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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


VIII. Auslieferung und andere Formen internationaler Rechtshilfe

      46. Das OLG Düsseldorf (4 Ausl 160/00 - 58/00 III = NStZ-RR 2001, 211) hatte in seinem Beschluß vom 3.5.2000 über die Beiordnung eines Dolmetschers im Auslieferungsverfahren zu entscheiden. Der Verfolgte hatte in dem Verfahren die Beiordnung eines Dolmetschers für die italienische Sprache zur Vermittlung der Gespräche zwischen ihm und seinem Wahlbeistand beantragt. Das Gericht wies den Antrag als unbegründet zurück. Es führte aus, daß sich ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers nicht aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ergebe, der dem Angeklagte das Recht gewähre, "die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen wenn er (der Angeklagte) die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder er sich darin nicht ausdrücken kann". Denn diese Regelung beziehe sich nur auf Verhandlungen vor Gericht, in denen über die Stichhaltigkeit eines strafrechtlichen Vorwurfs zu befinden sei. Vorbereitende Gespräche zwischen dem Verfolgten und seinem gewählten Rechtsbeistand außerhalb der gerichtlichen Verhandlung seien davon nicht erfaßt. Ferner könne der Verfolgte sein Begehren auf unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers auch nicht auf Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK stützen. Nach dieser Vorschrift sei ein Anspruch auf kostenfreie Verteidigung gegeben, wenn der Angeklagte nicht in der Lage sei, die Mittel zur Zahlung eines selbst gewählten Verteidigers aufzubringen, und wenn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Daraus folge, daß der Anspruch auf unentgeltliche Gewährleistung der Verständigung zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger nur unter denselben Voraussetzungen bestehe, die Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Anspruch des Angeklagten auf unentgeltliche Bestellung des Verteidigers selbst bestimme. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wenn das Auslieferungsverfahren tatsächlich und rechtlich einfach gelagert sei, so daß die Mitwirkung eines Beistands nicht geboten sei.

      47. Der BGH entschied durch Beschluß vom 16.8.2000 (XII ZB 210/99 = NJW 2000, 3349) daß Art. 16 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.198054 einer Entscheidung über das Sorgerecht durch die Gerichte des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht wurde, nicht nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rückgabeantrag des Kindes entgegensteht sondern solange unzulässig bleibt wie der Antragsteller den Vollzug der Rückgabe betreibt und die unterbliebene Rückgabe des Kindes im wesentlichen auf Verzögerungen der Vollstreckungsorgane oder Vollstreckungsvereitelungen des Entführers beruht. Die gegenteilige Auffassung, daß nämlich allein eine stattgebende Rückgabeentscheidung das Verfahrenshindernis des Art. 16 HaagKindEntfÜbk beseitige, sei bislang nur vom Provinzgericht Almer�a vertreten worden55. Ein solches Verständnis laufe aber dem Sinn und Zweck des Übereinkommens zuwider. Denn der Entführer solle durch das Abkommen davon abgehalten werden, im Zufluchtsstaat eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung anzustreben, um die von ihm geschaffene Situation zu einer gesetzlichen zu machen. Diese Zielsetzung sei auch nach Rechtskraft einer die Rückgabe des Kindes anordnenden Entscheidung zu beachten. Denn auch nach diesem Zeitpunkt werde der Entführer, der sich der Rückgabe widersetze, bestrebt bleiben, eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung im Zufluchtsstaat zu erwirken.

      48. In seinem Beschluß vom 22.8.2000 (2) 4 Ausl. 119/2000 (76/00) = NStZ 2001, 62) befaßte sich das OLG Hamm mit der Rechtmäßigkeit der Auslieferung eines in Italien während seiner Abwesenheit verurteilten Angeklagten. Das Gericht erklärte die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland im Ergebnis für zulässig, machte jedoch eingehende Ausführungen zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Mindeststandards. Es stellte fest, die Rechtmäßigkeit des dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden ausländischen Strafurteils sei bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht zu überprüfen. Jedoch bestehe bei Abwesenheitsverfahren in aller Regel Anlaß zur Untersuchung der Frage, ob die begehrte Auslieferung mit dem völkerrechtlich verbindlichen, nach Art. 25 GG zu beachtenden Mindeststandard elementarer Verfahrensgerechtigkeit und den unabdingbaren, verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sei. Zu diesem verfassungsrechtlichen Mindeststandard gehöre, daß dem Verfolgten im dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Verfahren die Möglichkeit eingeräumt werde, sich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich zu verteidigen. Dies setze voraus, daß der Verfolgte nachweislich von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen Kenntnis habe und ihm tatsächlich die Möglichkeit eröffnet werde, sich persönlich zu den Tatvorwürfen zu äußern, sowie sich Kenntnis von den zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen zu verschaffen. Diese Voraussetzungen seien jedoch erfüllt, wenn der Verfolgte von der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung erfahren habe, die zur Auffindung von Betäubungsmitteln und damit letztlich zu seiner Verurteilung führte, und er vor seiner Flucht ins Ausland einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Denn dadurch habe er die Möglichkeit, sich persönlich, gegebenenfalls schriftlich oder über den von ihm beauftragen Verteidiger, zu den Vorwürfen einzulassen. Durch die Möglichkeit, sich darüber hinaus von den Hauptverhandlungsterminen Kenntnis zu schaffen, sei dem völker- und verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen rechtlichen Gehör Genüge getan, insbesondere wenn sich der Verfolgte seines eigenen Schutzes wegen durch anfängliches Untertauchen, der Flucht ins Ausland und dem Abbruch der Kontakte zu dem eigenen Verteidiger begeben habe.




      54 BGBl. II 1990, 207.

      55 Audienca Provincial de Almer�a, Entscheidung vom 27.10.1993, R�vista Espanola de Derecho Internacional [REDI] XLVI [1994], 341.