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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


III. Völkerrechtliche Verträge

      8. Der VGH Baden-Württemberg entschied durch Urteil vom 6.4.2000 (2 S 1860/99 = DVBl. 2000, 1783), daß der Landesgesetzgeber durch Einführung der Studiengebühr für Langzeitstudierende nach � 4 LHGebG weder gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (IPwskR)14, noch gegen die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 verstoßen hat. Zwar sehe Art. 13 Abs. 1 S. 1 IPwskR das Recht eines jeden auf Bildung vor. Ferner werde dieser Grundsatz durch Art. 13 Abs. 2 c IPwskR konkretisiert, worin die Vertragsstaaten anerkennen, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Jedoch begründeten diese und andere Bestimmungen des Paktes nicht unmittelbar subjektive Rechte für den einzelnen Bürger, sondern bedürften der Umsetzung und näheren Ausgestaltung durch staatliches Recht. Die Bestimmungen des Paktes enthielten, wie sich aus dessen Art. 2 ergebe, nur Programmsätze, die zu ihrer Durchführung weiterer staatlicher Rechtsakte bedürften. Da den Bestimmungen des Sozialpakts keine unmittelbare Wirkung zukomme, scheide die Annahme aus, das LHGebG sei aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 31 GG nichtig. Darüber hinaus sei die Einrichtung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende zumindest über den Schrankenvorbehalt des Art. 4 IPwskR gerechtfertigt, der Einschränkungen des Rechte des Pakts erlaubt, wenn dies mit der Natur der Rechte vereinbart ist und die Maßnahme der Förderung des allgemeinen Wohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Die Ausübung dieses Vorbehalts stehe nicht nur dem Bund als vertragschließendem Völkerrechtssubjekt, sondern auch dem Bundesland als einzelnem Gliedstaat zu, der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den Erlaß eines entsprechendes Gesetzes zuständig ist. Schließlich scheide ein Verstoß gegen Art. 10 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta, die durch Zustimmungsgesetz vom 19.9.196415 in innerstaatliches Recht transformiert wurde, bereits deshalb aus, weil die Bundesrepublik Deutschland die in Art. 10 Nr. 4 a der Charta niedergelegte Verpflichtung entsprechend Art. 20 der Charta nicht ratifiziert habe.16

      9. Das BVerwG stellte in seinem Urteil vom 18.5.2000 (5 C 29/98 = NVwZ 2000, 1414) klar, daß die einschränkende Norm des � 120 V S. 2 BSHG, wonach Ausländer, die sich außerhalb des Bundeslandes aufhalten, in dem ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, keine uneingeschränkte Sozialhilfe, sondern nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe erhalten, auf Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung findet. Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem lex specialis-Charakter von Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11.12.195317 i.V.m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 11.12.195318, welche die Anwendung des � 120 Abs. 5 S. 2 BSHG auf Konventionsflüchtlinge ausschlössen. Das Gericht betonte, daß sich jeder der Vertragsstaaten in Art. 1 EFA dazu verpflichtet habe, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, die sich in irgendeinem Teil seines Staatsgebiets erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen ("equally with its own nationals and on the same conditions") wie den eigenen Staatsangehörigen Leistungen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge zu gewähren. Dazu zähle auch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den �� 11 ff. BSHG. Art. 2 des Zusatzprotokolls beziehe Flüchtlinge i.S.d. Genfer Konvention in die Inländergleichbehandlungsregelung des Art. 1 EFA ein. Die Formulierung in Art. 1 EFA ("in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen") gebiete nicht nur die Erbringung gleicher Fürsorgeleistungen nach Art und Höhe, sondern verlange ebenfalls, daß die schutzbedürftigen Personen bei der Hilfegewährung keinen einschränkenden Anforderungen bezüglich ihres tatsächlichen Aufenthaltsorts unterliegen. Ferner sei der fürsorgerechtliche Inländergleichbehandlungsgrundsatz durch die spätere Einführung von � 120 Abs. 2 BSHG nicht beschränkt worden. Zwar gelte die lex posterior-Regel auch im Verhältnis zwischen einfachem Bundesrecht und Völkervertragsrecht, das nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG in innerstaatliches Recht mit dem Range eines einfachen Bundesgesetzes transformiert worden ist. Doch diese Kollisionsregel komme nicht zur Anwendung, falls die jüngere Norm genereller Natur sei und die speziellere ältere Regel nicht verdränge ("lex posterior generalis non derogat legi priori speciali"). Dies sei im Verhältnis zwischen � 120 Abs. 5 S. 2 BSHG und Art. 1 EFA der Fall. Aus der Entstehungsgeschichte von � 120 Abs. 5 S. 2 BSHG lasse sich kein Derogationswille gegenüber den älteren Regelungen des EFA entnehmen. Ferner werde der Zweck des � 120 Abs. 5 S. 2 BSHG, d.h. die Verhinderung einer unverhältnismäßigen Kostenlast einzelner Teile des Bundesgebiets durch Binnenwanderung von Ausländern, uneingeschränkt durch den der Vorschrift verbleibenden Anwendungsbereich erreicht.

