Familienasyl Anwendung findet. Jedoch sei die Auffassung des VG, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine Ausnahme der Drittstaatenregelung berufen, weil er illegal in die Bundesrepublik eingereist sei, rechtlich nicht nachvollziehbar. Nach � 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG stehe die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Anerkennung als Familienasylberechtigter nicht entgegen, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung für die Prüfung des Asylantrags vom Familienangehörigen ergebe sich aus Art. 4 S. 1 des Dubliner Übereinkommens (DÜ)48 bzw. Art. 35 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ)49. Das Zuständigkeitskriterium der Familienzugehörigkeit sei nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 DÜ vorrangig vor den weiteren im Vertrag aufgezählten Kriterien anzuwenden, insbesondere vor der in Art. 5 SDÜ geregelten Zuständigkeit auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums. Ferner enthielten Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Tatbestands von � 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG keinen Anhaltspunkt, daß diese Ausnahmeregelung von der Drittstaatenregel als ungeschriebene Voraussetzung den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik bei der Einreise in den sicheren Drittstaat oder das Bundesgebiet verlange. Bei einer derartigen Auslegung verlöre die Regelung neben � 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ihre Bedeutung, der den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik im Zeitpunkt der Einreise in den sicheren Drittstaat als eigenständigen Ausnahmegrund der Drittstaatenregelung anerkenne. Das angegriffene Urteil beruhe daher auf einem Verfassungsverstoß. Zwar seien das SDÜ50 und das DÜ51 für den sicheren Drittstaat Österreich erst in Kraft getreten, nachdem der Beschwerdeführer von dort in die Bundesrepublik eingereist war, seinen Asylantrag gestellt52 und das für die Zuerkennung von Familienasyl maßgebliche 18. Lebensjahr vollendet hatte53. Doch die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage, inwieweit das DÜ auf bei seinem Inkrafttreten bereits laufende Asylverfahren anwendbar sei, bestimme sich nach einfachem Recht und sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte.

      43. Das VG Arnsberg entschied im Anschluß an den Beschluß des BVerfG durch Urteil vom 8.6.2000 (4 K 94/97.A = InfAuslR 2001, 245), daß das DÜ auch für solche Verfahren gilt bereits vor seinem Inkrafttreten eingeleitet worden sind. Zwar sei der vom VG Wiesbaden (Urteil vom 9.12.1997, 4 E 30479/97.A (2) = AuAS 1998, 57) vertretenen Gegenauffassung darin zuzustimmen, daß dem DÜ keine Rückwirkung zukomme. Doch komme es darauf nicht an, wenn das Abkommen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Kraft sei. Denn gerade weil das DÜ keine ausdrücklichen Regelungen dazu enthalte, wie mit den zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängigen, aber noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren zu verfahren sei, verbleibe es insoweit bei den allgemeinen Regeln. Danach gelte, daß behördliche bzw. nationale Zuständigkeiten im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung gegeben sein müßten. Jedoch seien Zuständigkeitsänderungen im laufenden Verwaltungsprozeß auch über den Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung hinaus zu berücksichtigen, sofern das einschlägige Verfahrensrecht keine anderweitigen Bestimmungen enthalte. Das sei in Bezug nicht bestandskräftig abgeschlossener Asylverfahren nicht der Fall.




      48 Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages vom 15.6.1990, BGBl. 1994 II 791.

      49 Übereinkommen vom 19.6.1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, veröffentlicht mit Gesetz vom 15.7.1993, BGBl. II, 1010.

      50 Inkraftgetreten für Österreich am 1.12.1997.

      51 Inkraftgetreten für Österreich am 1.10.97.

      52 Die Antragstellung erfolgte am 17.10.96.

      53 Das maßgebliche Datum war der 16.6.1997.