      10. Das Finanzgericht München entschied mit Urteil vom 6.12.2000 (1 K 855/99 = EFG 2001, 417), daß das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13.2.194619 die persönliche Steuerpflicht eines Steuerbürgers mit Wohnsitz in Deutschland nicht ausschließt. Der Kläger war von seinem Arbeitgeber auf Bitte der UNSCOM mehrfach zu Rüstungskontrollaufgaben in den Irak abgeordnet worden. Das Gericht hatte über die Steuerpflicht der während dieser Zeit unveränderten Lohnzahlungen des Arbeitgebers zu befinden, welche von der Bundesrepublik bezuschußt worden waren. Es kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger auch während seiner Auslandstätigkeit gemäß �� 1 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen habe, da Deutschland im streitigen Zeitraum sein einziger Wohnsitz geblieben sei. Auch internationale Vereinbarungen schlössen diese Besteuerung nicht aus. Zwar sei das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen auf Mitglieder der UNSCOM-Inspektionsgruppen anwendbar. Doch aus Abschnitt 18 Buchstabe b Art. V des Abkommens lasse sich keine Steuerbefreiung für die vom Kläger erzielten Einkünfte ableiten, denn dieser beziehe sich nur auf von den Vereinten Nationen gezahlte Bezüge und finde keine Anwendung, wenn die Bezugsperson ihre Einkünfte weiter von einem deutschen Arbeitgeber erhalte. Gleichzeitig könne offenbleiben, ob die UNSCOM als Nebenorgan des Sicherheitsrats zu den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen zähle, da auch das Abkommen über Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.194720 eine Steuerbefreiung lediglich für Beamte der jeweiligen Sonderorganisation vorsehe.

      11. Durch Beschluß vom 12.12.2000 (2 BvR 1290/99 = NJW 2001, 1848) nahm der Zweite Senat des BVerfG zur Auslegung des Völkermordtatbestands in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte Stellung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das BGH-Urteil vom 30.4.1999 (3 StR 215/98 = BGHSt, 45, 65)21 nicht zur Entscheidung an. Es stellte klar, daß die Auslegung des Absichtsbegriffs in � 220 a StGB durch die vorinstanzlichen Gerichte den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG entspricht. Sowohl das OLG, als auch der BGH hatten die Absicht des � 220 a StGB dahingehend ausgelegt, daß sie nicht notwendigerweise eine physisch-biologische Zerstörung der Gruppe umfassen müsse. Das BVerfG bestätigte die Verfassungsmäßigkeit dieser Auslegung. Es führte aus, die in � 220 a StGB vorausgesetzte Absicht der Zerstörung der Gruppe sei schon nach ihrem Wortlaut weiter als die physisch-biologische Vernichtung. Dies folge daraus, daß das Gesetz in � 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB Zerstörung mit dem besonderen Attribut "körperlich" versehe, um damit die Eignung der Tathandlung zur physischen Vernichtung der Gruppe zu bezeichnen. Zudem bezeichne � 220 a Abs. 1 Nr. 4 StGB einen Sonderfall der biologischen Vernichtung der Gruppe, ohne daß sich dies auf die gegenwärtig lebenden Mitglieder bereits i.S. einer physischen Vernichtung auswirke. Ferner werde der mögliche Wortsinn der Norm auch nicht durch die Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte überschritten, die Absicht könne sich auch auf einen geographisch begrenzten Teil der Gruppe beziehen. Diese Auslegung finde einen Anhaltspunkt darin, daß � 220 a StGB neben der ganzen auch die teilweise Zerstörungsabsicht pönalisiere. Darüber hinaus sei die mögliche Wortlautgrenze von � 220 a StGB im Lichte des internationalen Völkermordtatbestands zu bestimmen, wie er in Art. 2 der Völkermordkonvention, Art. 4 des Statuts des Jugoslawien-Strafgerichtshofs, Art. 4 des Ruanda-Strafgerichtshofs und Art. 6 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs niedergelegt sei. Die Auffassung der Fachgerichte zu � 220 a StGB halte sich ersichtlich im Rahmen der möglichen Interpretation des völkerrechtlichen Völkermordtatbestands sowie der einschlägigen Rechtsprechung und Praxis der Vereinten Nationen. Zwar werde der Völkermordtatbestand der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.194822 zum Teil auf die physisch-biologisch Vernichtung einer geschützten Gruppe bzw. einer substantiellen Zahl ihrer Mitglieder gesehen. Doch sei dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend. Auch der englische Text der Völkermordkonvention wähle mit "destroy" im Hinblick auf die überschießende Innentendenz ("intent") einen anderen, potentiell weiteren Begriff als die einzelnen in Art. 2 lit. a bis e beschriebenen Tathandlungen. Dementsprechend werde allgemein nur angenommen, daß die Wortlautgrenze überschritten werde, wenn die Zerstörungsabsicht allein auf kulturelle Eigenschaften einer Gruppe bezogen sei. Ferner habe der Jugoslawien-Strafgerichtshof in seinem Urteil in Prosecutor v. Jelisic23 angenommen, daß Völkermord auch an einer in einem geographisch begrenzten Gebiet lebenden Gruppe begangen werden könne. Insbesondere habe der Gerichtshof angenommen, die Zerstörung einer Gruppe könne durch die Kombination der Vernichtung eines substantiellen Teils der Gruppe i.V.m. Maßnahmen gegen die anderen Gruppenmitgliedern bewirkt werden. Danach könne die Zerstörungsabsicht auch auf das Verschwinden einer begrenzten Anzahl von Personen gerichtet sein, wenn diese wegen des Eindrucks ihres Verschwindens auf die Gruppe ausgewählt würden. Das BVerfG betonte ebenfalls, daß der Verurteilung des Angeklagten durch die deutsche Strafgerichtsbarkeit kraft des Weltrechtsprinzips des � 6 Nr. 1 StGB kein völkerrechtliches Verbot entgegenstehe. Es sei nicht ersichtlich, daß die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß �� 6 Nr. 1, 220 a StGB, Art. VI Völkermordkonvention in der von den Fachgerichten zugrundegelegten Auslegung in die Territorial- oder Personalhoheit des Heimatstaates des Beschwerdeführers eingreifen könnte. Insbesondere habe Bosnien-Herzegowina auf eine mögliche Auslieferung des Beschwerdeführers verzichtet. Die Frage, ob, wie es die angegriffenen Urteile annehmen, ein weiterer Anknüpfungspunkt im Hinblick auf das Interventionsverbot zu verlangen sei, bedürfe keiner Entscheidung, da eine Überdehnung der völkerrechtlichen Kompetenzschranken durch den BGH jedenfalls keine Beschwer des Beschwerdeführers begründen könne.




      14 BGBl. 1973 II, 1569.

      15 BGBl. 1964 II, 1261.

      16 Bekanntmachung vom 9.8.1965, BGBl. II, 1122.

      17 BGBl. 1956 II, 564.

      18 BGBl. 1956 II, 578.

      19 BGBl. 1980 II, 941.

      20 Die Bundesrepublik ist dem Abkommen mit Gesetz vom 22.6.1954 beigetreten, vgl. BGBl. 1954 II.

      21 Vgl. dazu Radermacher, Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1999 [9], 208.

      22 BGBl. 1954 II 730.

      23 International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, The Prosecutor v. Goran Jelisic, Urteil vom 14.12.1999, Case No. IT-95-10.